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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » FUNGAMES: Ermittlung der Höhe des Einwurfes » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen FUNGAMES: Ermittlung der Höhe des Einwurfes 3 Bewertungen - Durchschnitt: 7,003 Bewertungen - Durchschnitt: 7,00
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Meike
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Hallo David,

danke für die Satzung, habe angerufen und Du hattest recht.

Es gab da ein paar grundsätzliche Missverständnisse.

Da muss nicht nur die Satzung geändert werden.


@ All

Die Gewerbeordnung regelt die Aufstellung von Geräten, nicht den Betrieb.

§33 e Abs. 1 GewO ist eine Bundesvorschrift und da brauche ich keine neuen Vorschriften.

Auch ist die Rechtsprechung, dass die natürliche Spielleidenschaft des Menschen nicht ausgebeutet werden darf und der Spieler vor unangemessen hohen Verlusten geschützt werden soll, seit den Reichsgerichtsentscheidungen über BGH, Bundesverwaltungsgericht bis hin zum OVG Münster absolut einheitlich. - Da muss nichts gesondert geregelt werden, sondern nur zitiert.-

Ich kenne kein update, welches aus einem alten Fungame ein §6a konformes Unterhaltungsspielgerät gemacht hat,- und ich habe schon einige updates gesehen.

Grundsätzlich sollte man so etwas natürlich nicht ausschließen, dass es sowas gibt, - so sagt es auch die Rechtsprechung-, aber einer Überprüfung vor Ort haben die updates, die ich bis jetzt gesehen habe, noch nie Stand gehalten.- Nur das muss man natürlich dann gut dokumentieren, möglichst mit Fotos, damit auch die Richter, ohne dass sie so ein Gerät selbst gesehen oder bespielt haben, verstehen können.



Gruß Meike
21 11.07.2007 09:57 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Hallo zusammen ,

wenn man die Entwicklung das §6a so verfolgt, erkennt man was er eigentlich gebracht hat.
Die hochrangigen Fungeräte aller Magic-Games und Multi-Game u.s.w sind alle noch auf dem Markt und werden jetzt verstärkt in Gastro und Clubs verwendet. Dank Gutachten und Highscoor System werden diese auch nicht so schnell verschwinden.
Der Grundgedanke war anfangs ja recht einfach dargestellt worden. Wir verbieten einfach solche Fun-Geräte und schon ist das Problem gelöst. Aber wie es halt überall so ist, wer einen Weg sucht , wird auch einen Weg finden. Dabei währe die Lösung so einfach gewesen.

1. Unterhaltungsgeräte nach neuer SpVo müssen über ein gesicherte Buchhaltung verfügen und einer Seriennummer wie es bei Geldspielgeräten der Fall ist.
2. Jedes Aufgestelltes Unterhaltungsgerät welches aufgestellt wird muss bei den entsprechenden Gemeinden oder Städten angezeigt werden so wie es bei GSG ist.
3. Die Unterhaltungsgeräte dürfen keine Weiterspielmarken oder Geldrückgewehr haben.

Zu 1: Wenn jetzt jemand die Geräte mit Auszahlung betreiben sollte, muss er dann die Vollen einnahmen verbuchen und das Rechnet sich dann nicht mehr. Z.b.
Einnahme sagen wir mal 15000€ davon hat er 70% wider ausbezahlt, also 10500€.
Bleib dem Aufsteller dann noch 4500 €. Versteuern muss er aber 15000€ mit 19% MwSt. = 2394€ . 15000€ - 2394€ = 12606 € Gewinn. In Wirklichkeit bleiben im aber nur : 4500€ - 2394€ = 2106 € . Also fast 10 000 € weniger als er dem Finanzamt melden muss.

Zu 2: Wenn die Gemeinden oder Städten das dem Finanzamt dann mitteilen, können keine Geräte einnahmen verschleiert werden. Auch die Kontrollen wären dann einfacher.


Aber na ja , ist nur meine Persönliche Meinung.
22 11.07.2007 11:37 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
Solon
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tapier
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Solch ein Blödsinn.

Die meisten UHGs haben eine Buchaltung, allerdings keine PTB Zulassung.

