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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » § 55a GewO für Tätowierer » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen § 55a GewO für Tätowierer
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JaKo JaKo ist weiblich
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§ 55a GewO für Tätowierer

Hallo liebe Mitstreiter ,
mich erreichte die Frage, ob anlässlich eines Festivals (ohne Festsetzung) eine Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht für einen Tätowierer möglich ist.
Meine Recherchen waren bisher nicht erfolgreich und ich hoffe auf Eure Unterstützung.

Vielen Dank vorab und viele Grüße aus Brandenburg
1 29.04.2025 11:34 JaKo ist offline Beiträge von JaKo suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

die Festsetzung der Veranstaltung ist kein entscheidendes Kriterium. Da sich die Vorschrift (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) aber nur auf das Feilbieten von Waren bezieht, ist das nicht möglich.
2 29.04.2025 12:51 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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JaKo JaKo ist weiblich
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§ 55a GewO für Tätowierer

Prima, herzlichen Dank!
3 29.04.2025 13:15 JaKo ist offline Beiträge von JaKo suchen
Adidas   Zeige Adidas auf Karte Adidas ist männlich
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ist es nicht so, dass wenn eine marktrechtliche Festsetzung gilt - also der Titel IV der Gewerbeordnung - so finden Titel II und Titel III keine Anwendung? Also wäre eine Reisegewerbekarte gar nicht erst erforderlich...
4 29.04.2025 13:37 Adidas ist offline E-Mail an Adidas senden Beiträge von Adidas suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Dazu müsste das Festival aber einem der festsetzungsfähigen Veranstaltungstypen entsprechen.
5 29.04.2025 13:54 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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oben steht ja "ohne Festsetzung" upsi... Überlesen Lesen
6 29.04.2025 14:00 Adidas ist offline E-Mail an Adidas senden Beiträge von Adidas suchen
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Moin! Es käme doch aber die Befreiung nach § 55a (2) GewO in Frage. Und hier darf die Behörde, auf Antrag, für besondere Verkaufsveranstaltungen, Ausnahmen vom Erfordernis der RGK zulassen. Wenn er also keine RGK hat, würde ich, nach Prüfung der Art der Veranstaltung, möglicherweise die Ausnahme erstellen.
Prinzipiell dürfen ja Tätowierer im Reisegewerbe tätig sein.

__________________
Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
7 12.05.2025 10:47 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
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