Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Grünschnabel
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| Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Hallo zusammen,
vor kurzem habe ich eine Gewerbeanmeldung einer GmbH erhalten, wobei die Tätigkeitsbeschreibung wie folgt lautet: "Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen jeder Art als vermögensverwaltende Holdinggesellschaft. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben,die dem Gesellschaftszweck unmittelbar odermittelbar zu dienen geeignet sind.". Nach meinem Kenntnisstand ist das Verwalten von eigenem Vermögen nach Definition kein Gewerbe. Sollte jedoch "das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen" das Vermögen Dritter mit einbeziehen wäre es ein Gewerbe. Ab welchen Beteiligungsanteilen eines Unternehmen gilt es nicht mehr als Eigenvermögen?!
Welches genehmigungspflichtige Gewerbe wäre es demnach?
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1
21.01.2026 14:28 |
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Solon
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Pitti81
König
   

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| RE: Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Da würde ich kein großes Heck-Meck machen.
Eine vermögensverwaltende GmbH, gilt, auch wenn Sie nur verwaltet (aus Steuergründen o.ä.) kraft Rechtsform grds. als gewerblich, was eine Gewerbeanmeldung erfordert.
Eine Erlaubnispflicht nach GewO sehe ich hier nicht.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
28.01.2026 11:37 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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,
da bin ich anderer Meinung. Gewerbeanmeldepflicht Kraft Rechtsform gibt es nicht.
Wenn jemand eigenes Vermögen verwaltet - hier offensichtlich Anteile an anderen Unternehmen hält - ist das kein Gewerbe.
Richtig mag sein, dass die GmbH Kraft Rechtsform IHK-Mitglied ist und möglicherweise auch Gewerbesteuer zahlen muss. Gleichwohl interessiert uns das nicht. Allein die GewO ist maßgeblich und die knüpft alleine an die Tätigkeit an.
Beste Grüße
CS
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3
29.01.2026 09:58 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Lebende Foren Legende

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| Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Bin ich froh, dass Civil Servant auch meine Meinung vertritt.... das war gestern beim Lesen auch meine Auffassung, aber ich habe mich nicht getraut, dies zu schreiben...
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4
29.01.2026 13:49 |
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Pitti81
König
   

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| RE: Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Sehe ich anders, aber hier kann man bestimmt vorzüglich "streiten"
Das mag für Einzelunternehmen etc. durchaus zutreffen, aber eine GmbH wird gemäß GewStG zu einem Gewerbebetrieb.
"Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)"
Ergänzt durch § 2 HGB, "Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist"
Darüber wird auf der Seite der Handelskammer Hamburg auch informiert:
"Unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit ist eine GmbH kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit der Gewerbesteuer."
Darum melde ich Kapitalgesellschaften mit diesem Tätigkeitsfeld auch an.
Schön wäre dazu mal ein eindeutiges Urteil.
Mit stellen sich schon leicht die nicht vorhandenen Nackenhaare auf wenn ich mich frage, wieso man für die Verwaltung eigenen Vermögens erst einmal 25 Riesen in eine GmbH steckt.
Ich vermute nämlich, dass diese Ausnahmeregelung nicht für solche Konstrukte gedacht war, sondern eher für Tante Erna, die bissl PV aufm Dach hat und privat nen kleines Zimmer in Ihrem Haus vermietet....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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5
29.01.2026 14:21 |
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Pitti81
König
   

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| RE: Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Wenn also jemand ein eindeutiges Urteil dazu hat, gern her damit.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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6
29.01.2026 14:23 |
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Civil Servant
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Dann ist bei Dir also auch eine Steuerberater-GmbH anzeigepflichtig?
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7
29.01.2026 14:27 |
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Pitti81
König
   

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Joar, wenn Sie diese freiwillig abgeben, klar. Haben sogar eine in 2024 angemeldet.
Der "Nachteil", dass man der Gewerbesteuer unterliegt ist ja keiner, der unterliegt die GmbH ja eh erst einmal....
Auffordern zur Anzeige tue ich jedoch nicht...
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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8
29.01.2026 14:37 |
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Civil Servant
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Klar ist für mich eines: Die GewO kennt keine Gewerbeanzeigenpflicht kraft Rechtsform. Du leitest die Anmeldepflicht aus Vorschriften her, die nicht die GewO sind. Sorry. Das passt deswegen grundsätzlich nicht.
Das BVerwG hat schon vor Jahrzehnten festgehalten, dass steuerliche Begriffe und gewerberechtliche nicht deckungsgleich sind.
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9
29.01.2026 14:41 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

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| Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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sehr es genauso wie Civil Servant...
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10
29.01.2026 15:00 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Lebende Foren Legende

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| Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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gebe Civil Servant recht
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11
29.01.2026 15:01 |
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Pitti81
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Um das mal abzuschließen.... Ich leite keine Pflicht irgendwo her, da ich nicht aktiv auffordere.
Wenn niemand eine "Vermögensverwaltende GmbH" anmeldet, ist das doch OK.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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12
29.01.2026 15:17 |
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juliabn

Grünschnabel
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steht nicht auch in der Gewerbeanzeigenverordnung drin das bloße Verwaltung eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit ist und somit nicht angemeldet wird? Dort steht nicht das für juristische Personen etwas anderes gilt als für natürliche Personen.
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29.01.2026 16:14 |
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Civil Servant
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Da sind wir uns jetzt ja überwiegend einig.
Gleichwohl meine ich auch schon etwas zu freiwilligen Anmeldungen gehört zu haben. Das soll möglich sein, wenn ich mich nicht irre. Gleichwohl würde ich meinen 22 (23) Kommunen nahe legen, die Betreffenden zu informieren, dass das nicht nötig ist.
Ich denke eine Anmeldung zieht ja einen Rattenschwanz an Folgeereignissen nach sich, die die Betreffenden anfänglich meist weder überschauen können, noch möchten und sich dann, wenn es zu spät ist, darüber beschweren. Das gilt es in allseitigem Interesse abzuwenden.
Gruß aus dem Lahntal
CS
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29.01.2026 16:32 |
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Benjamin W.
Mitglied
 
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15
30.01.2026 07:49 |
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Ludwig
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| RE: Gewerbeanmeldung Eigenvermögen |
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Moin!
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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30.01.2026 08:17 |
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Civil Servant
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Guten Morgen zusammen,
wunderbare Rechtsprechung.
Schön, dass auch noch einmal der Unterschied einer Fa. herausgearbeitet wird, die nur Anteile an anderen hält, die sich insofern also nicht (wesentlich) von einem (privaten) Aktionär unterscheidet einerseits und einer Komplementär-GmbH, die als phG Personengesellschaften führt, die sehr wohl ein Gewerbe betreiben andererseits.
Toll auch der Beschluss vom OVG Münster, in dem das Gericht den Zweck der GewO beschreibt, der bei der Auslegung hilfreich ist.
Euch ein schönes Wochenende!
CS
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30.01.2026 08:40 |
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