mir liegt ein Fall vor in dem die HWK um den Start eines Untersagungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 HWO erbittet da der Gewerbetreibende keinen Sachkundenachweis für seine Qualifikation der Handwerksrolle einreicht.
Mir stellt sich die Frage, wann nutzt ich den 16 Abs. 3 HWO und wann nutze ich den 15 Abs. 2 GewO der sich auch auf fehlende Erlaubnisse oder Genehmigungen wie die Handwerksrolle bezieht.
Oder ist bei fehlender Handwerksrolle immer nach § 16 HWO vorzugehen und der 15 Abs. 2 gilt nicht für fälle der Handwerksqualifikation, sondern lediglich für die §§ 33 bis 34 GewO, einschließlich Konzessionen nach § 2 GastG?
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