Wenn schon eine gesicherte Buchaltung gefordert wird, dann könnte man ja gleich reguläre GSG's aufstellen.
Das klappt allerdings nur dann wenn die Qm Beschränkungen verschwinden, Casinos müssen sich auch nicht daran halten.
Ansonsten sehen die Spielhallen nämlich etwas leer aus.

Und was dein Vorschlag bzgl. der MwSt anbelangt : Er widerspricht EU-Recht !
23 11.07.2007 14:05 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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So so ,

Blödsin ! Sorry du hast nicht mein anliegen verstanden !
ICH WILL NICHT MEHR GSG HABEN !
Ich will Unterhantungsgaräte aller Dark-Carsel oder Astarix oder oder oder . Mit 2 bis 10 € datteln zum Zeitvertreib. Sorry wenn die meisten Aufsteller die Sache Unterhaltung nicht mehr kennen, sondern nur als Glücksspielkisten ansehen. Ich selbst habe eine kleine Spielhalle auf dem Land und vermisse jetzt meine Kunden die nur zum Funspielen da waren. Ohne abzocke und Rückwechseln von Punken.

Zitat:Und was dein Vorschlag bzgl. der MwSt anbelangt : Er widerspricht EU-Recht !

Das war kein Vorschlag! Auf Unterhaltungsgeräten war schon immer MwSt !! MwST auf Glückspiel widerspricht EU-Recht !!

Gruß

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von AlsunaSB: 11.07.2007 14:35.

24 11.07.2007 14:34 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
Meike
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Hallo an Alle,
hallo Stefan,

es gibt die neue SpielV seit dem 01.01.2006. - Was soll diese Diskussion?

Gem. § 6 a Spiel ist die Aufstellung von Spielgeräten ........... verboten,
a)
- wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten
- wenn diese sonstige Gewinnberechtigungen anbieten
- wenn diese Chancenerhöhungen anbieten

b)
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben werden
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne auf Konten aufgebucht werden
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne auf Geldkarten aufgebucht werden
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne auf ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden

Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig.
Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig
- wenn sie ausschließlich an das entgeltliche Spiel abgespielt werden
- wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden
- wenn nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können


Und wenn jetzt noch irgend jemand Probleme mit einem Gutachten, gutachterlichen Stellungnahme oder einem angeblich §6a SpielV konformen Gerät haben sollte, dann möge er schauen,
ob der Gutachter oder Rechtsanwalt diese Punkte - siehe oben - explizit durchgeprüft hat.

Ich kenne keins!


Gruß Meike
25 11.07.2007 15:05 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo ,

Ich Diskutiere nicht sondern habe meine persönliche Meinung gesagt.
Ich habe auch verständlich rübergebracht warum ich dieser Meinung bin.
Es gibt seit 01.01.2006 die neue SpielV.
Warum reden wir dann noch über Multi-Games oder andere U-Geräte.
Warum reden wir dann überhabt noch über Vernetzung und Spielpausen und Gewinnspeicher bla bla bla.
Es kommen wider neue Geräte die ein Gutachten haben und dann müsst ihr Gerät für Gerät dem Richter vorlegen warum und weswegen ihr andere Meinung seit.

Ihr wollt meine Meinung nicht wissen, außer sie Spiegelt eure wider.

Was ist mit Multi-Games II mit Highscoor ? Erlaubt oder nicht ? Warum stehn sie dann immer noch rum. Ach ja , muss ja von Gerät zu Gerät geprüft werden.

Wie ist es denn? Du sagst das Gerät ist verboten und ich „ ne ich hab da ein Gutachten“
Ab vor Gericht und Du bekommst recht. O.K weg mit dem Gerät und was ist mit illegalen Glücksspiel? Kannst du das mir dann auch nachweißen?


Lasst gut sein. Ich will nicht mehr diskutieren. Es gibt nicht die Frage für pro und kontra sondern nur das Gesetz und wie man es auslegt.

Weg vom Slogan „ Spiel und Spaß in ihrer Spielhalle „ zurück zum „ Hier wird gezockt bis das Konto leer ist , hra , „


Ich ziehe hiermit meine Meinungen zurück und beschränke mich wider nur auf das lesen der Beiträge.

