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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Filialmonitor-Spielhallenvernetzung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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TM TM ist männlich
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hallo,

ich kann mir nicht vorstellen das in solch umsatzstarken hallen es ohne geldwechselsysteme geht.es entspricht nicht der praxis das spieler ihr müzgeld mitbringen oder gewinne von 2 kg hartgeld nach hause tragen.
hier bei uns wollen die dafür grosse scheine.

Wecselgeldsysteme mit bargeldkreisllauf gibt es schon seit 20 jahren zb.CCS von Bergmann und wurden weiter verbessert über Multiwechsler oder Cashsysteme auch mit ec-karte und angeschlossenem fillialmonitor fürs geldmanagment.

Unter kassieren oder zwischenkassieren verstehe ich die Entnahme und zählen des Geldes wöchentlich bzw.monatlich aus den gerätekassen aller geräte und nicht morgentliches leeren einzelner geräte über röhrenauszahlung,viel zu aufwendig und auch dadurch erhöhen nicht die umsätze.

Wahrscheinlich ist das sogenannte "Röhrenmelken" die entnahme von vorhergetätigten auffüllungen der röhren.

hiermit kurz erklärt.
Das personal füllt bei einer leerspielung das gerät mit geld aus seiner Wechselgeldkasse oder über ein auffüllkonto vom wechsler.
dann meldet es sich mit einer karte am gerät an und füllt von aussen über den einwurfschlitz die leeren röhren auf.
Nach einiger Zeit sind die röhren über den spielbetrieb genügend voll,dann kann das personal nach anmeldung mittels karte die vorher auffgefüllten beträge aus den röhren zurückholen.
Dieser vorgang ist buchungsmäßig ein Null-Summen-Spiel.
Jeder Vorgang wird selbstverständlich über den fillialmonitor kontrolliert und festgehalten und auch für die ewigkeit nochmals auf dem
Gerätedruckstreifen.
damit ist auch der begriff Geldmanagment erklärt.

für die Gastronomie gibt es die möglichkeit für den wirt mit einer von PTB genehmigten nachgerüsteten Anschalteinheit leergespielte geräte aufzufüllen und das vorgelegte geld später zurückzuholen.

natürlich wird es von spielern die sowas in der halle beobachten negativ kommentiert.

Diese Funktionen sind zur optimierung des handlings und der kundenfreundlichkeit gedacht und wurden auch so beworben.

wieweit sich damit die auszahlquote zum nachteil des spielers verändert
kann ich nicht beurteilen.
vieleicht kann einer der experten zahlen und fakten dazu nennen.

gruss tm
41 14.08.2007 20:11 TM ist offline Beiträge von TM suchen
Solon
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Meike
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Themenstarter Thema begonnen von Meike


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Hallo TM

leider hattest Du meine Frage nicht beantwortet.


ToshBerlin
hat das Handbuch auch nicht gemailt.


Und so weiß ich, dass ich genau auf dem richtigen Weg bin.


Es ist also kein sinnloses "Theater", sondern nur ein Puzzlespiel.



Gruß Meike
42 14.08.2007 21:21 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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TM TM ist männlich
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hallo Meike,
wenn du den jackpot meinsst der in den neuen geräten integriert ist oder als aufsatz in kombination mit 2 gsg betrieben wird.

so ist meine kenntnis
das dieser jackpot zum spielsystem gehört und in der auszahlquote einkalkuliert ist .
ich selbst habe kein filialmonitor,weis aber das mittels testgerät dann wohl auch über filialmonitor möglich der jackpot jederzeit nur hochgestellt werden kann und damit zum vorteil für die nächsten spieler.

sowie wie ich gehört habe wird einiges was die ferneinwirkung betrifft
neu geregelt werden.

orginal yasper Jede Softwareänderung und jede Röhrenentnahme sowie jede Art von Geräteeinstellung darf technisch nur bei geöffneter Tür möglich sein und hinten aus dem Gerät darf nur ein Kabel nämlich das Netzkabel herauskommen.

das böse kann auch über die steckdose oder bluetooth einwirken.


gruss tm

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TM: 14.08.2007 23:18.

43 14.08.2007 23:05 TM ist offline Beiträge von TM suchen
dieter116
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@ Jasper: natürlich meinte ich erhöht und nicht gesenkt, sorry

@ Meike : von Tosh wird wohl nichts mehr kommen, der wurde bereits in anderen Automtenforen wegen seines Verhaltens gesperrt.

@TM :

-soweit ich es gehört habe, werden Röhren morgens vor dem Öffnen der Hallen geleert , ohne Einfluss der Aufsichten, wie das genau abläuft ist natürlich unbekannt.

