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Zum Ende der Seite springen § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller
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sagöh sagöh ist weiblich
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§ 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Einen wunderschönen guten Tag an euch...

ich habe hier zum ersten Mal die Anmeldung eines 24/7 Automatenshops vorliegen und bin mir nicht sicher wie die Anzeige tatsächlich auszusehen hat.

Der Shop läuft ohne Mitarbeiter, es stehen tatsächlich nur ein Greifautomat, zwei Boxautomaten und ein Snackautomat in der Räumlichkeit. Die Gewerbeanmeldung ist mir klar, jedoch nicht die eigentliche Anzeige nach § 14 Abs. 3 GewO. Wie hat diese zu erfolgen und wie habe ich diese zu bestätigen?

Des Weiteren hat der Automatenaufsteller eine Hauptniederlassung in einer anderen Stadt, betreibt dort aber einen Imbiss. Den Snackautomatenshop wollte er hier als unselbständige Zweigstelle anmelden. Durch die andere Gemeinde wurde mir jedoch mitgeteilt, dass er dort keine Automaten aufgestellt hat und somit dort auch nicht die Hauptniederlassung für seine Automatenaufstellung sein kann.

Ich weiß gerade nicht, wie ich den Sachverhalt bearbeiten muss.
Kann mir hier vielleicht jemand helfen?

Viele freundliche Grüße,
Sabine
1 04.09.2025 14:17 sagöh ist offline E-Mail an sagöh senden Beiträge von sagöh suchen
Solon
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Moin

Das Automatengewerbe ist am Ort der HN anzuzeigen. Er muss also bei der dortigen zuständigen Stelle eine Tätigkeitserweiterung, eine GewA 2, anzeigen.

Dann kann er überall seine Dinger hinstellen und muss nur sein Aufstellerschild anpappen.

Ansonsten ist die "Anzeige nach § 14 Abs. 3" eine normale Gewerbeanmeldung mit dem Tätigkeitsfeld "Aufstellung von Snackautomaten und Automaten, welcher keiner Erlaubnispflicht unterliegen" o.ä.

Grüße

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2 04.09.2025 14:31 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Solon
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Super, vielen lieben Dank, das hilft mir enorm weiter und ich habe mir schon fast gedacht, dass ich mich doch nochmal an die betreffende Gemeinde wenden muss, da er hier keine Hauptniederlassung führt.
3 04.09.2025 14:34 sagöh ist offline E-Mail an sagöh senden Beiträge von sagöh suchen
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Was ist das denn für ein Greifautomat?

Ein "richtiger", wie er auf Volksfesten zu finden ist?

Grüße

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4 04.09.2025 14:51 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Ja genau, auch da muss ich noch weiter in die Tiefe prüfen, denn zu allem oben drauf, besteht der Inhalt des Greifautomaten aus Retourpaketen von Versandunternehmen. Man weiß also nicht was drin ist. Glücksspielrechtlich grenzwertig wie ich finde.
5 04.09.2025 14:55 sagöh ist offline E-Mail an sagöh senden Beiträge von sagöh suchen
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Ein richtiger Greifer, in dem ich statt Kuscheltiere diese Mysterieboxen greifen kann?
Noch nie gesehen.... Kopfkratz

Diese Themen hatten wir schon, das AG Cottbus hatte dazu ein Urteil gefasst.

Solche Warenspielgeräte sind in der Aufstellung limitiert, siehe SpielV.
Das würde ich dringend abklären....

Grüße

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6 04.09.2025 15:12 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Tatsächlich ein Greifautomat in dem es neben Kuscheltieren auch diese Mysterieboxen zu greifen gibt. Ich habe das Ding gestern getestet, in den Räumlichkeiten befinden sich ständig Schüler die nun versuchen etwas aus dem Automaten zu bekommen. Merkwürdig ist weiterhin, dass zum einen der Betrag nicht dran steht, welcher notwendig ist um ihn zu bedienen, dies werde ich umgehend klären.

Beim testen habe ich herausgefunden, dass 1 Euro der wohl richtige Wert ist, wird jedoch
eine andere Münze zum Beispiel 50 Cent verwendet, so wirft der Automat diesen Betrag nicht wieder aus, sondern funktioniert halt dann einfach nicht. Der Greifer an sich ist so leicht eingestellt, dass er grundsätzlich drüber rutscht, ich vermute dahinter eine Programmierung.

Bisher konnte mir auch meine Fachaufsicht nicht sagen, ob die Mysterieboxen gerade hinsichtlich des Jugendschutzes zulässig sind und ob ich den Greifer dann als Glücksspielautomaten werten muss, gerade wenn er programmierbar ist.
7 05.09.2025 06:55 sagöh ist offline E-Mail an sagöh senden Beiträge von sagöh suchen
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RE: § 14 Abs. 3 GewO Anzeige Automatenaufsteller

Moin

Ja, die haben wohl eine Programmierung, bzw. kann die Greifstärke eingestellt werden.
Damit wird auch geworben, damit "es fairer ist". Kopfkratz

Ein "richtiger" Greifer fällt unter § 2 SpielV und ist daher auch nur an den dort aufgeführten Örtlichkeiten aufzustellen.

Ein 24/7 Shop fällt nicht darunter. Die Aufstellung sollte unterbunden werden. Zeigefinger

Grüße

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8 05.09.2025 07:39 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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Moin

Ich habe mittlerweile mehrere solcher 24/7 Automaten mit solchen u.a. Greifautomaten und bereits hierzu Fragen in das Forum gestellt.

Letztlich bin ich - ebenfalls nach Testspielen- dazu übergegangen und habe die betreffende GbR des Kiosks aufgefordert, die Automaten abzubauen: allerdings (vorsorglich) Gelegenheit gegeben sich nach § 28 VwVfG dazu zu äußern, um ggf. nachzuweisen, dass es sich um zulässige Warenautomaten handelt.

Ich gehe mal davon aus, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden kann und der Abbau erfolgt. Wenn nicht, werde ich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

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S. Cramer
9 11.09.2025 11:29 Crami ist offline E-Mail an Crami senden Beiträge von Crami suchen
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Moin

Ich würde auch so agieren, aber außer Boxautomaten steht in unseren "Automaten-Shops"
nichts weiter.
Wobei die 24/7 Shops im Moment weniger werden.... Weißnicht

Grüße

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10 11.09.2025 11:54 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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Hallo,

ein echter Greifautomat (die Geschicklichkeit ist maßgeblich, vgl. AG Cottbus GewA 2010, 79) ist ein erlaubnispflichtiges Spielgerät iSd § 33d GewO. Daher wäre eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung nach § 15 II GewO der richtige Weg. Außerdem OWi nach § 144 Abs. 1 GewO bzw. Weiterleitung an Staatsanwaltschaft im Falle einer Straftat nach § 148 Nr. 1 GewO.

VG
11 16.09.2025 00:24 hans-im-glück1986 ist offline E-Mail an hans-im-glück1986 senden Beiträge von hans-im-glück1986 suchen
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