@ gmg

Mann kann verdammt viel Geld in ein Fungame schmeißen / rausholen.
Aber genaues kann man nur von Gerät zu Gerät sagen und wie es eingestellt war/ist von der Wertigkeit der Spielpunkte.
26 11.07.2007 16:31 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
Meike
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Hallo Stefan,

nicht so grummelig.

Deine Fragen hatte ich schon alle beantwortet.

Die gängigen Umrüstungssätze und updates kenne ich.

Ich kenne kein Gutachten und keine gutachterliche Stellungnahme, welche alle o.a. Punkte des § 6a SpielV berücksichtigt hat, geschweige denn sich auf das speziell vorgefundene Gerät bezogen hat und daher kann man diese Gutachten mit 2 - 3 Sätzen schnell abfrühstücken.

Und gleich vorab für alle Fans der Vernetzung und des trendy. Wer unter Einsatz anstatt einem Eurobetrag ein TK2 stehen hat, hat auch ein Problem mit dem §6 a Spielv und da braucht man auch nur einen 2-Zeiler zu schreiben.

Für die Überprüfung eines Spielgerätes braucht man einige Minuten, eine vernünftige bildtechnische und schriftliche Dokumentation und gut ist. Dann habe ich meine Einzelfallbetrachtung.

Wenn einige OAs nicht systematisch bei den Hallenüberprüfungen vorgehen, z.B. keine Fotos machen, keine Vordrucke haben, um die Verstösse einzelnen zu dokumentieren, dann kann ich nichts dafür.

Frust und sauer O.K., aber doch da wo der Auslöser ist.

Gruß Meike
27 12.07.2007 21:09 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Moin



Friede sei mit uns und hoffentlich auch bald die Erkenntnis das es nicht nur Spielhallen als Kontrollstellen gibt.
Weisse Flagge
28 13.07.2007 05:10 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
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Guten Morgen Stefan,

ich würde auch mal gerne wieder privat aus Spaß in eine Halle gehen,

aber mein Lieblingsspielgerät, der Flipper, ist nun mal eine vom Aussterben bedrohte Spezies.

- Kenne nur ein Gerät in meinem Umkreis und ich stelle mich so ungern ins Schaufenster zum Spielen.-

Die anderen Spielgeräte bespiele ich nur von Berufswegen.



Gruß Meike
29 13.07.2007 06:58 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Tja Meike,

solange die Komunalpolitiker nicht umdenken und die lästige Vergnügungsteuer für Flipper weiter besteht, werden auch keine Flipper mehr aufgestellt.
30 13.07.2007 14:19 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Hallo tapier ,

wie Recht du hast. Dennoch selbst in Bayern ohne Vergnügungssteuer rechnet sich ein Flipper nicht bei Anschaffungskosten über 5000 bis 6000 €. Und rein nur zum abschreiben?

Kommt Zeit kommt Rat und Seligkeit .
31 13.07.2007 14:57 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
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Zitat:
Kommt Zeit kommt Rat und Seligkeit

nein das heißt, Kommt Zeit, kommt der Konkursverwalter!
32 13.07.2007 15:08 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
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Geanu !!!!! Hab ich doch verwechselt !!!!!
33 13.07.2007 15:49 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
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@tapier
Zu Deinem Beitrag vom 09. 07. 2007, den ich urlaubsbedingt erst heute beantworten kann:

Der Hersteller hat mitgeteilt, daß ca. 13.000 Geräte M. G auf dem deutschen Markt insgesamt verkauft worden sind.
Das Update "Highscore" wurde jedoch nur rd. 700 x von Herstellerseite verkauft.
Ab einem bestimmten Zeitpunkt hat der Hersteller beim Kauf vom M. G. Geräten Tauschurkunden ausgegeben. Die Käufer hatten dann die Möglichkeit, beim Kauf der neuen Geldspielgeräte "Novo....." die MG. Geräte "einzutauschen". Es wurden rund 6.500 Tauschurkunden herausgegeben, jedoch wurden nur ca. 1.000 Geräte zurückgetauscht !