Netzkabel oder bluetooth, hier muss dafür die entsprechende Hardware im Gerät vorhanden sien, was sich natürlich nur bei einer sehr genauen Analyse feststellen lässt.

Schon dass Wissen , welche Auszahlungen wann an einem Gerät stattgefunden haben und ein Vergleich mit dem ausdruck des Gerätes könnte mehr Klarheit bringen.
Denn z.B. die Röhrendifferenzen müssten festgehalten sein.

Klarheit kann hier nur eine Auswertung derGerätesoftware bringen, und zwar Quelltext mit Dokumentation , am Besten noch Ablaufdiagramm.
Der Quelltext ist, jedenfalls war es mal so, bei der PTB hinterlegt.
Selbst die Originalsoftware könnte ja einen 'Schläfer' enthalten, der Quoten reguliert.

Da es aber immer noch die Möglichkeit gäbe über Fernwartung die Software nach Belieben zu ändern, müsste festgestellt werden, ob entsprechende Schnittstellen im Gerät belegt sind.

Wird eigentlich für das Aufspielen einer neuen Software ( Powertool ? ) der gleiche Anschluss genutzt wie für das Testgerät ?

Wenn nein, ist der Anschluss an den Geräten belegt, sodass Fernaufspielung möglich ist ?
Ist dieser Anschluss frei ist es möglich dies durch andere, belegte Anschlüsse zu machen, selbst wenn es in der technischen Beschreibung nicht dokumentiert ist.
Ist es weiterhin möglich die Buchhaltungs- uder Statistikdaten des Gerätes von aussen zu verändern ?
Wahrscheinlich ja, denn sie befinden sich, wie das Programm, im RAM.

Mit sinnlos meinte ich die verschiedenen Spekulationen hier.
Dabei kommt nichts heraus.

Einzige Möglichkeit wäre eine genauste Untersuchung der Geräte und der Fernsteuersoftware.
Dies liesse sich aber nur durch Sicherstellung dieser (wurde glaub ich schon geschrieben) durchführen.
Hierzu muss natürlich der entsprechende Anfangsverdacht gegeben sein.
Eine , simple Möglichkeit wäre die Überprüfung der CRC Checksumme der Software.
Die ist ja auch in der Zulassungsbeschreibung angegeben, öffentlich einsehbar auf der PTB Website.
Das kann jeder machen, und es sollte zu verschiedenen Zeiten gemacht werden.
Vielleicht bequemt sich ja mal jemand, der eine entsprechende Halle in der Nähe hat und teilt seine Ergebnisse hier mit. Dann könnte man weiter reden.

Obwohl, so ganz vorstellen kann ich mir diese Quotenregelung/-glättung noch nicht vorstellen, das Risiko wäre einfach zu gross.
Zu Zeiten der alten SpVO war es ja bekannt , das andere Software in diesen Hallen genutzt wurde, aber heute nch neuer SpVO ?

Wer dies aber meint, sollte erstmal, akls Vorabcheck, die CRC Summen überprüfen.
44 15.08.2007 06:52 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Lingna
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Weil das BMWI für alle da ist und weil es uns alle angeht:

Zitierter Bericht und Hinweis von:
Ministerialrat Ulrich Schönleiter*), Niederkastenholz und Dr. Anja Stenger LL.M., Berlin**).
(*) Unterabteilungsleiter **) Referendarin)

Frühjahrssitzung 2007 des Bund- Länder-Ausschusses „Gewerberecht“

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ traf sich am 23./24.05.2007 in Schwerin zu seiner 101. Sitzung Auf der Tagesordnung standen wie üblich wieder eine Reihe für die gewerberechtliche Praxis relevante Themen, über die nachfolgenden berichtet wird:

