Abmeldung eines Betriebes |
der_vollstrecker
Haudegen
Dabei seit: 13.02.2006
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Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
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Ein Bußgeld bestraft in der Regel eine vergangene begangene Ordnungswidrigkeit, so wie zum Beispiel eine nicht erfolgte abmeldung trotz der tatsächlichen aufgabe.
Um etwas zu erzwingen, wie bei Ihnen die abmeldung, ist es immer besser mit einem Zwangsmittel, meist mit einem Zwangsgeld zu arbeiten. Dieses muss im Vorfeld angedroht werden
"Sie haben augenscheinlich die Geschäftstätigkeit eingestellt. Wenn Sie bis zum ... die abmeldung nach § 14 GewO nicht nachholen, dann wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € fällig.... Hinwesi auf Ersatzzwangshaft"
Und fertig. Bei Bedarf die Androhung nochmal erhöhen, sprich den Betrag, bis er sich rührt. Dann irgendwann mal festsetzen, schnell mahnen und vollstrecken.
Die Rechtsgrundlage findet sich in der Regel im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes
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15.09.2009 08:56 |
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