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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Abmeldung eines Betriebes » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Abmeldung eines Betriebes
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Sonja Mielenz
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Abmeldung eines Betriebes

Guten Morgen aus Norderstedt!

Derzeit werden, sofern feststeht, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird, Gewerbetreibende in Norderstedt angeschrieben und nett aufgefordert, ihr Gewerbe binnen 14 Tagen abzumelden. Sollte dies nicht geschehen, schicken wir den jeweiligen Personen eine OV mit der Androhnung, dass wir von Amts wegen abmelden (im Wege der Ersatzvornahme), sofern nichts geschieht. Wenn dann wieder keine Regung der Personen erfolgt melden wir von Amts wegen ab.

Nun zu meinen Fragen: Wie machen Sie das? Melden Sie glich von Amts wegen ab, oder wäre ggf. ein Zwangsgeld ein milderes Mittel (an die Abmeldung knüpfen sich ja auch die Weitermeldungen und die Abmeldung z. B. beim Finanzamt)?

Gruß
Sonja Mielenz
1 27.07.2007 11:50
Solon
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Mahlzeit,

wir handhaben das so:

Auffordern --> 2.te Aufforderung mit gleichzeitigem Verwarnungsgeld 35.- € --> OV mit Androhungs Zwangsgeld --> Festsetzung Zwangsgeld usw.

Wenn ich mich richtig entsinne, wurde wenn das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wurde das OWI-Verfahren mit eingeleitet.

Angenehmen Feierabend....

PS: es regnet mal wieder wut

__________________
ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
2 27.07.2007 12:19 SörenB. ist offline E-Mail an SörenB. senden Beiträge von SörenB. suchen
Solon
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RE: Abmeldung eines Betriebes

Wenn die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht ( z.B. nachweislich der Ermittlung des Aussendienstes / Anschreiben von Gerichtsvollzieher o.ä.):

1: freundliche Aufforderung

wenn keine Reaktion:

2: unfreundliche Aufforderung:

Nach meinen Erkenntnissen betreiben Sie Ihr Gewerbe nicht mehr in ...Bereits mit Schreiben vom... wurden Sie aufgefordert Ihre gesetzliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) zu erfüllen und Ihren Betrieb abzumelden.
Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, beabsichtige ich, das Gewerbe von Amts wegen abzumelden. Gem § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 01. 2003 (BGBl.1 S. 102) gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich bis zum o.g. Termin schriftlich oder zur Niederschrift bei mir (...) während der Dienststunden hierzu zu äußern. Sollten Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen, werde ich nach Aktenlage entscheiden.

wenn wieder keine Reaktion:

3: abmelden

Den Text hat uns eine Rechtsreferendarin so verzupft und er ist als Textbaustein in unserer Software mit drin.

Ja ich weiß, Owi -Verfahren und Zwangsgeld...
wenn aber auch die Post zurückkommt? verwirrt

Und bei 5-10 Abmeldungen von amts wegen im Monat dient es der Verfahrensbeschleunigung

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von 4X4: 27.07.2007 12:25.

3 27.07.2007 12:22 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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wisst Ihr, warum ich Gewerbeabmeldungen von Amts wegen - außer bei Tod des Gewerbetreidenden - für problematisch halte? Weil der Betroffene durch die Behörde u. U. ins Unrecht gesetzt wird.

Ich hatte zuletzt wieder mal einen Fall, da hatte der Betr. die Betriebsstätte verlegt, am neuen Ort nichts angemeldet und sich darauf verlassen die allte Gemeinde werde parallel zum einwohnermeldemäßig erfassten Umzug auch das Gewerbe "ummelden". In diesem Fall hatte die alte Gemeinde v. A. w. abgemeldet mit der Folge, dass überhaupt keine Gewerbe mehr angemeldet war. Streng genommen hat er durch Behördenhandeln Schwarzarbeit begangen!

Meine Meinung: Lieber ein Gewerbe am falschen Ort statt überhaupt keines angemeldet.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
4 27.07.2007 16:47 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO kann die Ordnungsbehörde eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt und die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht. Sinn dieser Regelung ist es, das Gewerberegister auch dann auf einem aktuellen Stand halten zu können, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit zwar eingestellt hat, seiner Meldepflicht jedoch nicht nachkommt. Von einer eindeutigen Betriebsaufgabe kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:

* Bestandskräftige Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)

* Bestandskräftige Rücknahme oder Widerruf der Gewerbeerlaubnis

* Tod des Gewerbetreibenden

In allen anderen Fällen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine endgültige Betriebsaufgabe erfolgt ist. Hierzu hat die Ordnungsbehörde entsprechende Ermittlungen anzustellen. Da es sich bei der Gewerbeabmeldung von Amts wegen um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist zuvor ein Anhörungsverfahren gem. § 28 VwVfG durchzuführen.
Unabhängig hiervon hat die Ordnungsbehörde weiterhin die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 GewO einzuleiten, um den Gewerbetreibenden zur Erfüllung seiner Meldepflicht anzuhalten.