(AUSZUG)
c) Ferneinstellung der Geldspielgeräte via Netzanbindung

Immer wieder wird von verschiedenen Seiten behauptet, dass via Fensterung die Geldspielgeräte bei einer bestimmten Spielererkennung (z.B. durch den „goldenen Schlüssel“, VIP-Karten u.ä.) so eingestellt werden können, dass sie Spielabläufe ermöglichen, die von den genehmigten Abläufen abweichen. Diese Vorwürfe konnten jedoch in konkreten Fällen nicht substantiiert nachgewiesen werden. Gleichwohl hat die PTB als Prüfbehörde für die Bauartzulassung von Geldspielgeräten darauf reagiert: Künftig wird die Prüf-Praxis der PTB zur Vermeidung von Geldspielgerätgestützter Spielerbindung bzw. –identifikation mit dem Ziel fortentwickelt, eine personenbezogene Einstellung oder Veränderung von Gewinnaussichten sowie jegliche Form der positiven oder negativen Privilegierung von einzelnen Spielern zu verhindern. Dies ist schon durch § 12 Abs. 2 Buchst. d SpielV vorgegeben. Weiterhin wird die Übertragung von Punkten, Jackpot-, Bonus- oder anderen Spielzuständen aus dem oder in das Spielsystem nicht erlaubt, um die Umgehung der durch die Kontrolleinrichtung im Automaten überwachten Geldgewinnbegrenzungen zu vermeiden. Dies schließt das Verbot der Rücksetzung, Nullsetzung und Hochsetzung von Punkten, Jackpot-Ständen u.ä. ein. Im Übrigen sind zwar innerhalb einer Erlaubnis bestimmte Spielvarianten zulässig, die unterschiedliche eingestellt werden können (z.b. zu verschiedenen Zeiten). Dies bedarf künftig in jedem Fall einer zusätzlichen Kennzeichnung, damit der Spieler erkennen kann, mit welcher Variante das Gerät konkret eingestellt ist. Darüber hinaus wird die PTB auch die Möglichkeit einer Ausgabe von statistischen und historischen Spieldaten nur mit einer Zeitverzögerung zulassen, damit diese nicht missbräuchlich benutzt werden können. Vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen plant das Bundeswirtschaftsministerium kein grundsätzlichen Verbot der Vernetzung (wofür im Übrigen auch eine Ermächtigung in den §§ 33c ff GewO fehlt). ZITAT ENDE

NOTE: Thema verfehlt 6!
45 15.08.2007 12:29 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
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@ Lingna

Diese von Dir zitierte Information aus der Frühjahrssitzung 2007 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" kann man übrigens schon seit längerer Zeit - in anderer Form - aber mit identischem Inhalt nachlesen in:

"Technische Richtlinien Geldspielgeräte Version 3.3." vom 04. 05. 2007 der PTB , Punkte 2.9 - 2.11.

Kann es sein, dass Eure Verbände nicht alle bekannten und abrufbaren Informationen an den einzelnen Aufsteller weiterleiten ?


Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 15.08.2007 14:59.

46 15.08.2007 14:57 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
jasper
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@gmg Eure Verbände nicht alle bekannten und abrufbaren Informationen an den einzelnen Aufsteller weiterleiten ?

Oder kann es sein, dass das BMWI nur seine speziellen Freunde unterrichtet und sich am liebsten nur mit einer Stimme unterhält?

Und hier ein Schreiben vom BMWI an die Verbände,obwohl das meiste bereits innerhaln der PTB-Richtlinien verarbeitet wurde. Wurde halt nochmals aufgewärmt und hat wohl etwas tiefere Gründe:

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
vom 18.07.2007



Vollzug der Spielverordnung


Sehr geehrter Herr B., sehr geehrter Herr C.,

der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner 101. Sitzung am 23./24. Mai 2007 in Schwerin u.a. auch mit Fragen des gewerblichen Spielrechts befasst und hierzu einige Beschlüsse gefasst, über die ich Sie nachfolgend informieren möchte:

1. Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren
Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 EUR verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 EUR anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern. Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5a SpielV in Betracht.

Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird. Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte. Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist m.E. offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.

2. Pokerturniere in Spielhallen
Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 EUR-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturnieren glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das „Zugabeverbot“ des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.