Sind die denn wirkliche alle ins Ausland gegangen ??

@AlsunaSB
Zu Deinem Beitrag vom 11. 07. 2007, den ich urlaubsbedingt erst heute beantworten kann:

Zu Nr. 1:
Dein verständlicher Vorschlag dieser Art der Besteuerung kann so nicht durchgeführt werden. Für das Finanzamt ermitteln sich die zu versteuernden Einnahmen ( die Bruttobemessungsgrundlage ) wie folgt:
Einwurf ./. Auswurf = Bruttoeinnahme ( einschließlich Ust ).

Die von Diir vorgeschlagene Art der Besteuerung wurde bis ca. 1993 in sinngemäßer Anwendung für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für Geldspielgeräte ( Bruttoumsatz ) verwendet. FUNGAMES waren damals noch kein Thema ! Es gab damals die sogenannte Multiplikatorregel. D. h. die Kasse des Geldspielgerätes wurde mit einem Multiplikator ( z. B. 1 x; 1,5 x, 2 x usw. ) angesetzt, um die umsatzsteuerliche Bemesssungsgrundlage zu errechnen ( 100 DM Kasse x Multiplikator 2 = 200 DM umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ( = Bruttoumsatz ); daraus wurde die Umsatzsteuer mit ihrem damals geltenden Steuersatz errechnet ).
Mit dieser Regel ist die Finanzverwaltung vor dem EuGH im Jahre 1993 "baden" gegangen. Die zu unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer wurde in der Folge an die Automatenaufsteller erstattet. Es handelte sich um mehrere hundert Mio. DM

Bei Deiner "Wunschberechnung" hast Du aber einen wesentlichen Kosten- und auch Lenkungsfaktor vergessen: Die Vergnügungssteuer !

Jetzt wirst Du mir vielleicht entgegenhalten, dass die ja nur ein paar Euro pro Gerät ausmacht ( Stückzahlmaßstab ). Ich arbeite aber gerade daran, diesen Unsinn des Stückzahlmaßstabes in der Vergnügungssteuersatzung für Unterhaltungsgeräte zu ändern. Ich halte es für wesentlich effektiver, die Kasse des Gerätes als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dann werden alle Geräte in einer Spielhalle von der Art her gleich besteuert.

Näheres dazu demnächst in einem gesonderten Beitrag !

Außerdem bin ich natürlich auch dafür, dass eine Möglichkeit geschaffen wird, die Geräteeinnahmen, die den Gemeinden vorliegen, direkt an die Finanzverwaltung zu melden.
Ich habe dazu auch schon eine Idee ! Näheres dazu erfolgt in einem gesonderten Beitrag !

Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 04.08.2007 16:03.

34 04.08.2007 15:56 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
jasper
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Hallo gmg,
……… Lenkungsfaktor vergessen: Die Vergnügungssteuer!

Welchen Lenkungsfaktor meinst Du? Wir werden durch SpielVO, SpielVwV, GewO und BauO gelenkt, da ist für eine zusätzliche steuerrechtliche Lenkung kein Platz mehr. Kopfkratz
35 04.08.2007 19:46 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Hallo jasper,

ich meine schon, vor allem unter Berücksichtigung der Überschrift dieses Beitrages !

Warum sollte nicht, egal ob Stückzahlmaßstab oder Kasse die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer darstellt, ein Steuersatz - wie z. B. bei den gewaltverherrlichenden Automatenspielen - gefunden werden ??

Wenn "die da oben" es nicht schaffen, die FUNGAMES vom Markt zu bekommen, waren sollen es dann nicht die "Kleinen" ( sprich die Satzungsgeber der Vergnügungssteuer ) wenigstens versuchen ?

Ist doch ein Denkansatz !

Grüße

__________________
gmg
36 04.08.2007 20:46 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Es wird zum endgültigen Abschluß dieses Beitrages noch auf den Beitrag von jasper vom 11. 08. 2007 "Neue Definition von illegalem Glücksspiel" verwiesen.

Liebe Aufsteller:

Seid doch so nett, und lasst die letzten FUNGAMES freiwillig aus der Aufstellung verschwinden !!

