§ 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
sagöh

Grünschnabel
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| § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Einen wunderschönen guten Tag an euch...
ich habe hier zum ersten Mal die Anmeldung eines 24/7 Automatenshops vorliegen und bin mir nicht sicher wie die Anzeige tatsächlich auszusehen hat.
Der Shop läuft ohne Mitarbeiter, es stehen tatsächlich nur ein Greifautomat, zwei Boxautomaten und ein Snackautomat in der Räumlichkeit. Die Gewerbeanmeldung ist mir klar, jedoch nicht die eigentliche Anzeige nach § 14 Abs. 3 GewO. Wie hat diese zu erfolgen und wie habe ich diese zu bestätigen?
Des Weiteren hat der Automatenaufsteller eine Hauptniederlassung in einer anderen Stadt, betreibt dort aber einen Imbiss. Den Snackautomatenshop wollte er hier als unselbständige Zweigstelle anmelden. Durch die andere Gemeinde wurde mir jedoch mitgeteilt, dass er dort keine Automaten aufgestellt hat und somit dort auch nicht die Hauptniederlassung für seine Automatenaufstellung sein kann.
Ich weiß gerade nicht, wie ich den Sachverhalt bearbeiten muss.
Kann mir hier vielleicht jemand helfen?
Viele freundliche Grüße,
Sabine
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1
04.09.2025 14:17 |
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Solon
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Pitti81
Haudegen
  

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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Das Automatengewerbe ist am Ort der HN anzuzeigen. Er muss also bei der dortigen zuständigen Stelle eine Tätigkeitserweiterung, eine GewA 2, anzeigen.
Dann kann er überall seine Dinger hinstellen und muss nur sein Aufstellerschild anpappen.
Ansonsten ist die "Anzeige nach § 14 Abs. 3" eine normale Gewerbeanmeldung mit dem Tätigkeitsfeld "Aufstellung von Snackautomaten und Automaten, welcher keiner Erlaubnispflicht unterliegen" o.ä.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
04.09.2025 14:31 |
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Solon
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sagöh

Grünschnabel
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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Super, vielen lieben Dank, das hilft mir enorm weiter und ich habe mir schon fast gedacht, dass ich mich doch nochmal an die betreffende Gemeinde wenden muss, da er hier keine Hauptniederlassung führt.
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3
04.09.2025 14:34 |
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Pitti81
Haudegen
  

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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Was ist das denn für ein Greifautomat?
Ein "richtiger", wie er auf Volksfesten zu finden ist?
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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4
04.09.2025 14:51 |
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sagöh

Grünschnabel
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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Ja genau, auch da muss ich noch weiter in die Tiefe prüfen, denn zu allem oben drauf, besteht der Inhalt des Greifautomaten aus Retourpaketen von Versandunternehmen. Man weiß also nicht was drin ist. Glücksspielrechtlich grenzwertig wie ich finde.
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5
04.09.2025 14:55 |
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Pitti81
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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Ein richtiger Greifer, in dem ich statt Kuscheltiere diese Mysterieboxen greifen kann?
Noch nie gesehen....
Diese Themen hatten wir schon, das AG Cottbus hatte dazu ein Urteil gefasst.
Solche Warenspielgeräte sind in der Aufstellung limitiert, siehe SpielV.
Das würde ich dringend abklären....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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6
04.09.2025 15:12 |
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sagöh

Grünschnabel
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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Tatsächlich ein Greifautomat in dem es neben Kuscheltieren auch diese Mysterieboxen zu greifen gibt. Ich habe das Ding gestern getestet, in den Räumlichkeiten befinden sich ständig Schüler die nun versuchen etwas aus dem Automaten zu bekommen. Merkwürdig ist weiterhin, dass zum einen der Betrag nicht dran steht, welcher notwendig ist um ihn zu bedienen, dies werde ich umgehend klären.
Beim testen habe ich herausgefunden, dass 1 Euro der wohl richtige Wert ist, wird jedoch
eine andere Münze zum Beispiel 50 Cent verwendet, so wirft der Automat diesen Betrag nicht wieder aus, sondern funktioniert halt dann einfach nicht. Der Greifer an sich ist so leicht eingestellt, dass er grundsätzlich drüber rutscht, ich vermute dahinter eine Programmierung.
Bisher konnte mir auch meine Fachaufsicht nicht sagen, ob die Mysterieboxen gerade hinsichtlich des Jugendschutzes zulässig sind und ob ich den Greifer dann als Glücksspielautomaten werten muss, gerade wenn er programmierbar ist.
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05.09.2025 06:55 |
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Pitti81
Haudegen
  

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| RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller |
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Ja, die haben wohl eine Programmierung, bzw. kann die Greifstärke eingestellt werden.
Damit wird auch geworben, damit "es fairer ist".
Ein "richtiger" Greifer fällt unter § 2 SpielV und ist daher auch nur an den dort aufgeführten Örtlichkeiten aufzustellen.
Ein 24/7 Shop fällt nicht darunter. Die Aufstellung sollte unterbunden werden.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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8
05.09.2025 07:39 |
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Crami

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Ich habe mittlerweile mehrere solcher 24/7 Automaten mit solchen u.a. Greifautomaten und bereits hierzu Fragen in das Forum gestellt.
Letztlich bin ich - ebenfalls nach Testspielen- dazu übergegangen und habe die betreffende GbR des Kiosks aufgefordert, die Automaten abzubauen: allerdings (vorsorglich) Gelegenheit gegeben sich nach § 28 VwVfG dazu zu äußern, um ggf. nachzuweisen, dass es sich um zulässige Warenautomaten handelt.
Ich gehe mal davon aus, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden kann und der Abbau erfolgt. Wenn nicht, werde ich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
__________________ S. Cramer
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9
11.09.2025 11:29 |
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Pitti81
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Ich würde auch so agieren, aber außer Boxautomaten steht in unseren "Automaten-Shops"
nichts weiter.
Wobei die 24/7 Shops im Moment weniger werden....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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10
11.09.2025 11:54 |
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hans-im-glück1986
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Hallo,
ein echter Greifautomat (die Geschicklichkeit ist maßgeblich, vgl. AG Cottbus GewA 2010, 79) ist ein erlaubnispflichtiges Spielgerät iSd § 33d GewO. Daher wäre eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung nach § 15 II GewO der richtige Weg. Außerdem OWi nach § 144 Abs. 1 GewO bzw. Weiterleitung an Staatsanwaltschaft im Falle einer Straftat nach § 148 Nr. 1 GewO.
VG
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11
16.09.2025 00:24 |
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