Künstlerin |
SonjaB
Mitglied
 
Dabei seit: 22.07.2021
Beiträge: 44
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 83.737
Nächster Level: 100.000
 |
|
Ich habe eine Pferdemalerin, die gerne auf einer Pferdeveranstaltung am Sonntag ihre selbstgemachten Artikel (bedruckte Bekleidung) und Souvenirs verkaufen möchte. Weitere Stände gibt es nicht, so dass eine Marktfestsetzung nicht in Betracht kommt. Darf Sie als Künstlerin bei der Veranstaltung sonntags Ihre Produkte verkaufen?
|
|
1
02.09.2026 07:21 |
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Hinterwäldler
Doppel-As
Dabei seit: 25.08.2023
Beiträge: 138
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 157.198
Nächster Level: 195.661
 |
|
Guten Morgen,
wenn man großzügig sein will, könnte man das m. E. wohl als Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 LÖG-NRW ansehen.
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
|
|
2
02.09.2026 08:52 |
|
|
Solon
|
|
|
|
SonjaB
Mitglied
 
Dabei seit: 22.07.2021
Beiträge: 44
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 83.737
Nächster Level: 100.000
Themenstarter
 |
|
Dann müsste aber eine Reisegewerbekarte vorhanden sein, oder?
|
|
3
02.09.2026 09:54 |
|
|
Hinterwäldler
Doppel-As
Dabei seit: 25.08.2023
Beiträge: 138
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 157.198
Nächster Level: 195.661
 |
|
Ich bin mangels sachlicher Zuständigkeit kein Experte für RGK, aber mein schlaues Werk sagt:
"Wenn der Künstler tatsächlich eigene Originalwerke verkauft, ist die Gewerbeordnung – und damit auch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO – von vornherein nicht anwendbar, unabhängig davon, ob der Verkauf auf der Straße, in einer Fußgängerzone oder im Rahmen einer Veranstaltung erfolgt.
Diese Privilegierung gilt nur, soweit tatsächlich eigene künstlerische Originalwerke veräußert werden. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn:
der Künstler in größerem Umfang Reproduktionen, Drucke, Postkarten oder sonstige serienmäßig hergestellte Vervielfältigungen verkauft, da dies eher als Handel mit Waren einzuordnen ist,
neben eigenen Werken auch fremde Kunstwerke oder sonstige Handelswaren angeboten werden,
die Tätigkeit insgesamt einen gewerblichen, auf Gewinnerzielung im Wareneinkauf/-verkauf angelegten Charakter annimmt, der über die rein künstlerisch-schöpferische Verwertung hinausgeht."
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
|
|
4
02.09.2026 10:53 |
|
|
|
| Berechtigungen
|
| Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 303.322 | Views gestern: 338.528 | Views gesamt: 1.303.530.614
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|