Impressumservice |
KarinaD

Grünschnabel
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Hallo zusammen,
eine Frage aus der Gewerbestelle:
ein Gewerbetreibender möchte im Impressum nicht mit der Betriebsadresse (=private Adresse) erscheinen. Er will ein Impressumservice nutzen. Damit erscheint er in seinem Impressum mit "c/o". Ist diese Adresse dann seine neue Betriebsstätte? Wirklich anzutreffen ist er ja dort nicht. Gibt es Erfahrungen mit dem Impressumservice?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
__________________ Viele Grüße
KarinaD Gewerbestelle
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1
11.02.2025 10:13 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Hallo,
wenn ich Fragen/Anregungen etc. habe, die das Impressum betreffen, wende ich mich an die für das Telemediengesetz zuständige Stelle.... gibt es eine solche bei euch nicht auch?
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2
11.02.2025 13:23 |
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Solon
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Ludwig
Routinier
 
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Moin!
Mit ihrem Bauchgefühl liegen Sie richtig. Da unter der von dem Impressumservice zur Verfügung gestellten Postanschrift keine Gewebe ausgeübt wird, liegt weder eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte noch eine Zweigstelle oder unselbständige Zweigstelle vor. Es besteht daher bei Verwendung eines reinen Postservices keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO; es wird dort der Betrieb eines Gewerbes oder einer Zweigstelle nicht angefangen. Umgekehrt kann das Gewerbe auch nicht „freiwillig" unter der Postanschrift als Betriebsstätte (Betriebsadresse) oder Zweigstelle angemeldet werden, da dies in Ermangelung einer gewerblichen Tätigkeit an diesem Ort
nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Ungeachtet dessen könnte der Gewerbetreibende die (fiktive) Postanschrift ohnehin nicht im Impressum verwenden. Denn gemäß § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG; früher: Telemediengesetz) muss im Impressum die Anschrift der Niederlassung angegeben werden. Damit ist die ladungsfähige Anschrift gemeint, also der Ort, an dem der Diensteanbieter (Gewerbetreibende) tatsächlich angetroffen werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher beziehungsweise Nutzer gegenüber dem Diensteanbieter seine Rechte unproblematisch geltend machen kann. Diese Voraussetzung erfüllt ein reiner Impressumdienst nicht. Damit ist die Nutzung der Postanschrift zwar nicht ausgeschlossen, im Impressum müsste jedoch die Adresse der Niederlassung und damit - in diesem Fall - die Privatanschrift angegeben werden.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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3
13.02.2025 06:28 |
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Adidas
Eroberer
  

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was für ein Gewerbe wird denn ausgeübt?
Diese Form kommt sehr häufig bei Influencern oder Streamern vor, die ausschließlich im Internet gewerblich aktiv sind. Einen bestimmten Betriebssitz gibt es in der Regel gar nicht, da sie ihr Gewerbe überall auf der Welt ausüben können. Sofern der Gewerbetreibende über diesen Impressumsservice benachrichtigt werden kann, reicht das meiner Meinung nach vollkommen aus. Man muss deutlich sagen, dass wir im Jahr 2025 leben und sich dementsprechend auch die Gewerbeausübungen verändern.
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4
20.02.2025 09:44 |
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Ludwig
Routinier
 
