falsche Adressangaben - unereichbarer Gewerbetreibender |
Anfänger0815
Grünschnabel
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falsche Adressangaben - unereichbarer Gewerbetreibender |
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Herr B. meldete sein Gewerbe (mobiler Verkauf gefrorener Speisen - ähnlich Frosta) auf eine Mietwohnung (angeblich private und gewerbliche Anschrift) in unserer Kommune an (dem Eigentümer ist Herr B. nicht bekannt - Mietvertrag besteht nicht).
Gebührenbescheide, Mahnungen, Aufforderungen usw. sind nicht zustellbar.
Durch Amtshilfe wurde uns die alleinige Wohnanschrift in einer fremden Kommune mitgeteilt. Auch dort ist Herr B. nicht zu erreichen, die Kommune meldet ihn kurze Zeit später von Amts wegen ab.
Wie gehe ich weiter vor? Ein Anhörungsschreiben an die abgemeldete Adresse oder an die Kommune richten?
Was wären weitere nachfolgende Schritte?
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1
12.02.2026 10:43 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

Dabei seit: 09.03.2007
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| RE: falsche Adressangaben - unereichbarer Gewerbetreibender |
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| Zitat: |
Original von Anfänger0815
Wie gehe ich weiter vor? Ein Anhörungsschreiben an die abgemeldete Adresse oder an die Kommune richten?
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da ist wohl Vorgehen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz gefragt. Zustellungen an andere Kommunen oder Adressen, an denen die Person nachweislich nicht mehr anzutreffen ist, verbieten sich. Also öffentliche Zustellung. Im Waffenrecht nutzen wir die Möglichkeit der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bei der Polizei. Das ist aber im WaffG nicht geregelt, steht von daher vermutlich auch anderen Behörden bei vergleichen Problemen offen.
Ist bekannt, für welchen großen Anbieter, der Typ Tiefkühlkost vertrieben hat? Käme als Zeuge im Verwaltungsverfahren Betracht oder sogar im Bußgeldverfahren - dann aber nach der StPO.
Noch etwas: Solche Fachfragen besser im internen Forenbereich posten.
Beste Grüße
CS
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2
12.02.2026 11:16 |
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Solon
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Pitti81
König
   

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| RE: falsche Adressangaben - unereichbarer Gewerbetreibender |
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Geht es "nur" um die normale Gewerbeabmeldung? Von Amts wegen und fertig ist die Kiste.
Bei Schreiben, wie eine GU o.ä., da muss öffentlich zugestellt werden.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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3
12.02.2026 13:19 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Da die Abmeldung von Amts wegen ein Verwaltungsakt ist, muss sie, um wirksam zu werden, allerdings bekannt gegeben werden (§ 43 Abs. 1 VwVfG).
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4
12.02.2026 13:40 |
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Pitti81
König
   

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Ja, aber dadurch wird der VA nicht nichtig.
Die Bekanntgabe könnte nachgeholt werden. Nämlich dann, wenn er auf einmal doch mal wieder auf der Matte steht. Nicht ganz sauber, natürlich.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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5
12.02.2026 14:11 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Ein unwirksamer VA ist aber rechtlich schlicht nicht existent.
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6
12.02.2026 14:22 |
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Pitti81
König
   

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Ja, aber deswegen führe ich die Abmeldung v.A. trotzdem durch.
Es handelt sich immerhin "nur" um eine Registerbereinigung bei unstreitigen Sachverhalten.
Ich glaube nicht, dass alle kleinen Gemeinden mit ein paar Tausend Einwohnern, wo die SB neben Gewerbe auch Standesamt, Bürgerbüro und Straßenverkehr abbilden, jedes Mal öffentlich zustellen. Schon, weil der Verfahrensablauf gar nicht bis wenig bekannt ist.
Alles schon erlebt.
Und auch dort gab es nie eine Klage gegen die Abmeldung. Denn faktisch war das Gewerbe ja nicht mehr existent und aus dem Register zu entfernen.
Der sichere aber aufwendigere Weg ist natürlich die öZ, klar.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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7
12.02.2026 14:50 |
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