Bundestagsthema: Ferngesteuertes Glücksspiel (BT-Drs. 16/5516) |
UAVD ev
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Bundestagsthema: Ferngesteuertes Glücksspiel (BT-Drs. 16/5516) |
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Nachdem sich weder die PTB noch das BMWI insbesondere dessen verantwortlicher Ministerialrat dieser offenkundigen Rechtsunsicherheit angenommen hat, ist die Vernetzung und Fernsteuerungsmöglichkeit nun Thema beim deutschen Bundestag
BT-Drucksache 16/5516
Es geht nicht nur um wirklich bauartgleiche Glücksspielgeräte, sondern um die technische Sicherstellung, dass diese bauartgleichen Geräte auch von jedem Automaten-Aufsteller tatsächlich absolut gleich betrieben werden und nicht optional via Netzwerk ferngesteuert werden können.
Es darf nicht dazu kommen, dass die Funktionen von bauartgleichen Geräten bei nicht vernetzten Spiel-Hallen u.U. nur zu 50% nutzbar sind, wogegen sich vernetzte Spiel-Hallen-Betreiber u.U. einen Wettbewerbsvorteil durch die Nutzung der restlichen 50% schaffen könnten.
Eins hat das BMWI richtig erkannt, wenn es dem UAVD gegenüber behauptet:
Zitat:
„Wissen Sie was Sie wollen, Sie wollen einfach den Nachteil von kleinen Spielhallenbetreibern abschaffen, dass sie ihre Spielhallen nicht so gut steuern können wie die Großen.“ (20.04.2007)
Das BMWI bezeichnet es somit als Nachteil, wenn die Spielhallenbetreiber nicht vernetzt sind, bzw. als Vorteil der „Großspielhallenbetreiber“, dass sie vernetzt sind!
Gefährlich wird es für die kleinen und mittelständischen Aufsteller, wenn der Umkehrschluss dieser BMWI- Aussage das tatsächliche angesagte Ziel vom BMWI wäre.
Ferneinstellung via Netzanbindung 1. Beispiel:
PTB-Zulassung Nr. 2076 S. 8:
“Fernauslesung und –einstellung via Netzanbindung:
einschließlich der Einstellung der Spielvarianten
an Schnittstelle (f); zugänglich für den Aufsteller.“
Ferneinstellung via Netzanbindung 2. Beispiel:
PTB-Zulassung Nr. 2073 S. 6:
"Fernauslesung und –einstellung via Netzanbindung:
an Schnittstelle (c); zugänglich für den Aufsteller."
Wir bedanken uns bei allen betroffenen kleinen u. mittelständischen Automaten-Aufstellern und Vollzugsbehörden/-beamten für die freundliche Unterstützung bei der Durchsetzung eines transparenten und rechtssicherm Glücksspiels.
Ihr
UAVD e.V.
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06116 Halle/Saale
__________________ Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller
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1
07.06.2007 10:31 |
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Solon
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magnum
Doppel-As
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Ich meine, dass solche Fragen längst überfällig waren! Wie läuft solch eine kleine Anfrage formell ab?
Wer ist jetzt für die Beantwortung zuständig?
Nun erscheint solch eine Veranstaltung der Herstellerlobbyisten-Firma AWI GmbH gleich in einem ganz anderen Licht:
AWI informiert Berliner Behörden über neue Spielverordnung
http://www.awi-info.de/
Der Wert solcher Auftritte bzw. Diskussionen dürfte wohl mehr als in Frage gestellt werden:
Zitat:
„Anhand von verschiedenen Unterhaltungsautomaten und Geldgewinnspielgeräten wurden anschließend von Thomas B. und Wilhelm Stra., Sachverständiger der adp Gauselmann GmbH, deren Bauart sowie die Missbrauchsmöglichkeiten dargestellt und unter den Teilnehmern diskutiert.“
Bevor solche Personen oder Firmen gegenüber Behörden über Missbrauchsmöglichkeiten Stellung nehmen, sollten jede Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ausgeräumt sein.
Schönen Tag noch!
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2
11.06.2007 08:43 |
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Solon
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Lingna
Doppel-As
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Die Art der Fragenstellungen lässt bereits den Verdacht aufkommen, dass das alles nur ein selbstinszeniertes Frage und Antwort Spiel der politischen Herstellerlobby ist und zwar mit dem Ziel der „Reinwaschung“.
Wetten, dass die Antworten aus dem Bereich NRW kommen!