3. Behandlung von Fun-Games
Der Abbau der Fun-Games war eines der Hauptziele der letzten Novellierung der SpielV. Nach dem diese Geräte in ihrer Ausformung mit einer Token-Abgabe wohl weitgehend vom Markt verschwunden sind, ist jedoch eine neue Generation von „Unterhaltungs“-Spielgeräten anzutreffen, die auch unter dem Begriff der Fun-Games laufen: Bei ihnen handelt es sich um Geräte, die von vornherein auf die Vereinbarkeit mit § 6a SpielV hin entwickelt worden sind und sich nach außen hin als „reine“ Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele darstellen. Dies wird in der Praxis auch vielfach durch beigefügte juristische oder sonstige Prüfgutachten belegt, teilweise werden auch „Prüf-Zertifikate“ des TÜV u.ä. beigelegt. Diese
Geräte können mit Einsätzen von wenigen Cent bis zu mehreren Euro für kurz laufende Spiele bedient werden, wobei Gewinne auf einem Punktspeicher aufgebucht werden. Die Geräte sind jedoch nach außen hin so eingestellt, dass mit den gewonnenen Punkten nicht weitergespielt werden kann. Auffallend ist jedoch, dass diese Geräte oftmals hohe Einsätze ermöglichen, was bei den Spielern zu sehr hohen Stundenverlusten (z.B. 1200 EUR bei einem Einsatz von 1 EUR pro 3-Sekunden-Spiel) führen kann. Da bei diesen Geräten die Möglichkeit des Weiterspielens mit gewonnen Punkten nicht eröffnet ist, greift auf den ersten Blick das Verbot des § 6a SpielV nicht. Jedoch muss bei diesen Geräten vermutet werden, dass mit ihnen ein illegaler Spielablauf ermöglicht werden soll, ähnlich den früheren Fun-Games. Dazu dürften die Gewinne illegal ausgezahlt werden, wobei die Gewinnauszahlung durch die hohen Einsätze finanziert wird. Die Geräte sind angesichts des geringen Unterhaltungswertes ihres Spielablaufs bei den verlangten hohen Einsätzen als Unterhaltungsspielgeräte ohne finanziellen – und damit illegalen – Gewinnanreiz wirtschaftlich nicht zu betreiben. Der Ausschuss war vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass bei diesen Geräten nicht von einem nach § 6a SpielV zulässigen reinen Unterhaltungsspielgerät ausgegangen werden kann.

Um den Vollzugsbehörden ein in der Praxis einfaches Kriterium zur Beurteilung dieser Geräte in die Hand zu geben, beschloss der Ausschuss eine Ergänzung der Nr. 6 der Muster-Verwaltungsvorschriften zu den §§ 33c ff SpielV. Danach wird ein illegales Glücksspiel vermutet, wenn solche Geräte einen höheren Einsatz von 80 EUR je Stunde ermöglichen. Dieser Grenzwert lässt sich in der Praxis leicht überprüfen, da
lediglich die Spielzeit mit dem alten Satz multipliziert und auf eine Stunde umgerechnet werden muss. Bei dem Grenzwert von 80 EUR orientierte man sich an dem ebenso hohen Limit für die von der PTB geprüften Geldspielgeräte, das sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV findet. Eine Ausnahme soll nur für Geräte gelten, bei denen eindeutig der Unterhaltungswert im Vordergrund steht.

Die einschlägige Ergänzung der Nr. 6 SpielVwV (vor dem letzten Absatz) lautet:
„Generell ist bei Geräten, bei denen der Verlust pro Stunde die für Geldgewinnspiele in § 13 SpielV vorgegebene Grenze von 80 EUR übersteigt, von einem illegalen Glücksspiel auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eindeutig der Unterhaltungswert in Vordergrund steht, wie z.B. bei technisch aufwendigen Fahr- und Flugsimulatoren.“
Die Länder werden die Ergänzung der Musterverwaltungsvorschiften auf ihren Kanälen umsetzen. Gleichwohl werden wohl einige Länder ihren Kommunen ein verfahren nicht über eine generell-abstrakte Regelung in der SpielVwV empfehlen, sondern ihnen nahe legen, gegen die Aufstellung solcher Geräte mit einer Auflage zu reagieren. Dies ist eine vom Ergebnis her gesehen gleichwertige Möglichkeit, auch wenn sie eine Reaktion im Einzelfall darstellt und insgesamt wohl aufwendiger zu exekutieren ist.

4. Mehrfache Spielhallenkonzession nach § 33i GewO für einen einheitlichen Gebäudekomplex
Immer wieder finden sich Spielhallen, die sich nach außen hin als einheitlicher Gebäudekomplex darstellen, aber über mehrere Spielhallenkonzessionen nach § 33i GewO verfügen. Damit besteht die Gefahr, dass die Grenze des § 3 SpielV von maximal zwölf Automaten je Spielhalle in der Praxis unterlaufen wird.
In der Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass die SpielV seit ihrer Umgestaltung in den 80iger Jahren von einer grundsätzlichen Trennung der einzelnen Spielhallen ausgeht. Hierzu liegt bereits eine sehr ins Konkrete gehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (siehe z.B. BVerwG – Urteil vom 27.04.1993 abgedruckt im GewArch 1993 Seite 374). Der Ausschuss bestätigte diese Linie, wonach Spielhallenkomplexe baulich so auszugestalten sind, dass jede Spielhalle für sich
einen von außen zugänglichen Eingang aufweisen muss; darüber hinaus dürfen interne Verbindungstüren zwischen zwei oder mehreren Spielhallen ausschließlich für Servicefunktionen oder das Personal zur Verfügung stehen, nicht jedoch für den Publikumsverkehr genutzt werden. Der Ausschuss erwartet von den
Kommunen/Bauämtern, dass sie diese Vorgaben der baurechtlichen Zulassungspraxis beachten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schönleiter (MR im BMWI)


