Abmeldung eines Betriebes |
Sonja Mielenz unregistriert
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Abmeldung eines Betriebes |
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Guten Morgen aus Norderstedt!
Derzeit werden, sofern feststeht, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird, Gewerbetreibende in Norderstedt angeschrieben und nett aufgefordert, ihr Gewerbe binnen 14 Tagen abzumelden. Sollte dies nicht geschehen, schicken wir den jeweiligen Personen eine OV mit der Androhnung, dass wir von Amts wegen abmelden (im Wege der Ersatzvornahme), sofern nichts geschieht. Wenn dann wieder keine Regung der Personen erfolgt melden wir von Amts wegen ab.
Nun zu meinen Fragen: Wie machen Sie das? Melden Sie glich von Amts wegen ab, oder wäre ggf. ein Zwangsgeld ein milderes Mittel (an die Abmeldung knüpfen sich ja auch die Weitermeldungen und die Abmeldung z. B. beim Finanzamt)?
Gruß
Sonja Mielenz
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1
27.07.2007 11:50 |
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Solon
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SörenB.
Doppel-As
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Mahlzeit,
wir handhaben das so:
Auffordern --> 2.te Aufforderung mit gleichzeitigem Verwarnungsgeld 35.- € --> OV mit Androhungs Zwangsgeld --> Festsetzung Zwangsgeld usw.
Wenn ich mich richtig entsinne, wurde wenn das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wurde das OWI-Verfahren mit eingeleitet.
Angenehmen Feierabend....
PS: es regnet mal wieder
__________________ ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
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2
27.07.2007 12:19 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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wisst Ihr, warum ich Gewerbeabmeldungen von Amts wegen - außer bei Tod des Gewerbetreidenden - für problematisch halte? Weil der Betroffene durch die Behörde u. U. ins Unrecht gesetzt wird.
Ich hatte zuletzt wieder mal einen Fall, da hatte der Betr. die Betriebsstätte verlegt, am neuen Ort nichts angemeldet und sich darauf verlassen die allte Gemeinde werde parallel zum einwohnermeldemäßig erfassten Umzug auch das Gewerbe "ummelden". In diesem Fall hatte die alte Gemeinde v. A. w. abgemeldet mit der Folge, dass überhaupt keine Gewerbe mehr angemeldet war. Streng genommen hat er durch Behördenhandeln Schwarzarbeit begangen!
Meine Meinung: Lieber ein Gewerbe am falschen Ort statt überhaupt keines angemeldet.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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4
27.07.2007 16:47 |
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J. Neu
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO kann die Ordnungsbehörde eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt und die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht. Sinn dieser Regelung ist es, das Gewerberegister auch dann auf einem aktuellen Stand halten zu können, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit zwar eingestellt hat, seiner Meldepflicht jedoch nicht nachkommt. Von einer eindeutigen Betriebsaufgabe kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:
* Bestandskräftige Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)
* Bestandskräftige Rücknahme oder Widerruf der Gewerbeerlaubnis
* Tod des Gewerbetreibenden
In allen anderen Fällen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine endgültige Betriebsaufgabe erfolgt ist. Hierzu hat die Ordnungsbehörde entsprechende Ermittlungen anzustellen. Da es sich bei der Gewerbeabmeldung von Amts wegen um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist zuvor ein Anhörungsverfahren gem. § 28 VwVfG durchzuführen.
Unabhängig hiervon hat die Ordnungsbehörde weiterhin die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 GewO einzuleiten, um den Gewerbetreibenden zur Erfüllung seiner Meldepflicht anzuhalten.
Viele Grüße
J. Neu
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5
28.07.2007 11:25 |
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Civil Servant
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die VV ist natürlich richtig zitiert.
Die Aussage der VV bezüglich der GU-Verfahren teile ich aber ausdrücklich nicht. Da wird mit der Fiktion einer Gewerbeaufgabe bei GU-Verfahren gearbeitet. Wir wissen doch alle, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Betroffenen das Gewerbe gerade nicht einstellt.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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6
30.07.2007 08:09 |
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J. Neu
Routinier
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Danke für die Blumen Herr Kollege
. Hoffenlich krieg ich jetzt kein Problem wg. Copyright
.