Viele Grüße
J. Neu
5 28.07.2007 11:25 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Moin

die VV ist natürlich richtig zitiert. Applaus

Die Aussage der VV bezüglich der GU-Verfahren teile ich aber ausdrücklich nicht. Da wird mit der Fiktion einer Gewerbeaufgabe bei GU-Verfahren gearbeitet. Wir wissen doch alle, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Betroffenen das Gewerbe gerade nicht einstellt.

Gruß aus Mittelhessen
Bye!
Frank Schuster
6 30.07.2007 08:09 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Danke für die Blumen Herr Kollege . Hoffenlich krieg ich jetzt kein Problem wg. Copyright .

Bin jedoch anderer Meinung bzgl. GU. Eine bestandskräftige GU führt zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe. Eine verbotene Weiterführung der Tätigkeit wäre eine Ordnungswidrigkeit und in besonderen Fällen sogar eine Straftat. Man könnte eine Weiterausübung der Tätigkeit also als eine die Gewerbsmäßigkeit ausschließende verbotene Gewerbeausübung ansehen. Mithin läge ab dem Zeitpunkt der bestandskräftigen GU überhaupt keine Gewerbeausübung vor.

Viele Grüße
J. Neu
7 30.07.2007 08:31 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Zitat:

...und sich darauf verlassen die alte Gemeinde werde parallel zum einwohnermeldemäßig erfassten Umzug ...


Da hat aber jemand schlecht recherchiert bevor er von Amts wegen abmeldete! Blick in EMA oder Ermittlung bei Wohnortgemeinde ist Standard. Wen die neue Adresse bekannt ist, wird er dort penetrant angeschrieben.


Zitat:

Meine Meinung:
Lieber ein Gewerbe am falschen Ort statt überhaupt keines angemeldet.


Wem nützt das? Dem Inkassounternehmen, dass den Gerichtsvollzieher zu einem leerstehenden Ladenlokal schickt und zusätzliche Kosten für den Forderungsinhaber verursacht?
8 30.07.2007 08:46 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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Hallo Kollege Neu,

ich weiß nicht Kopfkratz ?

Verneine ich Gewerbsmäßigkeit einer illegal fortgesetzten Betätigung, kann ich GewO anschließend doch nicht mehr anwenden. Owi wg. Verstoß gg. GU-Bescheid ginge ebensowenig wie § 148 bei Beharrlichkeit.

Soweit ich das Wesen der Gewerbemeldung richtig verstanden habe, soll sie in allererster Linie die Wahrheit zum Ausdruck bringen - sie dient Informationszwecken. Setzt eine Person, der die Gewerbeausübung untersagt wurde, dieses fort, wäre die Abmeldung v. A. w. eine Falschinformation.



Frank Schuster
9 30.07.2007 09:05 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo und Moin ,

eine verbotswidrig (z. B. entgegen einer Untersagung nach § 35 GewO) ausgeübte Tätigkeit bleibt m. E. dennoch ein Gewerbe im Sinne der GewO (und unterliegt damit auch der Anzeigepflicht).
Kein Gewerbe sind lediglich generell verbotene Tätigkeiten (z. B. Bankraub oder Hehlerei). Eine Gewerbeuntersagung verbietet ja nicht die betreffende Tätgkeit allgemein, sonden nur bezogen auf den Einzelfall (den jeweiligen Gewerbtreibenden). Einer bestandskräftige Gewerbeuntersagung allein kann deshalb nicht zu einer Abmeldung von Amts wegen führen. Auch hier muss, wie in allen anderen Fällen, die Betriebsaufgabe eindeutig festgestellt werden.

Th. Mischner
10 30.07.2007 10:11 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Hallo Kollege Mischner,

da stimme ich doch voll und ganz zu. Applaus

Die Kritik an der VV nehme ich zurück, denn beim Nachschlagen hat sich gezeigt, dass unsere Oberbehörden auch bei einer GU die Abmeldung v. A. W. nur wollen, wenn die Aufgabe TATSÄCHLICH feststeht und dagegen ist sicher nichts einuwenden.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
11 30.07.2007 10:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Einverstanden smile , ich gebe mich der Argumentation der Kollegen Schuster und Mischner geschlagen. Ich stelle mir allerdings die Frage, wie man feststellen soll, dass jemand nach bestandskräftiger GU die Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hat. Bei Gewerben mit nach außen hin erkennbarer Tätigkeit geht das ja noch, aber bei "Heimarbeit" ?

Dann bliebe als einzig echter Anwendungsfall der Abmeldung v.A.w. wirklich nur noch der Tod des Gewerbetreibenden, da man sich nur hier wirklich sicher sein kann .