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15.06.2007 13:28 |
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dieter116
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Der UAVD hat ja eine Antwort hierauf auf seiner Website.
Leider nur für Mitglieder.
Warum ?
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4
16.06.2007 13:53 |
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Irene Kizina
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20.06.2007 07:52 |
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UAVD ev
Mitglied
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Die Stellungnahme vom Parl. Staatss. Peter Hintze (BMWI) mit Datum vom 13.06.2007 ist noch nicht als offizielle Bundestags-Drucksache veröffentlich. Der UAVD behält sich daher vor, den Erklärungsversuch von Herrn Parl. Staatss. Peter Hintze nur seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Die UAVD-Stellungnahme zum BMWI- Erklärungsversuch vom 13.06.2007 finden Sie hier:
http://uavdde.h619166.serverkompetenz.net/index.php?option=com_content&task
=view&id=46&Itemid=1
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6
20.06.2007 12:39 |
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Irene Kizina
Jungspund
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7
21.06.2007 12:38 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an Alle,
aufgrund der Antwort der Bundesregierung müssten nun eigentlich die Technischen Richtlinien Version 3.3 geändert werden, denn auf Seite 3, Antwort 3b heißt es:
"Letztlich soll die Vernetzung nur die Übertragung rein betriebswirtschaftlicher Daten sowie solcher Daten ermöglichen, die Hinweise auf Manipulationen Dritter geben können."
Somit möchte die Bundesregierung auch nicht, dass jemand die Möglichkeit durch eine zusätzliche Schnittstelle erhält, um von außen auf das Geldmanagement des Spielsystems einwirken zu können.
Die Übertragung rein betreibswirtschaftlicher Daten kann über die bereits vorhandene VDAI Schnittstelle erfolgen und wenn dann die entsprechenden Zusatzgeräte, welche für eine Fernübertragung notwendig sind ebenfalls mit ins Zulassungsverfahren genommen werden, wäre es doch O.K.
Gruß Meike
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9
21.06.2007 19:56 |
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Lingna
Doppel-As
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Hallo Meike,
laut UAVD sieht das der Herr Ministerialrat leider ganz anders:
„Wissen Sie was Sie wollen, Sie wollen einfach den Nachteil von kleinen Spielhallenbetreibern abschaffen, dass sie ihre Spielhallen nicht so gut steuern können wie die Großen.“
und bezeichnet die Vernetzung als eine „unaufhaltsamen Fortschritt“.
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10
21.06.2007 20:42 |
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dieter116
König
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Was meint der denn mit steuern ?
ausser dem Spielsystem darf doch nichts verändert werden, und auch das nicht während des Spielens.
Was soll überhaupt das Geldmanagement sein ?
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11
22.06.2007 11:56 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Lingna,
die Bundesregierung ist der Dienstherr und da sollte dieser wirklich schöne Satz doch als bindend angesehen werden.
Dass sich nicht jeder mit technischen und betriebswirtschaftlichen Einzelheiten bei Spielgeräten auskennen muss, ist doch normal.
Aber dieser Satz zeigte den Willen der Bundesregierung und was Sie hinter der Vernetzung vermutet.
Und dies sollte für jeden aufschlußreich sein.
Glaubt denn irgend jemand, dass die Bundesregierung und dazu gehört schließlich auch der Finanzminister möchte, dass ein Unternehmer die Möglichkeit erhält von außen über ein Netzwerk auf das Finanzmanagement einwirken zu können? - Denn die technischen Richtlinien sprechen nicht von externen Abrufmöglichkeiten, sondern von "Einwirk"möglichkeiten.-
Nie im Leben.
Aufgrund der Antwort ist klar erkennbar, dass die Vernetzung nur als automatisierte Auslesemöglichkeit gesehen wurde, um arbeitsökonomisch an die Daten für die Steuererklärung zu kommen.
Da wurde offensichtlich niemandem die Vernetzung mit der externen Einwirkungsmöglichkeit erklärt.
Gruß Meike
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12
22.06.2007 18:13 |
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tfis
Tripel-As
Dabei seit: 08.05.2007
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Was genau verstehst du unter "Geldmanagement" ?
Oder seit neuestem "Finanzmanagement" ?
Ohne genaue Definition was das ist, oder was geglaubt wird was das sein könnte, kann wohl keiner sagen, ob das gut oder schlecht ist.