Wie heißt es von den sog. drei Spitzenverbände: Wir werden daher weiter im AMA zusammenarbeiten, um nach außen mit einer Stimme aufzutreten.
Es dürfte klar sein, dass diese „eine Stimme“ aus Espelkamp schallt und evtl. besonders gern in Berlin gehört wird. geschockt
47 15.08.2007 15:21 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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[quote]Original von jasper

3. Behandlung von Fun-Games
.......ist jedoch eine neue Generation von „Unterhaltungs“-Spielgeräten anzutreffen, die auch unter dem Begriff der Fun-Games laufen: Bei ihnen handelt es sich um Geräte, die von vornherein auf die Vereinbarkeit mit § 6a SpielV hin entwickelt worden sind und sich nach außen hin als „reine“ Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele ermöglicht werden soll, ähnlich den früheren Fun-Games.
Ende des Zitats von jasper


Die Art der Darstellung der "neuen Generation von FUNGAMES" in diesem Schriftsatz verstehe ich nicht !

Nach meinem Kenntnisstand:
Diese FUNGAMES sind doch alle vorhanden gewesen und nicht neu entwickelt worden. Neu entwickelt worden ist doch nur das herstellerseitig dann angebotene Up-Date für die vorhandenen FUNGAMES.

Ist für mich schon ein grosserer Unterschied ! Gewollte unzutreffende Aussage ? Oder ein Hinweis auf die Unwissenheit der verantwortlichen Entscheidungsträger, da die Industrie sie nicht zutreffend informiert hat ?



[quote]Original von jasper
4. Mehrfache Spielhallenkonzession nach § 33i GewO für einen einheitlichen Gebäudekomplex
Immer wieder finden sich Spielhallen, die sich nach außen hin als einheitlicher Gebäudekomplex darstellen, aber über mehrere Spielhallenkonzessionen nach § 33i GewO verfügen. Damit besteht die Gefahr, dass die Grenze des § 3 SpielV von maximal zwölf Automaten je Spielhalle in der Praxis unterlaufen wird.
In der Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass die SpielV seit ihrer Umgestaltung in den 80iger Jahren von einer grundsätzlichen Trennung der einzelnen Spielhallen ausgeht. Hierzu liegt bereits eine sehr ins Konkrete gehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (siehe z.B. BVerwG – Urteil vom 27.04.1993 abgedruckt im GewArch 1993 Seite 374). Der Ausschuss bestätigte diese Linie, wonach Spielhallenkomplexe baulich so auszugestalten sind, dass jede Spielhalle für sich
einen von außen zugänglichen Eingang aufweisen muss; darüber hinaus dürfen interne Verbindungstüren zwischen zwei oder mehreren Spielhallen ausschließlich für Servicefunktionen oder das Personal zur Verfügung stehen, nicht jedoch für den Publikumsverkehr genutzt werden. Der Ausschuss erwartet von den
Kommunen/Bauämtern, dass sie diese Vorgaben der baurechtlichen Zulassungspraxis beachten.
Ende des Zitats von jasper


Ich habe bereits schon an anderer Stelle im Forum darauf hingewiesen:

Ein nicht ganz neuer Hut - vgl. SpielVwV.

Diese besondere Art der Betrachtung habe ich mir bereits Anfang diesen Jahres erlaubt, in eine Spielhallenbegehung einzubringen.
War übrigens eine Industriespielhalle ( Mehrfachkonzession ).

Ich glaube das entsprechende Nachrüsten wurde für den Betreiber teuer ! Er hat es aber gemacht ! Es war dem anwesenden Gebietsvertreter sogar - nach meinem Gefühl - sehr unangenehm ! Es war eine Schulungshalle, welche ich im Rahmen einer Informationsveranstaltung für Ordnungsämter nutzen durfte !

Man kann vieles machen, wenn man es will. Ich bin übrigens der Auffassung, dass alle vor dem Gesetz ( der Verordnung oder was auch immer ) gleich sind. Da gibt es keinen Unterschied zwischen "Gross" und "Klein" !


Sorry, aber ich habe irgendwas falsch gemacht mit dieser "Zitiererei".
Ich hoffe man kann trotzdem den Unterschied sehen zwischen dem Zitat und meinen Worten !
Entschuldigung !

Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 15.08.2007 16:00.

48 15.08.2007 15:54 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo TM

stellt man deine Beiträge einander gegenüber, sieht man absolute Unstimmigkeiten.
Stichwort: " ich habe gar keinen Filialmonitor"


Hallo Dieter,

die von dir dargestellte notwendige Vorgehensweise ist absolut stimmig. In einigen Bereichen müsste man noch einen Tick weiter gehen, meiner Meinung nach.