Bin jedoch anderer Meinung bzgl. GU. Eine bestandskräftige GU führt zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe. Eine verbotene Weiterführung der Tätigkeit wäre eine Ordnungswidrigkeit und in besonderen Fällen sogar eine Straftat. Man könnte eine Weiterausübung der Tätigkeit also als eine die Gewerbsmäßigkeit ausschließende verbotene Gewerbeausübung ansehen. Mithin läge ab dem Zeitpunkt der bestandskräftigen GU überhaupt keine Gewerbeausübung vor.
Viele Grüße
J. Neu
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7
30.07.2007 08:31 |
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4X4
Doppel-As
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Zitat: |
...und sich darauf verlassen die alte Gemeinde werde parallel zum einwohnermeldemäßig erfassten Umzug ...
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Da hat aber jemand schlecht recherchiert bevor er von Amts wegen abmeldete! Blick in EMA oder Ermittlung bei Wohnortgemeinde ist Standard. Wen die neue Adresse bekannt ist, wird er dort penetrant angeschrieben.
Zitat: |
Meine Meinung:
Lieber ein Gewerbe am falschen Ort statt überhaupt keines angemeldet.
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Wem nützt das? Dem Inkassounternehmen, dass den Gerichtsvollzieher zu einem leerstehenden Ladenlokal schickt und zusätzliche Kosten für den Forderungsinhaber verursacht?
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8
30.07.2007 08:46 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo Kollege Neu,
ich weiß nicht
?
Verneine ich Gewerbsmäßigkeit einer illegal fortgesetzten Betätigung, kann ich GewO anschließend doch nicht mehr anwenden. Owi wg. Verstoß gg. GU-Bescheid ginge ebensowenig wie § 148 bei Beharrlichkeit.
Soweit ich das Wesen der Gewerbemeldung richtig verstanden habe, soll sie in allererster Linie die Wahrheit zum Ausdruck bringen - sie dient Informationszwecken. Setzt eine Person, der die Gewerbeausübung untersagt wurde, dieses fort, wäre die Abmeldung v. A. w. eine Falschinformation.
Frank Schuster
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9
30.07.2007 09:05 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo und
,
eine verbotswidrig (z. B. entgegen einer Untersagung nach § 35 GewO) ausgeübte Tätigkeit bleibt m. E. dennoch ein Gewerbe im Sinne der GewO (und unterliegt damit auch der Anzeigepflicht).
Kein Gewerbe sind lediglich generell verbotene Tätigkeiten (z. B. Bankraub oder Hehlerei). Eine Gewerbeuntersagung verbietet ja nicht die betreffende Tätgkeit allgemein, sonden nur bezogen auf den Einzelfall (den jeweiligen Gewerbtreibenden). Einer bestandskräftige Gewerbeuntersagung allein kann deshalb nicht zu einer Abmeldung von Amts wegen führen. Auch hier muss, wie in allen anderen Fällen, die Betriebsaufgabe eindeutig festgestellt werden.
Th. Mischner
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10
30.07.2007 10:11 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo Kollege Mischner,
da stimme ich doch voll und ganz zu.
Die Kritik an der VV nehme ich zurück, denn beim Nachschlagen hat sich gezeigt, dass unsere Oberbehörden auch bei einer GU die Abmeldung v. A. W. nur wollen, wenn die Aufgabe TATSÄCHLICH feststeht und dagegen ist sicher nichts einuwenden.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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11
30.07.2007 10:53 |
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J. Neu
Routinier
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Einverstanden
, ich gebe mich der Argumentation der Kollegen Schuster und Mischner geschlagen. Ich stelle mir allerdings die Frage, wie man feststellen soll, dass jemand nach bestandskräftiger GU die Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hat. Bei Gewerben mit nach außen hin erkennbarer Tätigkeit geht das ja noch, aber bei "Heimarbeit" ?
Dann bliebe als einzig echter Anwendungsfall der Abmeldung v.A.w. wirklich nur noch der Tod des Gewerbetreibenden, da man sich nur hier wirklich sicher sein kann
.
Theorie und Praxis sind da aber wieder mal meilenweit voneinander entfernt. Ich frage mich nämlich, wo denn die 5-10 Abmeldungen v.A.w im Monat von "4x4" herkommen
?
Viele Grüße
J. Neu
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12
30.07.2007 13:38 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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RE: Abmeldung eines Betriebes |
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@Sonja Mielenz:
@SörenB.:
oder einfach
@alle:
Ihr sprecht von OV mit Androhung eines Zwangsmittels.
