Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
Einzelkämpfer
Grünschnabel
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| Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
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Hallo, ich bin neu hier und wie mein Name schon sagt Einzelkämpfer im Bereich Gewerbe.
Ich habe gegen eine GmbH und deren Geschäftsführer eine Gewerbeuntersagung gemacht, welche bereits rechtskräftig ist. Es wurde weder Widerspruch eingelegt, noch hat sich irgendwer gemeldet.
Eine Abmeldung wurde natürlich auch nicht getätigt. Auf meine Anhörung zur Abmeldung von Amts wegen kam am letzten Tag der Frist ein Schreiben einer Kanzlei mit vollmacht. Sie wollten dann gerne die Gewerbeuntersagung, welche ich auch geschickt habe mit der Frist von 2 Wochen, sich zur Gewerbeabmeldung von amts wegen zu äußern bzw. diese selbst durchzuführen. Nun wollen sie Akteneinsicht in den gesamten Vorgang. Eigentlich ging es aber ja nur noch darum, meldet die Firma selbst ab oder ich... Muss ich diese Akteneinsicht gewähren?
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1
04.09.2025 14:09 |
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Solon
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Pitti81
König
   

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| RE: Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
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Auszug Kommentar, Kugele, Onlinekommentar:
Da ein allgemeines, von einem Verwaltungsverfahren losgelöstes Akteneinsichtsrecht im Bereich des VwVfG nicht anerkannt ist, besteht für Beteiligte vor Beginn und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens sowie allgemein für unbeteiligte Dritte kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Die Behörde kann aber in diesen Fällen nach Ermessen (§ 40 VwVfG) Akteneinsicht gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
04.09.2025 14:26 |
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Solon
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Einzelkämpfer
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| RE: Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
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Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort. Was wäre denn in diesem Fall ein berechtigtes Interesse. Mir fällt nicht so richtig etwas ein. Es geht ja nur noch um die Abmeldung.
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3
04.09.2025 14:47 |
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Pitti81
König
   

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| RE: Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
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Ja, das ist die Frage...
Ich denke, ein Anwalt wird ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht zu einem Verwaltungsverfahren, welches Bestandskraft entwickelt hat, eher konstruieren können als wir.
Vielleicht leidet der GU-Bescheid seiner Meinung nach an einem schwerwiegendem Fehler, weil Tatsachen aus der Akte falsch gewertet wurden. Das würde eventuell zur Nichtigkeit führen...
Das halte ich aber für sehr weit hergeholt.
Das laufende Verfahren ist doch das Abmeldeverfahren, die Akte wird ja mit dem GU-Bescheid beginnen und dann kommen die Aufforderungen etc. Diese Akteneinsicht würde ich ihm anbieten.
Für die GU-Akte würde ich um Nachweis eines berechtigten Interesses bitten, da....(Kommentar). Und dann schauen was kommt....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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4
04.09.2025 15:03 |
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Einzelkämpfer
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| RE: Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
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Ja genauso mach ich es und schaue was passiert. Das klingt für mich logisch. Ich danke nochmals und melde mich, falls es etwas neues gibt.
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5
04.09.2025 15:13 |
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Pitti81
König
   

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| RE: Akteneinsicht nach Gewerbeuntersagung |
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Alles Klar,
zur Not PN, sind ja ein Bundesland.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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04.09.2025 15:15 |
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Thomas Mischner
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Nur eine Anmerkung am Rande: Die Untersagung gegen den gesetzlichen Vertreter führt kraft Gesetzes dessen Amtsunfähigkeit herbei (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.03.1994, Az. 20 W 49/94) und führt zum automatischen Erlöschen der Geschäftsführerstellung (Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 6 Rn. 7). Er kann somit auch keine Gewerbeabmeldung mehr für die GmbH vornehmen und einem Rechtsanwalt keine wirksame Vollmacht mehr für die GmbH erteilen. Auch sollte das Registergericht informiert werden, um den Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen.
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7
04.09.2025 15:52 |
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Einzelkämpfer
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Okay, Danke.... Dann bliebe ja nur die Abmeldung von Amts wegen bei einem Geschäftsführer?
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8
04.09.2025 15:54 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Ja. Natürlich nur, wenn die Betriebsaufgabe tatsächlich eindeutig feststeht.
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9
04.09.2025 15:56 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Die Gesellschafter könne durch entsprechenden Beschluss jederzeit einen neuen Geschäftsführer bestellen. Geschieht das nicht, bleibt die GmbH führungslos.
Zustellungen an die Gesellschaft sind weiterhin möglich.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG: "Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten."
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11
08.09.2025 10:23 |
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Pitti81
König
   

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Meist haben solche GmbH`s keine Gesellschafter, da ist der GF der einzige Gesellschafter.
Ob das Handelsgericht einen Not-GF beruft denke ich eher nicht.
Zur Not melde ich von Amts wegen ab, analog zum Tod eines Einzelgewerbetreibenden.
(Vorausgesetzt, die Tätigkeit ist auch wirklich eingestellt).
Ansonsten wird die GmbH ewig in meinem Register als angemeldet geführt und jede Auskunft entspricht nicht den Tatsachen.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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08.09.2025 10:29 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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| Zitat: |
Meist haben solche GmbH`s keine Gesellschafter, da ist der GF der einzige Gesellschafter.
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Jede GmbH hat Gesellschafter. Und natürlich kann der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter sein. Als solcher kann er durch Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen oder auch nicht, das ist seine Entscheidung.
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13
08.09.2025 10:36 |
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Pitti81
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"Jede GmbH hat Gesellschafter. "
Des Wegen mein zweiter Halbsatz. Kleine "Problem GmbH`s" holen sich keine Gesellschafter rein und geben somit Stimmrechte ab.
Hatten wir noch NIE.
Das der unzuverlässige GF nach GU-Bescheid in seiner Funktion als Gesellschafter einen neuen GF einsetzt auch nicht. Wird hier immer vor Abschluss des Verfahrens gemacht, damit "nur" der GF die GU bekommt.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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09.09.2025 13:07 |
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