Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnerzielung |
Pfälzer
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Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnerzielung |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
folgender Sachverhalt liegt mir vor: eine männliche Person veranstaltet auf einem Volksfest einen Geschicklichkeitsparcour mit dem Fahrrad. Für einen Beitrag von 3,- EUR kann man probieren, diesen Parcour zu schaffen. Gelingt es, erhält man entweder 50,- EUR in bar oder ein Handy. Der Verantwortliche beruft sich auf § 60 GeWO, den es jedoch nicht mehr gibt. Welche Erlaubnis braucht der Veranstalter ?? Ist dies überhaupt erlaubnisfähig ??
Danke für Eure Hilfe und ein schönes WE
K.Kullmann
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1
08.06.2007 11:38 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Gruß in die Pfalz,
eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d GewO für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen LKAs oder ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33 e GewO vorgelegt werden muss, darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn der Gewinn in Waren besteht.
Gruß Meike
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2
08.06.2007 13:27 |
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