Aber wenn man sich jetzt mal auf die Technik beschränkt, heißt dies analog dem PTB-Prüfbericht, da weiterzumachen, wo damals aufgehört wurde. Da müsste jede 0 und 1 ausgelesen werden.

So wie ich den PTB-Prüfbericht verstanden habe, müsste ein Schläferprogramm bereits bei Abnahme vorhanden gewesen sein. Das würde von Produktionsseite her auch Sinn machen.
Sonst müsste man ja ständig die Produktion umstellen und es würde auch dem Arbeiter auffallen.
Damals musste man noch Zusatzplatinen einfügen, aber ich denke, dass das bei einer Ferneinwirkungsmöglichkeit heutzutage nicht mehr notwendig sein müsste.

Letztlich würde es heißen, dass die Maschinen alle "gleich" sind, aber einige "machen" halt mehr als die anderen, je nachdem ob ein Programm geweckt würde oder nicht.

Wenn es so wäre, könnte man auch das morgendliche Kühemelken erklären.


In einem Punkt muss ich Dir aber vehement widersprechen Dieter:
"das Risiko wäre zu groß"

Wenn es so sein sollte, wäre meiner Meinung nach das größte Risiko ein funktionierendes System zu ändern, denn das würde allen auffallen, und vor allem dem Bilanzbuchhalter. Dass bei Entdeckung nicht viel passiert, wurde doch schon praktiziert.

Gruß Meike
49 15.08.2007 17:46 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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hallo Meike,

ich habe eben kein filialmonitor und komme auch so klar,
nur nicht immer mit dem forum hier das errinnert mich an UFO -Jäger
auf der suche nach ET beim kühemelken.

mir gehen eben diese anspielungen und unterstellungen auf die nerven.

gruss tm
50 15.08.2007 21:00 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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Hallo TM,

Du hast Dir den Prüfbericht ja immer noch nicht durchgelesen.


Gruß Meike
51 15.08.2007 21:07 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

ich habe das schon gelesen und auch richtig verstanden.


gruss tm
52 15.08.2007 21:32 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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hallo Meike,

ich habe eben kein filialmonitor und komme auch so klar,
nur nicht immer mit dem forum hier das errinnert mich an UFO -Jäger
auf der suche nach ET beim kühemelken.

mir gehen eben diese anspielungen und unterstellungen auf die nerven.

gruss tm


Genau TM, an Anspielungen nd Unterstellungen ist es genug.
Was hier geschrieben wird, zeigt, dass weitere Diskussionen hierüber z.Z. nicht viel bringen.
Wenn die Spielhallenbetreiber, davon überzeugt sind , dass in den Industriespielhallen etwas nicht rechtlich enwandfrei läuft gibt es nur eins :

Es sollte was getan werden !

Es geht doch schliesslich um deren Exisenz .
Also Punkte für einen Anfangsverdacht sammeln, dann kann was getan werden.
Was habe ich ja schon ausführlich und merhfach geschrieben.
53 16.08.2007 07:39 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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So, nachdem ich mir diesen Beitrag die letzten zwei Stunden durchgelesen habe - mit allen Bemerkungen von allen Personen - will ich auch mal ein paar Zeilen schreiben.

Zunächst vorweggestellt bin ich nicht kompetent, um Äußerungen zu einer Vernetzung zu machen, da ich mich mit dieser Materie erst demnächst beschäftigen werde ! Dann wird mir ein Netzsystem vorgeführt werden.

@ dieter 116
Du wirft in Deinem Beitrag vom gestrigen Tage viele Fragen auf und Eine hat mir gut gefallen. Ich habe sie heute morgen in einer Spielhalle meines Vertrauens überprüft:
Du verweist auf die simple Möglichkeit der Überprüfung der Software des einzelnen GGSG durch die Nutzung der bei der PTB hinterlegten Daten, die sich aus jeder vollständigen Zulassung ergeben.
Wie man die Daten überprüft - durch das Drücken welcher Tasten - und wo die Daten sich dann auf dem Display oder dem Bildschirm ( unterer ober oberer ) visualisieren und dann überprüfen werden können, ergibt sich ebenfalls aus dem entsprechenden Text ( bis jetzt immer zur lfd. Nr. 3 ) . Dort ist ja auch die Checksumme etc. angegeben. Also eine ganz einfache Sache. Sogar für mich als Verwaltungsmenschen und Nichttechniker.

