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Zum Ende der Seite springen Verkauf von Halbedelsteinen
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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Verkauf von Halbedelsteinen

Hallo Kollegen,

eine Bürgerin wollte hier eine Reisegewerbekarte zum Feilbieten von u.a. Schmuck und Edelsteinen (Halbedelsteinen) beantragen. Dies ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 GewO wohl unzulässig. Sie will jedoch nur auf festgesetzte Märkte. Hier gelten die Vorschriften des Titels III nicht.

Gehe ich recht in der Annahme, dass sie ein stehendes Gewerbe für den Verkauf von Schmuck und Edelsteinen anmelden kann und diese Produkte dann auf festgesetzten Märkten verkaufen darf?

Würdet ihr der Dame eine schriftliche Mitteilung mitgeben, dass dies nur auf festgesetzten Märkten zulässig ist und sie selbst das Risiko trägt, ggf. auf einem nicht festgesetzten Markt (z.B. samstags während der Ladenöffnungszeiten) "erwischt" zu werden?
1 18.10.2005 11:21 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo, Frau Komnick! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Wenn Sie dies der netten '"Edelsteinverkäuferin" schriftlich mitteilen, haben Sie bei späteren OWi-Verfahren nicht das Problem, dass man Ihnen sagt, "meine Mandantin wusste das aber nicht, man hätte es ihr auch damals sagen können!"

Auf der anderen Seite weiß sie ja durch die RGK, in der die entsprechenden Produkte einzutragen sind, dass sie nicht berechtigt ist, Edelsteinen pp. feilzubieten.

Das Problem wird vermutlich sein, dass bei festgesetzten Märkten die RGK von (rechtlich unbedarften "Marktmeistern") verlangt und sie nicht zugelassen wird, wenn hier nicht die Abgabe der Edelsteine (rechtswidrig!) eingetragen wurde. Kopfkratz Heul

Wir sagen unseren Gewerbetreibenden, dass diese sich bei solchen rechtswidrigen Forderungen an die zuständige Aufsichtsbehörde (Landkreis pp.) oder im Zweifelsfall wieder an uns wenden sollen. Dann kann der Sachverhalt ja auch mit den entsprechenden Kolleginnen / Kollegen erörtert werden. Ist bisher noch nicht vorgekommen. großes Grinsen

Für den Verkauf der Produkte auf festgesetzten Märkten würde ich eine entsprechende Gewerbeanzeige nach § 14 GewO mit dem Inhalt "Feilbieten von Schmuck und Halbedelsteinen auf festgesetzten Märkten und gleichartigen Veranstaltungen (Messen u. Ausstellungen)" für richtig und erforderlich halten.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 18.10.2005 13:05 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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