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13
22.06.2007 21:13 |
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Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
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Hallo Tfis,
vorab ist zu sagen, dass das Wort "Geldmanagement" weder im Wirtschaftlexikon von Woll, noch Mühlbradt oder Rittershofer zu finden ist. (soweit zu meinem Bücherschrank)
Finden kannst Du das Wort aber als beispielhafte Aufzählung (ohne nähere Erläuterung ) in den technischen Richtlinien für Geldspielgeräte, der Physikalisch Technischen Bundesanstalt.
In einem Ergebnisprotokoll zur Besprechung der neuen technischen Richtlinien vom 01.03.2007 (welches nicht veröffentlicht wurde, ich aber privat erhalten hatte) steht:
"Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, z.B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder für Wartungsarbeiten, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie nachweislich keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben).
Da kann man nun lesen "aus betriebswirtschaftlichen Gründen".
Natürlich hat jeder von uns in diesem Forum eine andere Aus- und Vorbildung und sieht daher die Worte "Geldmanagement" oder "Betriebwirtschaftliche Gründe" mal enger oder mal weiter.
Ich persönlich habe hier erhebliche Bedenken, zumal diese Einwirkmöglichkeit (einwirken = Veränderungen hervorrufen) in der Spielverordnung nicht vorgesehen sind.
§ 13 Abs 1 Nr.9 SpielV
"Das Spielgerät und seine Komponeneten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein."
Und somit Tfis, ist es in der neutralen Betrachtung erstmal völlig egal, "ob das gut oder schlecht ist", sondern ob es vom Gesetzgeber vorgesehen oder gebilligt wird.
Und wenn, wie Lingna zitiert, "vom unaufhaltsamen Fortschritt" gesprochen wird, erinnert mich das an Faust.
Mephistopheles: " Das heiß' ich endlich vorgeschritten!
Nun aber sag' was fällt dir ein?"
Gruß Meike
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23.06.2007 10:19 |
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dieter116
König
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15
23.06.2007 12:33 |
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play-j
Foren As
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Zitat: |
Original von Meike
Und wenn, wie Lingna zitiert, "vom unaufhaltsamen Fortschritt" gesprochen wird, erinnert mich das an Faust.
Mephistopheles: " Das heiß' ich endlich vorgeschritten!
Nun aber sag' was fällt dir ein?"
Gruß Meike |
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Wenn schon Goethes Faust zittiert wird...
Vor allem haltet Euch an Worte,
dann geht Ihr durch die rechte Pforte
zum Tempel der Gewissheit ein.
Mit Worten lässt sich trefflich streiten,
mit Worten ein System bereiten.
An Worte lässt sich trefflich glauben,
vom Wort lässt sich kein Jota rauben.
Schönes Wochenende
play-j
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23.06.2007 13:01 |
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UAVD ev
Mitglied
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Hallo an alle!
Hallo Meike,
mit Deiner Annahme, dass da offensichtlich niemandem die Vernetzung mit der externen Einwirkungsmöglichkeit erklärt wurde, liegst Du leider falsch. Der UAVD hat sämtliche politischen und behördlichen Entscheidungsträgern nachweislich umfassend zigfach aufgeklärt und gewarnt, sodass heute keiner von Unkenntnis reden kann.
Dass sich nicht jeder mit technischen und betriebswirtschaftlichen Einzelheiten bei Spielgeräten auskennen muss, ist durchaus normal. Die wenigen politischen und behördlichen Entscheidungsträger in dieser Sache müssen jedoch genau über solch ein Wissen verfügen, wenn nicht, dann handeln sie vorsätzlich falsch.
Zitat PTB-RL: 2.9 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät
Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben).