Hat auch alles - nach den üblichen Anlaufproblemen - prima geklappt.
Etwas schwieriger war es eigentlich nur bei einem Gerät, welches nicht aus dem Hause adp stammt ! Dort musste man zwei Tasten gleichzeitig drücken, und dann eine weitere Taste.

Meine Spielhalle des Vertrauens ist eine "ganz Kleine". Sie hat nur 8 GGSG, davon noch zwei alte Geräte, die für den Test nicht taugten.
Verblieben also 6 Stück GGSG. Die habe wir dann überprüft.
Die Spielhalle hat natürlich keine Vernetzung.


Ergebnis:

Alles o. K. !

Der Spielhallenbetreiber kannte diese Art der Überprüfung seiner GGSG nicht ! Er war begeistert. Er hatte auch auf allen adp -Geräten die neuesten von der PTB freigegebenen Softwarevariaten drauf ! Auf Hinterfragen meinerseits erklärte sich das natürlich schnell ! Wie hier im Beitrag schon dargestellt, hatte er sich diese Softwarevarianten mit dem Rechner aus dem Hause adp "heruntergeladen" und dann auf seine GGSG aufgespielt.

Nur bei dem anderen Gerät - dem Mega...., hatte er eine "alte" Softwarevariante drauf. Sie war aber gar nicht alt, sondern entsprach zum Zeitpunkt der Anschaffung dem neuesten durch die PTB freigegebenen Stand. Und wenn man dann kein Up-Date macht, hat man natürlich noch die "alte" Variante auf dem Gerät. Das Gerät war erst 1/2 Jahr alt. Es hat aber in der Zwischenzeit schon wieder zwei Nachträge zur Zulassung gegeben. Das stimmte ihn nachdenklich.

Soviel zu Deinem Tip, dieter 116. Er war nicht schlecht, hat aber bei den wenigen Geräten nichts gebracht, was man "verwenden" könnte.

[I]DAHER JETZT MEINE BITTE AN ALLE AUFSTELLER:[/I]
( es sind ja wohl hier einige vertreten, die über mehr Geräte, als die von mir heute überprüften Geräte verfügen ):

Seid doch bitte so nett, besorgt Euch die Zeichenketten von der PTB ( die sind ja wohl für die § 7 a SpielV-Prüfer gedacht - vielleicht sollte ich mich jetzt auch bei der PTB als ein solcher Prüfer bewerben ?? großes Grinsen )
und überprüft alle Eure Geldspielgeräte, die mit einer Zulassungsnummer ab 2001 - 2085 beginnen !

Ihr könnt mir dann die Ergebnisse Eurer Überprüfung per PN mitteilen.
Ebenfalls meine Bitte an den UAVD, die Überprüfung durch seine angeschlossenen Betriebe durchführen zu lassen ( analog zur Forderung Nr. 2 - Überprüfung vor Auslieferung !!).

Wenn es uns gelingt, auf diese Art und Weise einige hundert GGSG zu überprüfen, kann man beurteilen, ob dieser Weg der Überprüfung etwas bringt !

Ich sehe der Sache gespannt entgegen !

Danke

Euer

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 16.08.2007 21:02.

54 16.08.2007 20:58 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Prima, dass mal einer angefangen hat.
Das in einer kleinen privaten Halle hiermit Alles ok ist, war ja zu erwarten.
Aber es geht ja um die grossen Industriespielhallen.
Hier soll ja Vernetzung etc überprüft werden.

Die Checksummenprüfung ist ein einfacher Test, den jeder machen kann,
aber auch wenn sie stimmt , könnte manipuliert werden ,wie oben beschrieben,
Stimmt sie nicht, ist aber 100% klar, dass keine zugelassene Software auf dem Gerät ist.
55 17.08.2007 05:47 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
Meike
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Gruß an Alle,

leider muss ich zu diesem Thema feststellen, dass nur wenige tatsächlich Ahnung haben. Ich will ja nicht behaupten, dass ich gelernter Techniker bin, aber Platinen löten, hexadezimales programmieren u.a. Kleinigekieten habe ich mal gelernt und technische Berichte lesen, fällt mir nicht schwer.

Es geht mir hier persönlich nicht um Meinungsbildung, sondern darum, dass man Tatsachen zusammen trägt, um eine Thematik in Gänze analysieren zu können.

Sorry, aber dem ein oder anderen spreche ich es ab, dass er den PTB-Prüfbericht tatsächlich verstanden hat, weil die Beiträge, die von denjenigen dann kommen, völlig konträr laufen.

Wie wäre es denn, wenn wir, und da spreche ich die Techniker und eingefleischten Spielhallenbetreiber an, uns mal außerhalb des Forums "treffen" und die "Sachen", die wir haben zusammentragen.

