Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
Nicole Enns
Grünschnabel
Dabei seit: 17.04.2024
Beiträge: 4
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 12 [?]
Erfahrungspunkte: 2.767
Nächster Level: 2.912
 |
|
| Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
in unserem Zuständigkeitsbereich wurde ein Kiosk eröffnet, in dem ausschließlich Snackautomaten aufgestellt sind. Der Betreiber hat für diesen Standort keine separate Gewerbeanmeldung vorgenommen, sondern verweist auf seine bestehende Gewerbeanzeige an der Hauptniederlassung und auf § 14 Abs. 3 GewO, wonach keine zusätzliche Anzeige erforderlich sei.
Da es sich hierbei jedoch um ein dauerhaft betriebenes Ladenlokal handelt (ohne Personal), stellt sich die Frage, ob dieser Standort nicht als unselbständige Zweigniederlassung im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO zu werten ist und somit anzeigepflichtig wäre.
Hat jemand auch schon so ein Fall gehabt und könnte mir hier weiterhelfen?
|
|
1
27.10.2025 15:11 |
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Nein, der Gewerbetreibende hat Recht.
Der § 14 (3) ist abschließend, eine Anzeigepflicht würde diesen Passus ad absurdum führen.
Die entsprechende Änderung erfolgte ca. 2012, bis dahin war noch überall die Aufstellung von Automaten anzuzeigen.
Wichtig ist, dass die entsprechenden Daten angebracht sind.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
2
27.10.2025 15:34 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Hab mich geirrt, Änderung war 2009.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
3
27.10.2025 15:36 |
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Ich denke, wir reden beide von einem "Raum", der nur der Aufstellung von Automaten dient, kein Kiosk im herkömmlichen Sinne. Also mit Personal etc.
Wenn dort keinerlei Möglichkeiten zum Verzehr an Ort und Stelle sind, wie Stehtische oder Stühle, dann wüsste ich nicht, wie man diesen leeren Raum gewerberechtlich erfassen soll.
Welche Tätigkeit sollte hier angegeben werden? Bereitstellung eines leeren Raumes?
Mit Stühlen und Tischen wäre es bei uns in LSA schon eine Gaststätte, da ein Ausschank auch aus Automaten erfolgen kann.
Aber so ist das Geschäftsmodell nur die Aufstellung der Snackautomaten, und diese Aufstellung ist nicht anzeigepflichtig.
Die Anzeige würde in meinen Augen auch keine Vorteile bringen, Sanktionsmaßnahmen kann ich ohne Probleme gegen den Aufsteller durchsetzen, da seine Kontaktdaten am Automaten angebracht werden müssen....
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
5
28.10.2025 08:25 |
|
|
Nicole Enns
Grünschnabel
Dabei seit: 17.04.2024
Beiträge: 4
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 12 [?]
Erfahrungspunkte: 2.767
Nächster Level: 2.912
Themenstarter
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Ja, stimmt. Danke
|
|
6
28.10.2025 08:31 |
|
|
Maik Bärwald
Grünschnabel
Dabei seit: 04.02.2025
Beiträge: 3
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 10 [?]
Erfahrungspunkte: 1.197
Nächster Level: 1.454
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Hallo Pitti81,
danke für die Ausführungen.
Was wäre denn, wenn der Gewerbetreibende den Snackautomaten in der Nachbargemeinde aufstellen will?
Dürfte er das ohne Anmeldung in der Nachbargemeinde? Ähnlich wie beim Reisegewerbe.
Besten Dank und bleib schön gesund.
VG
Maik
|
|
7
30.10.2025 10:28 |
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Hallo Maik,
selbstverständlich.
Der Aufsteller hat dieses Gewerbe nur beim Gewerbeamt seiner HN anzumelden, meist ja der Wohnort.
Dann kann er bundesweit Automaten aufstellen.
Wir haben hier Automaten aus Dortmund...
Aber wie gesagt, das Schildchen mit den vorgeschriebenen Daten muss angebracht sein. Wir empfehlen immer, diese innen am Automaten anzubringen.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
8
30.10.2025 10:33 |
|
|
Maik Bärwald
Grünschnabel
Dabei seit: 04.02.2025
Beiträge: 3
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 10 [?]
Erfahrungspunkte: 1.197
Nächster Level: 1.454
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Hallo Pitti81,
vielen Dank. Ja das macht tatsächlich Sinn.
Bin nur etwas über der Möglichkeit der Kontrolle durch das hiesige Gewerbeamt gestolpert. Wenn ich nicht weiß wo die Dinger bei mir stehen, kann ich kaum kontroliieren.
Vielen Dank und bleib schön gesund.
VG
Maik
|
|
9
30.10.2025 10:43 |
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
| RE: Kiosk mit Snackautomaten - Gewebeanmeldung |
|
Ja, in großen Städten wie Dortmund oder so kann dies eventuell wirklich dauern, bis die Aufstellung der Automaten bekannt wird.
Manchmal ist es auch Glück.
Aber dies war 2009 anscheinend als akzeptabel angesehen.
Danke, dito.
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
10
30.10.2025 10:46 |
|
|
B. Fritz

Grünschnabel
Dabei seit: 16.08.2022
Beiträge: 3
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 13 [?]
Erfahrungspunkte: 3.905
Nächster Level: 4.033
 |
|
Hallo in die Runde,
ich greife dieses Thema nochmal auf und benötige eure Einschätzung.
Heute hat eine Dame bei uns im Gewerbeamt angerufen mit der Frage, wie Sie eine Gewerbeanmeldung für einen Automatenladen vornehmen kann. Geplant ist hier in einem unserer Ortsteile diesen Laden anzumieten und dort Warenautomaten aufzustellen zur Selbstbedienung. Sie selbst wohnt in einer Nachbargemeinde und hat nach eigenen Aussagen eine Geschäftsanschrift in NRW angemietet.
Wo muss nun das Gewerbe angemeldet werden?
Bin gespannt auf eure Rückmeldungen.
|
|
11
12.02.2026 14:54 |
|
|
J. Simon
Lebende Foren Legende

Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 1.585
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.446.062
Nächster Level: 11.777.899
 |
|
Sogenannte Automatenkioske (mehrere Automaten in einem Raum- Definition Raum siehe Baurecht) werden bei uns sowohl bauaufsichtlich geprüft und sind gewerberechtlich als Verkaufsstelle auch anzumelden. Diese werden so behandelt, wie unsere Kleinsupermärkte ohne Bedienung nach dem HLöG.
Hinzu tritt der Umstand, dass in den Automatenkioskbetrieben z.B. Alkohol nach Alterskontrolle abgegeben werden darf, was bei eine einzelnen freistehenden Automaten nicht sein darf. (§ 9 JuSchG).
Im Ergebnis gibt es Unterschiede Zwischen einem Raum mit mehreren Automaten und dem Automaten "auf der grünen Wiese".
Gewerbeanmeldung mit ggf. baurechtlicher Nutzungsänderung setzen wir da voraus.
|
|
13
18.02.2026 08:29 |
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
| Zitat: |
Original von J. Simon
Hinzu tritt der Umstand, dass in den Automatenkioskbetrieben z.B. Alkohol nach Alterskontrolle abgegeben werden darf, was bei eine einzelnen freistehenden Automaten nicht sein darf. (§ 9 JuSchG).
Im Ergebnis gibt es Unterschiede Zwischen einem Raum mit mehreren Automaten und dem Automaten "auf der grünen Wiese".
Gewerbeanmeldung mit ggf. baurechtlicher Nutzungsänderung setzen wir da voraus. |
|
Moin,
Alkohol aus Automaten gibt es bei uns auch in diesen "Automatenkiosken" nicht.
Der Raum, wo diese stehen würden, wird von uns nicht als gewerblich genutzter Raum angesehen.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
14
18.02.2026 08:55 |
|
|
EinQuantumRecht
Tripel-As

Dabei seit: 26.01.2017
Beiträge: 220
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.509
Nächster Level: 824.290
 |
|
Gibts da schon Urteile @Pitti81? Könnte mir vorstellen, dass die Regelung dem ein oder anderem Aufsteller gegen den Strich geht.
Wir machen gerade son zwischending. Sehen es als gewerblichen Raum aber melden den grundsätzlich nicht an, da nur Automaten drin stehen.
Würde da aber eigentlich auch gerne den Alkohol draußen haben.
Wobei das analog zu den "Minisupermärkten" auch wieder schwierig werden könnte.
|
|
15
18.02.2026 09:05 |
|
|
B. Fritz

Grünschnabel
Dabei seit: 16.08.2022
Beiträge: 3
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 13 [?]
Erfahrungspunkte: 3.905
Nächster Level: 4.033
 |
|
Liegen wir hier richtig, dass in unserem Fall das Gewerbe dann an der "angemieteten" Geschäftsadresse in NRW (Hauptniederlassung?) angemeldet werden muss? Die Automaten sind dann bei uns mit entsprechenden Schildern zu versehen, die auf den Inhaber schließen lassen.
Zu Klären gilt vorab noch, mit welchen Waren die Automaten bestückt sind.
|
|
16
18.02.2026 09:49 |
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
Mir ist kein Urteil bekannt, hätten aber auch kein Bedenken, wenn da mal jemand klagt.
Ein toter Raum mit einem Automaten ist im Endeffekt dasselbe, wie wenn der Automat an der Straßenecke steht.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
17
18.02.2026 09:52 |
|
|
EinQuantumRecht
Tripel-As

Dabei seit: 26.01.2017
Beiträge: 220
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.509
Nächster Level: 824.290
 |
|
| Zitat: |
Original von B. Fritz
Liegen wir hier richtig, dass in unserem Fall das Gewerbe dann an der "angemieteten" Geschäftsadresse in NRW (Hauptniederlassung?) angemeldet werden muss? Die Automaten sind dann bei uns mit entsprechenden Schildern zu versehen, die auf den Inhaber schließen lassen.
Zu Klären gilt vorab noch, mit welchen Waren die Automaten bestückt sind. |
|
so machen wir es. Hauptniederlassung am "Büroort"
|
|
18
18.02.2026 09:59 |
|
|
EinQuantumRecht
Tripel-As

Dabei seit: 26.01.2017
Beiträge: 220
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 732.509
Nächster Level: 824.290
 |
|
| Zitat: |
Original von Pitti81
Mir ist kein Urteil bekannt, hätten aber auch kein Bedenken, wenn da mal jemand klagt.
Ein toter Raum mit einem Automaten ist im Endeffekt dasselbe, wie wenn der Automat an der Straßenecke steht.
Grüße |
|
Unser Ministerium legt den gewerblichen Raum sehr weit aus, um den Weingenossenschaften Ihre Weinautomaten zu ermöglichen....
Deshalb tun wir uns schwer gegen die Automatenläden vorzugehen
|
|
19
18.02.2026 10:01 |
|
|
Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 871
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.112.742
Nächster Level: 1.209.937
 |
|
Ja ok, wenn das Ministerium das vorgibt, dann würde ich mich da auch nicht so verwehren.
Bei diesem Weinautomaten gab es ja ein Urteil. Weil der draußen stand. Was daran jetzt der Raum ändert...
Aber.... ist bei dann halt so.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
20
18.02.2026 10:05 |
|
|
|
| Berechtigungen
|
| Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 9.930 | Views gestern: 204.211 | Views gesamt: 1.207.559.664
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|