Hier steht: „Einwirkungen“
Zitat PTB-Bauartzulassung:
“Fernauslesung und –einstellung via Netzanbindung:
einschließlich der Einstellung der Spielvarianten
an Schnittstelle (f); zugänglich für den Aufsteller.“
Und hier steht: „Ferneinstellung“
Zum Geldmanagement erklärte die PTB am 29.05. gegenüber dem UAVD folgendes:
„Zu Ihrer Anmerkung betreffend der von Ihnen vermissten Definition des Begriffs „Geldmanagement“ verweise ich auf § 12 Abs. 2 d und § 13 Abs.1 Nr.8 SpielVO, wonach das Spielgerät eine Kontrolleinrichtung beinhalten muss, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Schon deshalb muss ein Geldmanagement in bestimmten Umfang erlaubt werden. Darüber hinaus bietet der eine oder andere Hersteller weitere Möglichkeiten (z.B. Kontrolle der Münzröhrenfüllstände, Nachweise für Geldnachfüllungen durch Wirte/Spielhallenpersonal) an, die unter dem Begriff Geldmanagement subsumiert werden können. All dies ist zu erlauben, solange es nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der Spielverordnung und insbesondere zu den in der
Technischen Richtlinie, Punkte 2.9 bis 2.11 präzisierten Anforderungen steht.“
Der UAVD e.V. erklärte am 07.06. gegenüber der PTB dazu:
„Leider konnten wir nicht, wie von Ihnen behauptet, eine Definition des fernsteuerbaren „Geldmanagement“ innerhalb der Spielverordnung finden. Es ist zwar richtig, dass wie Sie schreiben, eine Kontrolleinrichtung sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfassen muss, diese auslesbare Datenerfassung steht jedoch in keinem Zusammenhang mit einem vernetzten fernsteuerbaren „Geldmanagement“. – Ihr diesbezüglicher Verweis auf § 12 Abs. 2 d und § 13 Abs.1 Nr.8 SpielVO, geht daher ins Leere.“
Solange auf Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen eingewirkt werden kann oder diese einstellbar und somit fernsteuerbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf andere Funktionen eingewirkt wird oder diese eingestellt und somit ferngesteuert werden. Wenn die PTB, das BMWI / die Bundesregierung meint, dass ein Missbrauch der Vernetzung erst bewiesen werden muss ist es zum einen zu spät und zum anderen sollte von deren Seite erklärt werden, wie und von wem solch ein Beweis bei einer technisch nicht kontrollierbaren Vernetzung erbracht werden soll.
Vielleicht sollte die Bundesregierung das Waffengesetz in der Weise lockern, dass Schusswaffen frei zu kaufen sind und erst dann verboten werden, wenn ein Missbrauch bewiesen wurde.
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17
23.06.2007 15:14 |
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Corleis
Routinier
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Ich habe das Thema villeicht falsch verstanden, aber ist es nicht so, dass jeder Aufsteller die Möglichkeit hat sein Gerät jederzeit auszudrucken und gegebenenfalls bei Bedarf die Auszahlquote anzupassen?
Nach SpielV darf die durchschnittliche Std/Einnahme €33 nicht überschreieten.
Ich kenne keine Geräte, an denen € 33 einstellbar sind.
In der Regel stelle ich zwischen 10-26€ Durchschnittliche Einnahme ein, wobei das Umstellen niemals sofortige Auswirkungen, sondern nur langfristige Wirkung erziehlt.
Ich habe keine Fernwirkung und weiß auch nicht, ob ich via Fernwirkung die Quote umstellen kann.
Wo ist aber der Unterschied, ob ich in die Halle fahre und das Gerät innerhalb der zugelassenen und neuerdings auch für den Spielgast ersichtlichen Quoten umstelle oder aber dieses via Fernwirkung mache?
Kennt hier irgend jemand eine Fernwirkung, die Einzelspielern Gewinne zuschanzt?
Klar war das zu Zeiten des Jackpots möglich - aber mit den PTB Geprüften Geräten doch nicht - oder???
Wenn ein Großaufsteller zur Überwachung seiner Mitarbeiter, Kassierer und zum Schutz vor Manipulateuren Zugriff auf die Auslesedaten der Geräte nimmt und selbst wenn er das langfristige Auszahlquotenziehl verändert, so kann ich das nicht schlimm finden.
Sollte er aber Programme oder sonstige Optionen in die GSG einbauen, die dem normalen Aufsteller nicht zur Verfügung stehen und die nicht in der Zulassung der Geräte erfasst sind, so bekomme ich auch Bauchschmerzen.
Gibt es so etwas?
Wenn ja - hat jemand Beweise oder sind das alles Spekulationen?
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18
24.06.2007 02:36 |
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tapier
Routinier
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Also ich habe festgestellt das eine Quotenänderung nicht sofort eine Änderung des Spielverhaltens bringt.
Aber ein Neustart (Neuaufstellung) in Verbindung mit einer Quotenerhöhung wirkt praktisch sofort, idR innerhalb von 100 Spielen.
Auf diese Weise ist es möglich bestimmten Spielern Gewinne zuzuschanzen.
Wenn ich dies über Netzwerk, und nicht über ein öffnen des Gerätes machen kann, merkt es der Spieler noch nichtmal.
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19
24.06.2007 04:05 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo David,
eine Einstellung gegen Auflagen (wie es so schön im Amtsdeutsch heißt) ist kein Freispruch erster Klasse und daher muss nicht spekuliert werden.
Gruß Meike
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20
24.06.2007 08:28 |
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