Liebe Ordnungsämter:

Auf geht`s ! Überprüft doch bitte umgehend, ob meiner vorgenannten Bitte entsprochen worden ist !

Lieber heute als morgen !!

Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 13.08.2007 16:55.

37 13.08.2007 16:13 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Wenn man sich diesen ganzen „Hickhack“ einmal genauer ansieht, dann muss man einfach einen Schnitt machen, um überhaupt noch einen Überblick zu behalten. Momentan ist es doch wohl so, dass man über keine rechtssicheren Grundlagen von der Automatenherstellung bis hin zum Konsumenten mehr verfügt. Einfach ein Trauerspiel was da alles so in Deutschland möglich ist!

Für meine Begriffe fängt das, wie in Deutschland inzwischen üblich ist, nicht mehr am „Schwanz (Vergnügungssteuer)“, sondern am Kopf (der Automatenindustrie) an! Und dazu gehört natürlich und vorrangig der Hinweis von @jasper:
Zitat:
Welchen Lenkungsfaktor meinst Du? Wir werden durch SpielVO, SpielVwV, GeWO, und BauO gelenkt, da ist für eine zusätzliche steuerrechtliche Lenkung kein Platz mehr.
Nur ist der leider noch nicht allumfassend!

Einen Lenkungsfaktor benötigt man mit Sicherheit nicht für Spielhallen, sondern wie es sich zeigt und gezeigt hat, wohl eher für den Gesetzgeber. Wer im Vorfeld schon kein Interesse an einer rechtlichen und rechtsstaatlichen Ordnung oder nur an einer bestimmten Unternehmerklientel hat, muss sich doch nicht wundern, wenn er dabei den Überblick (!) verliert.

Was erwartet man von wem im Rahmen einer nachvollziehbaren Ordnung/„Lenkung“?

1. Vorgaben des Gesetzgebers an die Automatenindustrie und Automatenhandel:

a) Die Festlegung von Begriffsbestimmungen und die zu erbringenden Leistungen von Automaten ohne Ausnahmeregelungen aller Art,

b) die Sicherstellung, das der Automatenhersteller und –handel für Spielhallen, Gaststätten, etc. in Deutschland ausschließlich nur zugelassene und voll verkehrsfähige Automaten aller Art anbieten, vorrätig halten und verkaufen darf,

c) die Sicherstellung, das der Automatenhersteller und –handel für Spielhallen, Gaststätten, etc. in Deutschland ausschließlich nur zugelassenen und verkehrsfähige technische Hilfsmittel und Zubehör (PC-Programme, etc.) anbieten, vorrätig halten und verkaufen darf,

d) der Hinweis auf der Rechnung, dass mit dem Kauf der aufgeführten Automaten, technische Hilfsmittel und Zubehör, etc. ausschließlich verkehrssichere und vom Gesetzgeber zugelassene Produkte erworben wurden.

2. Gesetzliche Regelungen für alle Glücksspielanbieter in Deutschland ohne Ausnahmeregelungen gleich welcher Art

a) Spielverordnungen für alle bestehenden Glücksspiele ohne Ausnehmregelungen gleich welcher Art, wie z. B.: Lotto, Toto, Bingo, Klassenlotterie, Pferdewetten, Spielbanken, Spielhallen, Fernsehen, etc.

Neue Glücksspielarten müssen im Einzelverfahren auf einer rechtssicheren Grundlage nach geltenden Regeln genehmigt werden. Dazu gehören auch die Abgabenbedingungen.

Das Internet spielt dabei insofern keine Rolle mehr, da diese unkontrollierbare Spielart in Deutschland, aufgrund einsichtiger Politiker, künftig ja kein Thema mehr sein wird. Das vedeutet auch hier, endlich eine klare Bekennung zum Verbraucherschutz.

b) Eine klare und rechtssichere Abgabenordnung für das jeweils veranstaltende Glücksspiel unter Berücksichtigung aller rechtmäßig bestehenden und allgemeinen Abgaben wie z. B. die Mehrwertsteuer.

