Maklerprüfberichte & Haftungsdeckungsschutz |
gewerbe-sgh
Tripel-As
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Maklerprüfberichte & Haftungsdeckungsschutz |
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Hi und Hallo !!!
Habe wiedereinmal ein Problem mit den einzureichenden Maklerprüfberichten.
Die beiden als GbR zusammengeschlossenen Makler üben Ihre Tätigkeit als Makler in allen Bereichen Ihres Gewerbes aus. Zumindest besitzen Sie eine Erlaubnis, die vollständig erteilt wurde.
Nun erscheint einer dieser Makler bei mir und behauptet, dass seine Kollegen im Bundesgebiet nicht der Prüfberichtspflicht als Anlagenmakler (Investmentvermittlung usw.) unterliegen, da sie sich vertraglich mit einer GmbH zusammengeschlossen haben, die den Haftungsdeckungsschutz für Sie übernehmen würden.
Der ganze Vertrag lautet mit Überschrift "Vertrag für garantierte Anlage- und Abschlussvermittler gem. § 2 Abs. 10 KWG"
!!!
Im Gegenzug dürfen Sie jedoch nur die Produkte dieser GmbH anbieten, welche aber nicht an eine bzw. mehrere bestimmte Gesellschaften gebunden ist. (d.h. die Angebotspalette wird zwar vorgegeben, soll aber vielschichtiger als die anderer großer und werbedrächtiger Beratungsgesellschaften sein) !!!
Mir stellt sich hierbei nur die Frage, was hat dieser Vertrag mit der Prüfungspflicht zu tun ???
Kann mir da jemand kurzfristig helfen ???
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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1
04.06.2007 15:35 |
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Solon
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Stadt Kassel*Fricke
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RE: Maklerprüfberichte & Haftungsdeckungsschutz |
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und
zu später Stunde aus der documenta-Stadt Kassel!
Was der Makler meint, ist die Tätigkeit als sogenannter gebundener Agent (engl. tied agent) i. S. d. § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG i. V. m. § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO.
Auf der Internet-Seite der IHK Lüneburg gibt es m. E. eine recht ausführliche Erläuterung zu dieser Thematik (lfd. Nr. 4).
Ansonsten einfach mal mit den Suchbegriffen "gebundener agent kwg" googeln gehen.
Sofern der selbst ernannte Anlagenmakler ausschließlich die Produkte der besagten GmbH vermittelt, mag seine Argumentation zutreffend sein.
Man beachte aber die Ausführungen im 2. Absatz (Es ist nicht möglich,.....) -> Keine kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen!
Und hier kommen wir nach § 34c GewO wieder ins Spiel:
Da er nach Deiner Aussage über eine vollumfängliche Erlaubnis gem. § 34c GewO verfügt, unterliegt er für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung nach wie vor der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV.
Er muss für diese 34c-Produkte entweder einen förmlichen Bericht oder im Fall des Nicht-Anbietens eine Eigenerklärung vorlegen.
Ich hoffe, dass hilft weiter.
Grüße aus Nordhessen
Frank
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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2
04.06.2007 22:52 |
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Solon
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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Themenstarter
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RE: Maklerprüfberichte & Haftungsdeckungsschutz |
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@Stadt Kassel*Fricke:
; für den schnellen Beitrag !!!
Zitat: |
Da er nach Deiner Aussage über eine vollumfängliche Erlaubnis gem. § 34c GewO verfügt, unterliegt er für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung nach wie vor der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV. |
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Was bedeutet "...für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung ..." ???
Für welchen Bereich als "Anlagevermittler" würde denn eventuell der Prüfbericht entfallen ???
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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3
05.06.2007 07:51 |
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Stadt Kassel*Fricke
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RE: Maklerprüfberichte & Haftungsdeckungsschutz |
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Guten Morgen aus Kassel!
Meine Antwort war nicht präzise genug. Richtig hätte sie lauten müssen:
Da er nach Deiner Aussage über eine vollumfängliche Erlaubnis gem. § 34c GewO verfügt, unterliegt er für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung - wie sie im § 34c Abs. 1 Nr. 1 b GewO genannt werden - der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV.
Hinsichtlich der Vermittlung von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz (InvG) vertrieben werden dürfen, haben wir in unseren Erlaubnisurkunden den Erlaubnisumfang präzisiert:
Diese Produkte dürfen vermittelt werden,
soweit der Erlaubnisinhaber / die Erlaubnisinhaberin derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und
- einem Institut i. S. d. § 1 Abs. 1 b KWG -Kredit- u. Finanzdienstleistungsinstitute-,
- einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigem Unternehmen,
- einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist,
oder
- einer ausländischen Investmentgesellschaft
vermittelt oder nachweist,
* keine weiteren Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1 bis 4 KWG erbringt und
*nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
Nur unter diesen Bedingungen ist der Vermittler von einer Erlaubnispflicht nach dem KWG befreit (vgl. a. § 2 Abs. 8 KWG).