Theorie und Praxis sind da aber wieder mal meilenweit voneinander entfernt. Ich frage mich nämlich, wo denn die 5-10 Abmeldungen v.A.w im Monat von "4x4" herkommen Kopfkratz ?

Viele Grüße
J. Neu
12 30.07.2007 13:38 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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RE: Abmeldung eines Betriebes

@Sonja Mielenz:
@SörenB.:
oder einfach
@alle:

Ihr sprecht von OV mit Androhung eines Zwangsmittels.
Möchte nunmehr auch mit solchem Verwaltungshandeln aufwarten, da es bei uns in der Vergangenheit einfach zu kurz gekommen ist ...
(speziell für mangelnde An- und Abmeldung)

Möchte sagen; - kann mir jemand ein Muster zur Verfügung stellen, um das Rad nicht zum x-ten Mal zu erfinden ???
(Asche auf meine immer weniger werdenden Haare !!!)

Am Besten einfach über PN !!!

Danke

__________________
Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
13 30.07.2007 14:15 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
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Zitat:

Theorie und Praxis sind da aber wieder mal meilenweit voneinander entfernt. Ich frage mich nämlich, wo denn die 5-10 Abmeldungen v.A.w im Monat von "4x4" herkommen Kopfkratz ?

Viele Grüße
J. Neu


großes Grinsen leerstehende Ladenlokale / Werkstätten, Aussagen ehemaliger Geschäftspartner zB bei GbR / Wohnanschrift = Betriebsanschrift und unbekannt verzogen

geht also schon, auch bei Beachtung der eindeutigen Aufgabe . Bei dem Versicherungsvermittler der trotz GU von zu Hause tätig ist wird es natürlich schwierig. Aber dafür gibt es dann andere Instrumentarien ihn zur Abmeldung zu motivieren. Wobei Buß- und/oder Zwangsgeld ihn dann aufgrund des eh vorhandenen Schuldenstandes auch nicht mehr schrecken werden.

Ach ja, bei ca 2.5oo Gewerbeanzeigen im Jahr find ich die Zahl 5-10 v.a.w gar nicht so hoch.
14 30.07.2007 14:28 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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RE: Abmeldung eines Betriebes

Zitat:

oder einfach
@alle:

OV mit Androhung eines Zwangsmittels.

kann mir jemand ein Muster zur Verfügung stellen,
Am Besten einfach über PN !!!


Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs.
15 30.07.2007 14:42 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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RE: Abmeldung eines Betriebes

Zitat:
Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs.


... und ich zu dumm, die .doc-Dateien zu erhalten.
Leider ist keine Datei als Anlage dabei.

erstmals Danke Danke und nochmals Danke

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16 30.07.2007 14:49 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
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RE: Abmeldung eines Betriebes

Zitat:
Original von 4X4
[quote]
Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs.

Die Forensoftware will eine pdf - das Problem hatte ich auch mal. Bitte mir die doc schicken, ich wandle sie dann in ein pdf-Dokument um (habe meine EDV-ler immer in solchen Fällen geplagt, bis ich die entsprechende Software auf den Dienst-Rechner installiert bekam ) und stell das Ganze dann hier ein.

__________________
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17 31.07.2007 09:05 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Hallo,

ab sofort sollte auch das Hochladen von *.doc klappen smile .
Beim Hochladen solcher Dateien bitte jedoch immer darauf achten, dass möglichst keine Macros enthalten sind (Virengefahr) und eine *.doc wegen der Größe besser komprimiert als *.zip gespeichert werden sollte.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
18 31.07.2007 11:03 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: Abmeldung eines Betriebes

Zitat:
Original von 4X4
Da die Forensoftware den Versand von .doc verweigert (oder bin ich zu dumm?) ist ein Muster an Ihre dienstliche mailadresse unterwegs.


Kurze Frage: Ist das Ding eigentlich jetzt eingestellt? Würde es mir nämlich gerne ansehen, weil wir in zunehmendem Maße vin IHK und HWK Mitteilungen bekommen, dass dieses und jenes Gwerbe nicht mehr ausgeübt und deshalb von Amts wegen abgemeldet werden sollte. Woher IHK und HWK wissen, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird? Sie haben schon dreimal hintereinander Post an den Gewerbetreibenden zurückbekommen...

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19 02.10.2008 08:38 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Hallo zusammen,

bisher ging der Kelch auch immer an mir vorüber! Aber jetzt habe ich auch einen Gewerbetreibenden der nach erfolglosem Bußgeldverfahren einfach nicht abmelden möchte!

Hat jemand ein Muster für die Anhörung bzw. Ordnungsverfügung?

Vielen Dank und regnerische Grüße aus Viersen,
Elke
20 14.09.2009 15:06 Elke Ricker ist offline E-Mail an Elke Ricker senden Beiträge von Elke Ricker suchen
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