Erlaubnispflichtige/Eintragungspflichtig
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Ennatz
Grünschnabel
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| Erlaubnispflichtige/Eintragungspflichtig
e Gewerbe |
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Hallo zusammen,
ich bin Kommunalbeamter und arbeite bei der Gewerbemeldestelle in Duisburg. Wir achten strikt darauf, dass Erlaubnisse (z.B. § 34a GewO, §§ 47, 49 PBefG bei Taxiunternehmern und Uber-Fahrern) oder die Eintragung der Handwerksrolle bei Gewerben gem. Anlage A der HwO bei Anmeldungen oder Ummeldungen der Tätigkeit bzw. bei Standortbezogenen Erlaubnissen auch bei Verlegungen der Betriebsstätte, vorliegen. Natürlich erfüllt ein Gewerbetreibender die Anzeigepflicht, wenn er die Anmeldung bei uns einreicht und auf den GewA 1 bzw. GewA 2 Bescheinigungen ist ja auch vermerkt, dass die Gewerbemeldung alleine nicht zum ausüben von zuvor genannten Erlaubnis- und Eintragungspflichtigen Gewerben berechtigt, wenn eine solche Erlaubnis benötigt wird.
Mittlerweile oder auch schon dauerhaft machen es wohl manche Behörden so, dass die Gewerbemeldungen einfach ausgehändigt werden (sei es durch das Wirtschaftsserviceportal NRW online oder auch bei persönlichen Terminen vor Ort bzw. postalisch), ohne besagte "Prüfungen". Die Onlinemeldungen sollen teilweise unabhängig von Erlaubnispflichtigen- oder Eintragungspflichtigen Gewerben einfach ausgedruckt und an die Gewerbetreibenden gesendet werden. Im Nachgang sollte dies für einen deutlich höheren Verwaltungs- und Ermittlungsaufwand sorgen.
Ich wüsste gerne, wie die allgemeine Haltung zu dieser Thematik ist und wie Sie in Ihren Kommunen und Kreisen verfahren, bzw. welche Erfahrung Sie gemacht haben?
MfG
S. Winz
__________________ Einen entspannten Tag!
S. Winz
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1
19.02.2026 12:02 |
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Solon
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Pitti81
König
   

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| RE: Erlaubnispflichtige/Eintragungspflichtig
e Gewerbe |
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Rechtlich wäre diese Vorgehensweise korrekt. Eine Prüfung dahingehend ist nicht vorgesehen, Stichwort 3-Tages-Frist.
Allerdings handhaben wir es hier ebenfalls so. Keine Anmeldung ohne Handwerkskarte oder zumindest Meistertitel (bzw. Ausübungsberechtigung). Schon gar nicht bei gefahrgeneigten Gewerken.
Das tolle wäre nämlich, bestätige ich die Anzeige und ein zulassungspflichtiges Gewerk wird hier "illegal" ausgeübt, dann bin auch für die Verhinderung zuständig.
Solches Doppel-Gemoppel wird hier nicht fabriziert.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
19.02.2026 13:54 |
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Solon
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juliabn

Grünschnabel
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| RE: Erlaubnispflichtige/Eintragungspflichtig
e Gewerbe |
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Moin,
wir weisen, grade bei Tätigkeiten wo eine Handwerkskarte nach Anlage A erforderlich ist, daraufhin, dass das Gewerbe, ohne die Handwerkskarte, nicht ausgeübt werden darf. Wir raten dann auch, sich gerne erst mit der Handwerkskammer in Verbindung zu setzen.
Letztendlich können wir die Anmeldung aber ja nicht verweigern wenn der Kunde dennoch auf eine Anmeldung besteht. Wir tragen dann ein das eine entsprechende Erlaubnis/Handwerkskarte nicht vorliegt. Die Handwerkskammern und die IHK kriegen die Meldungen ja auch übermittelt.
Bei Taxen bspw. gebe ich gerne dann den Hinweis an unsere Fahrerlaubnisbehörde.
Unsere Abteilung für bspw. Gaststätten prüft meines Wissens nach parallel. Da wird tatsächlich erst die Erlaubnis ausgestellt und dann das Gewerbe angemeldet.
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3
19.02.2026 14:22 |
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Pitti81
König
   

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| RE: Erlaubnispflichtige/Eintragungspflichtig
e Gewerbe |
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Also ich verweigere schon. Ich melde keinen Elektriker an, der vielleicht gelernter Bäcker ist.
Wir verpacken das aber nett und verweisen auf § 1 HWO, nämlich, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist.
Gab noch nie Probleme.
Wie gesagt, ich bin zuständige Behörde für die Untersagung nach § 16 HWO. Ich würde anmelden, schauen ob es doch ausgeübt wird, und dann ne Untersagung aussprechen.
Wenn HWO und IHK ihre Stellungnahme nach vielen Monden abgegeben haben...
Das ist viel zu viel Aufwand....
Aber ich weiß auch aus Nachbargemeinden, da wird angemeldet....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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19.02.2026 14:38 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Die Muster-Verwaltungsvorschrift (GewAnzVwV) sagt dazu unter Ziff. 5.5.:
„Personen, die ein nach der GewO … oder nach gewerberechtlichen Nebengesetzen … erlaubnispflichtiges Gewerbe oder ein nach der Handwerksordnung (HwO) zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO betreiben wollen oder Ausländer sind, die einen Aufenthaltstitel benötigen, (s. Feld-Nummern 28 bis 30 GewA 1 und Feld-Nummern 25 bis 27 GewA 2), sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die entsprechenden Angaben zur Erlaubnis, zur Handwerkskarte oder zur Aufenthaltserlaubnis zu machen. Eine Vorlage der Erlaubnis, der Handwerkskarte oder der Aufenthaltserlaubnis ist keine rechtliche Voraussetzung für die Erstattung der Gewerbeanzeige. Es sollte aber auf die Vorlage der Erlaubnisse sowie der Handwerkskarte hingewirkt werden. Werden die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte nicht vorgelegt, ist die Gewerbeanzeige dennoch entgegen zu nehmen und die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO zu erteilen (siehe dazu Nr. 6.2).
Der Anzeigende sollte in diesem Fall darauf hingewiesen werden, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle sowie bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, ein Aufenthalt in Deutschland mit selbständiger Erwerbstätigkeit – ausländerrechtlich sind selbständigen Tätigkeiten gleichgestellt „vergleichbare nichtselbständige Tätigkeiten“ wie gesetzliche Vertreter einer juristischen Person – ohne einen hierzu berechtigenden Aufenthaltstitel unzulässig ist, durch die zuständige Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.“
Das ist meiner Meinung nach auch der korrekte Weg. Bei Bedarf gern mehr im internen Bereich.
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5
19.02.2026 14:52 |
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