Dabei bietet es sich an darüber nachzudenken, ob man bei einer Vergnügungssteuer, wenn dafür überhaupt noch eine Notwenigkeit besteht, mit einem Freibetrag in Höhe von Z. B. 15.000,00 € je Spielhalle zu beginnen. Der Freibetrag wird um die Kostenentwicklung bei Strom, Wasser, Abwasser, Gas jährlich durch die Finanzämter angepasst.

c) Die Grundlage für die Veranstaltung von Glücksspielen bilden Punkt 2 a.

Das bedeutet natürlich auch, dass die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen ihren Firmensitz für das Glücksspiel in Deutschland, auch in Deutschland haben müssen, damit der Staat nicht nur den weiteren Einfluss, die Kontrolle, den Verbraucherschutz und Glücksspielsucht gebührend überwachen und sichern kann.

Für wenn wäre jetzt noch ein "Lenkungsfaktor" erforderlich?

Gruß
anders

P.S. Auf dieser rechtssicheren Grundlage könnte man dann ja auch wieder die Fungames einführen.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 14.08.2007 11:38.

38 14.08.2007 11:36 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Themenstarter Thema begonnen von gmg


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@ anders

Ich glaube ich habe gerade einen Beitrag gelesen, der gut angefüllt mit inovativen Ideen ist !

Ich sehe da jede Menge Denkanstösse.

Ohne jetzt auf jeden einzelnen Gedanken einzugehen, stellt sich mir die Frage, wer diese Gedanken in die Tat umsetzen soll ?
Wenn denn also der Gesetzgeber im Vorfeld schon kein Interesse an einer rechtlichen und rechtsstaatlichen Lenkung gehabt hat, wer soll den dieses Füllhorn an Wünschen nur ansatzweise umsetzen ?

Ich persönlich halte diese Aussage für "starken Tobak" !!
Vielleicht liegt es doch eher daran, dass die produzierende Industrie und die Verbände nicht genügend Informationen zur Verfügung gestellt haben ?? Vielleicht wollten diese Parteien es nicht ? Vielleicht konnten sie es aber im Jahr 2005 noch nicht ?

Zu der Wunschliste "Vorgaben des Gesetzgebers an die Automatenindustrie un den Automatenhandel" könnte ich mir schon eher vorstellen, diese Liste abzuarbeiten. Allerdings befürchte ich, dass der Wunsch zu 1. d so sicherlich nicht realisiert werden wird. Sonst hätten die Hersteller ja wohl ein eventuelles Haftungsproblem !

Den unter 2. aufgelisteten Punkten könnte ich sicherlich so beitreten.

Sogar den Gedanken eines Freibetrages bei der Vergnügungssteuer könnte man, analog zur Gewerbesteuer - dort gibt es ja auch Freibeträge - in irgend einer Art und Höhe berücksichtigen !!

Man könnte sich natürlich auch über den grundsätzlichen Gedanken unterhalten, ob die Vergnügungssteuer - als Bagatellsteuer - noch erhoben werden muß oder nicht vielleicht entfallen könnte ! Bayern hat es ja vorgemacht !

Aber den Firmensitz zwingend in das Inland zu verlegen, halte ich angesichts der "europäischen Entwicklung" nicht für realisierbar.

Nur das P.S. hat mich auf "die Palme" gebracht !!

Wir brauchen keine FUNGAMES mehr !
Wir haben doch die Geld-Punktespieler als mehr als gleichwertigen Ersatz !


Aber - Gegenvorschlag:
Wie wäre es denn mit einem Geldspielgerät mit mehreren Spielstellen ( z. B. 4 - 6 Spielstellen ), welches nur als ein Geldspielgerät gezählt wird ??

Diesen Gedanken könnte man doch bis 2009 mit relativ einfachen Mitteln versuchen, an den Gesetzgeber zu bringen !

Das wäre doch einmal ein "Job" für die Verbände. Ich könnte mir weiter vorstellen, das die herstellende Industrie mit diesem Wunsch auch kein Problem hätte, und ihn tatkräftig unterstützen würde !

Man müsste versuchen herauszubekommen, was die Mehrheit ( oder eine grosse Anzahl ) der Automatenaufsteller zu diesen Gedanken sagen würde !

Grüße

__________________
gmg
39 14.08.2007 18:26 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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