Möchte nunmehr auch mit solchem Verwaltungshandeln aufwarten, da es bei uns in der Vergangenheit einfach zu kurz gekommen ist ...
(speziell für mangelnde An- und Abmeldung)
Möchte sagen; - kann mir jemand ein Muster zur Verfügung stellen, um das Rad nicht zum x-ten Mal zu erfinden ???
(Asche auf meine immer weniger werdenden Haare !!!)
Am Besten einfach über PN !!!
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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13
30.07.2007 14:15 |
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4X4
Doppel-As
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Zitat: |
Theorie und Praxis sind da aber wieder mal meilenweit voneinander entfernt. Ich frage mich nämlich, wo denn die 5-10 Abmeldungen v.A.w im Monat von "4x4" herkommen
?
Viele Grüße
J. Neu |
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leerstehende Ladenlokale / Werkstätten, Aussagen ehemaliger Geschäftspartner zB bei GbR / Wohnanschrift = Betriebsanschrift und unbekannt verzogen
geht also schon, auch bei Beachtung der eindeutigen Aufgabe . Bei dem Versicherungsvermittler der trotz GU von zu Hause tätig ist wird es natürlich schwierig. Aber dafür gibt es dann andere Instrumentarien ihn zur Abmeldung zu motivieren. Wobei Buß- und/oder Zwangsgeld ihn dann aufgrund des eh vorhandenen Schuldenstandes auch nicht mehr schrecken werden.
Ach ja, bei ca 2.5oo Gewerbeanzeigen im Jahr find ich die Zahl 5-10 v.a.w gar nicht so hoch.
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14
30.07.2007 14:28 |
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4X4
Doppel-As
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RE: Abmeldung eines Betriebes |
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Zitat: |
oder einfach
@alle:
OV mit Androhung eines Zwangsmittels.
kann mir jemand ein Muster zur Verfügung stellen,
Am Besten einfach über PN !!!
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Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs.
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15
30.07.2007 14:42 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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RE: Abmeldung eines Betriebes |
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Zitat: |
Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs. |
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... und ich zu dumm, die .doc-Dateien zu erhalten.
Leider ist keine Datei als Anlage dabei.
erstmals
und nochmals
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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16
30.07.2007 14:49 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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RE: Abmeldung eines Betriebes |
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Zitat: |
Original von 4X4
[quote]
Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs. |
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Die Forensoftware will eine pdf - das Problem hatte ich auch mal. Bitte mir die doc schicken, ich wandle sie dann in ein pdf-Dokument um (habe meine EDV-ler immer in solchen Fällen geplagt, bis ich die entsprechende Software auf den Dienst-Rechner installiert bekam
) und stell das Ganze dann hier ein.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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17
31.07.2007 09:05 |
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René Land
Administrator
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Hallo,
ab sofort sollte auch das Hochladen von *.doc klappen
.
Beim Hochladen solcher Dateien bitte jedoch immer darauf achten, dass möglichst keine Macros enthalten sind (Virengefahr) und eine *.doc wegen der Größe besser komprimiert als *.zip gespeichert werden sollte.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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18
31.07.2007 11:03 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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RE: Abmeldung eines Betriebes |
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Zitat: |
Original von 4X4
Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs. |
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Kurze Frage: Ist das Ding eigentlich jetzt eingestellt? Würde es mir nämlich gerne ansehen, weil wir in zunehmendem Maße vin IHK und HWK Mitteilungen bekommen, dass dieses und jenes Gwerbe nicht mehr ausgeübt und deshalb von Amts wegen abgemeldet werden sollte. Woher IHK und HWK wissen, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird? Sie haben schon dreimal hintereinander Post an den Gewerbetreibenden zurückbekommen...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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19
02.10.2008 08:38 |
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Elke Ricker
Mitglied
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Hallo zusammen,
bisher ging der Kelch auch immer an mir vorüber! Aber jetzt habe ich auch einen Gewerbetreibenden der nach erfolglosem Bußgeldverfahren einfach nicht abmelden möchte!
Hat jemand ein Muster für die Anhörung bzw. Ordnungsverfügung?
Vielen Dank und regnerische Grüße aus Viersen,
Elke
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20
14.09.2009 15:06 |
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