Ist ein Vorschlag, weil lamentieren liegt mir nicht.


Gruß Meike

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 17.08.2007 20:57.

56 17.08.2007 20:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ meike

Eine ganz tolle Idee Meike !

Solltest Du so etwas organisieren können, wäre ich, trotz meines fortgeschrittenen Alters, und meiner untauglichen Verwaltungsausbildung, begeistert, wenn ich an diesem Treffen teilnehmen dürfte !

Grüße

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gmg
57 17.08.2007 20:48 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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gmg, es bringt nichts , wenn die Spielhallenbetreiber ihre eigenen Geräte überprüfen, die werden alle ok sein.
Es geht darum die Geräte bei dem/den Betreiber zu überprüfen, bei dem Illegales vermutet wird.
Da ist eben die einzige Möglichkeit von aussen die Checksummenprüfung.
Eben ein erster Vorabtest.
Weitergehende Prüfungen gehen nur durch OA oder StA.
Dazu müsste aber Anfangsverdacht sein.
Der wäre z.B. bei anderer Checksumme gegeben.
58 18.08.2007 07:07 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Hallo gmg,
und alle,

die Abfrage der Checksumme an den Geräten der neuen Generation, kann nur als Makulatur angesehen werden und dient lediglich zur Beruhigung von technisch unversierten Laien. Was sich die PTB, nach ihren eigenen Erfahrungen dabei gedacht hat, ist ein Rätsel.

Sollte über diese Checksumme tatsächlich eine Manipulation erkennbar sein, kann diese nur von Stümpern vorgenommen worden sein. – Hier sollte bereits deren Dummheit bestraft werden. Die wirklich professionellen Manipulationen wären selbst mit einem bitweisen Vergleich des Speichersinhalts nur eingeschränkt zu finden. Wenn es sich nämlich um ein „Schläferprogramm“ handelt, dann ist diese Manipulation bereits im Originalspeicher hinterlegt worden und würde daher auch durch einen bitweisen Vergleich nicht zu finden sein. Gleiches wurde von Meike aber auch schon vorgetragen.

Ein schönes Wochenende wünscht derUAVD e.V.

__________________
Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von UAVD ev: 18.08.2007 13:14.

59 18.08.2007 13:12 UAVD ev ist offline E-Mail an UAVD ev senden Homepage von UAVD ev Beiträge von UAVD ev suchen
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Hallo UAVD

Ich bin ein technisch unversierter Laie, genau so, wie unheimlich viele Verwaltungsbediensteten !

Ich habe mir von diesem Test nicht sehr viel versprochen ! Er ist ja aber von Dieter 116 angestossen worden. Aber man hätte ihn ja einmal, probeweise, für die einem zur Verfügung stehenden Geräte ausprobieren können. Er ist ja einfach.

Sicher hat jeder das Wort "Zufall" gehört.
Aus zufälligen Feststellungen können sich dann Ansätze für weitere Gedanken ergeben.

Und wenn der Test nichts bringt, dann ist der CRC Checksummenvergleich halt eben kein geeignetes Mittel zur Problemlösung. Man hätte dann aber die Gewissheit.


Hallo Dieter 116

Das Ordnungsamt braucht für diese Art der Überprüfung keinen Anfangverdacht !
Aber:
Kannst Du Dir überhaupt vorstellen, wer sich hier alles informiert!! Ich gehe auch davon aus, dass die entsprechend interessierten Kreise Zugang zum öffentlichen und nicht öffentlichen Teil dieses Forums haben. Und wenn sie keinen direkten Zugang haben sollten, dann kennen sie jemanden, der Zugang zum nicht öffentlichen Teil des Forums hat.
Da Du hier ja jetzt so richtig schön alles beschrieben hast, was man wie machen kann oder auch nicht kann, meinst Du wirklich, dass ich noch jemanden bitten sollte, sich einmal die Industriespielhallen anzusehen ?
Wie war das noch: Sind doch alle vernetzt ! Und was man da alles mit machen kann ( oder auch nicht) ist hier Keinem so richtig bekannt !

Also vergessen wir die ganze Geschichte ! Sie ist ja den eventuell Betroffenen seit Tagen schon bekannt, und es wurde, falls es überhaupt erforderlich gewesen sein sollte, reagiert.

Vielleicht haben ja jetzt im Augenblick alle Geräte in allen Spielhallen die durch die PTB zugelassene Software drauf ? großes Grinsen großes Grinsen

Grüße

__________________
gmg
60 18.08.2007 19:03 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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