Ich hoffe, dass die Verwirrung jetzt nicht komplett ist. Ansonsten hätte ich noch einen Erlass zur 6. KWG-Novelle anzubieten (ca. 15 Seiten), der das Ganze mehr als ausführlich erläutert.
Grüße aus Nordhessen in das Land der Frühaufsteher
Frank
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4
05.06.2007 08:54 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Kollegen,
Stimme zu
und schlage vor, bei der BaFin anzufragen, ob der / die Erlaubnisinhaber dort als gebundene Agenten gemeldet sind. Der Vertragspartner der beiden Makler, die GmbH also, muss, um das ganze möglich zu machen Einlagenkreditinstitut bzw. Wertpapierhandelsunternehmen sein. Nur für derartige Unternehmen kann man überhaupt gebundener Agent im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG sein. Ist das alles zu bejahen, ist § 34c in puncto Investmentanteile - aber nur diesbezüglich - erledigt und auch nur dann, wenn sie nicht außerhalb dieses Vertragsverhältnisses weitere Fonds vermitteln.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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5
06.06.2007 10:37 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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Themenstarter
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@alle:
; erstmal an alle Beiträge !!!
ABER;
neues Problem hierzu !!!
Heute war ein vorerst "zukünftiger" Gewerbetreibender bei mir und wollte eine § 34c -Erlaubnis !!!
Behauptete jedoch gleichzeitig, dass er unter die Ausnahme nach § 34c Abs. 5 Nr. 3a GewO fällt. (Vermittlungstätigkeiten nach § 2 Abs. 10 S. 1 KWG)
Beharrt jedoch auf die Erteilung einer Maklererlaubnis, kann mir aber nicht sagen, welche Tätigkeiten er braucht !!!
Fragen:
1.) Wer hatte ein solches Problem bereits ???
2.) Wie meldet man einen solchen Vermittler nach o.g. Ausnahme an ???
(Makler gem. § 34c GewO oder Anlagenvermittler gem. § 2 Abs. 10 KWG)
In der Hoffnung auf Hilfe
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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6
07.06.2007 14:53 |
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Stadt Kassel*Fricke
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Maklererlaubnis oder nich' oder doch... |
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Hallo in die Berg- und Rosenstadt Sangerhausen!
Auch wenn in Hessen heute Feiertag ist, es zieht einen doch immer wieder in's Forum.
Was den nicht-wissenden 34c-Kandidaten angeht:
Wenn er eine Erlaubnis haben möchte, dann sollte er auch eine bekommen.
Das ist wie beim Führerschein: ich kann ihn ja machen, aber ich bin nicht verpflichtet, am Straßenverkehr teilzunehmen (hier: das 34c-Gewerbe auszuüben)
Apropos Führerschein:
Allerdings sollte dem gute Mann klar sein, für welche "Klassen" er den Führerschein benötigt. Soll heißen, er muss schon ansatzweise wissen, für welche Tätigkeiten er den 34c benötigt.
Ansonsten würde ich ihm mindestens das komplette 34c-Paket für den Bereich der Kapitalanlagevermittlung verkaufen.
Letzten Endes sind dann alle glücklich:
Er hat seine 34c-Erlaubnis und ist in jedem Fall auf der sicheren Seite und wir freuen uns über die Erlaubnisgebühr und einen zufriedenen Kunden.
Wenn er dann immer noch das 34c-Gewerbe anmelden möchte, dann muss er konsequenterweise jedes Jahr einen MaBV-Bericht oder eine Eigenerklärung vorlegen.
Sonnige Grüße aus Nordhessen
Frank
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7
07.06.2007 20:24 |
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gewerbe-sgh
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RE: Maklererlaubnis oder nich' oder doch... |
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@Stadt Kassel*Fricke:
Ja da sind doch wieder meine 32 Probleme !!!
Der gute "unwissende" Mann weiß eben nicht, was er möchte.
Als "Verkäufer" des § 34c-Produktes habe ich Ihm ja auch den gesamten 1b-Bereich empfohlen.
Doch er behauptet siegessicher, dass seine Kollegen nur ins Gewerbeamt gegangen wären und hätten zu unseren Kollegen gesagt:
"Ich übe den Makler aus, aber ohne Erlaubnis !!!"
Jedenfalls tendiere ich momentan auch, nachdem ich den Landmann/Rohmer und das Gewerbearchiv hinzugezogen habe,
zum Antrag auf § 34c GewO.
Wie unser Kollege aus Kassel so schön als Vergleich heranzog, weiß der "Unwissende" schließlich nicht,
ob er am Straßenverkehr teilnehmen möchte oder nicht !!!
Frage:
Falls er dennoch keiner Erlaubnis bedarf bzw. keine beantragen möchte, was schreibe ich da nun in das Tätigkeitsfeld ;
Anlagevermittler gem. § 2 Abs. 10 KWG ???
Weil Makler kann ich ja nicht schreiben !!!
; und schönes Wochenende !!!
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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8
08.06.2007 07:33 |
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