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Moin!
Es mag ja sein, dass Gewerbe überall auf der Welt ausgeübt werden können (war das nicht schon immer so?). Darum geht es hier aber nicht. Der Gewerbetreibende übt sein Gewerbe nämlich nicht irgendwo, sondern im Zuständigkeitsbereich von KarinD aus. Und zwar an seiner Privatanschrift. Er möchte nur nicht, dass dies jemand erfährt und will deshalb einen Impressumdienst nutzen, quasi um seine Betriebsadresse zu verschleiern.
Das geht so nicht!
Anzuzeigen ist gemäß § 14 Absatz 1 GewO der Beginn des stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Dazu gehört auch die Betriebsanschrift. Das ist – in dem hier zur Diskussion gestellten Fall – nun einmal die Privatanschrift. Und bleibt es auch dann, wenn er auf Reisen (stehend) gewerblich aktiv ist.
Gewerberechtlich stellt sich allein die weitere Frage, ob der Gewerbetreibende hier bei Nutzung des Impressumdienstes neben der als Betriebstätte dienenden Privatanschrift eine weitere Betriebsstätte anzuzeigen hat. Da der Gewerbetreibende, jedenfalls dann, wenn er nur den Postservice nutzt, vor Ort des Impressumservice kein Gewerbe ausübt, handelt es sich nicht um eine wie auch immer zu qualifizierende Betriebsstätte. Infolgedessen besteht insoweit auch keine Anzeigepflicht.
Ungeachtet dessen: Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, eine fiktive Betriebsanschrift (mit damit verbundener freier Wahl der örtlichen Zuständigkeit oder des Gerichtsstandes!?) anzugeben. Nach dem für Internetauftritte geltenden deutschen Recht scheitert dies ausdrücklich an § 5 DDG. Und auch im Gewerberecht kann eine Betriebsadresse nur eine zustellungsfähige (= ladungsfähige) Anschrift sein. Das ist aber nicht eine reine Postanschrift (die Adresse des Impressumdienstes wäre nichts anderes als eine Adresse wie ein Postfach), sondern ein Ort, an dem der Gewerbetreibende (zumindest) theoretisch persönlich angetroffen werden kann. Gemeint ist mit zustellungsfähig vielmehr eine Adresse, an der eine Zustellung im Sinne beispielsweise des Verwaltungszustellungsgesetzes (und zwar aller dort genannten Zustellungsarten) möglich ist. Die Behörde muss einen Verwaltungsakt in diesem Sinne (zum Beispiel durch persönliche Übergabe) zustellen können. Ein Gericht muss die Person persönlich laden und zur Not zwangsweise vorführen lassen können. Oder ein Gerichtsvollzieher muss vor Ort vollstrecken (zum Beispiel durch eine Taschenpfändung) oder verhaften können. Das alles geht weder in einem Postfach noch bei einem Impressumdienst.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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5
20.02.2025 11:35 |
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Roesje

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Ich stimme @Ludwig ausdrücklich zu.
Briefkastenadressen in jeglicher Form sind gewerberechtlich unzulässig und das völlig zu Recht, auch heutzutage bzw. insb. heutzutage!
Sämtliche Angaben in der Gewerbeanzeige dienen ausschließlich einem hohen Ziel: der Gewerbeüberwachung als Pendant zur Gewerbefreiheit.
Je mehr "Fake-Daten" das Gewerberegister enthält, umso weniger kann überhaupt eine Gewerbeüberwachung stattfinden.
Schon schlimm genug, dass das Handelsregister im Grunde schon so ein Register ist, in dem bzgl. Sitz und Geschäftsanschriften Daten eingetragen werden können, die stimmen oder falsch sein können und niemanden interessierts, weil den Amtsgerichten eine Handhabe per Bürokratieentlastung gesetzlich genommen wurde (auch, wenn es gesetzlich in der Theorie natürlich grds. anders gedacht war, was Sitz und Geschäftsanschrift bedeuten... die Praxis sieht eben anders aus).
Wenn der Gewerbetreibende eine Tätigkeit "in persona" ausübt und keine Betriebsstätte im herkömmlichen Sinne hat, muss er eben die Privatanschrift nehmen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 24.02.2025 09:30.
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6
24.02.2025 09:28 |
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KarinaD

Grünschnabel
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Themenstarter
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Hallo,
vielen Dank für die vielen hilfreichen Beiträge.
Mir war nicht bewusst, dass die Adresse des Impressumsservices keine ladungsfähige Adresse ist. Wäre es dann nicht sogar ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV? In dem konkreten Fall haben wir einen Blogger, der als Betriebsstätte seine Wohnadresse angegeben hat, aber in seinem Impressum eine Adresse eines Impressumsservices/Postdienstleiters benennt.
Viele Grüße
__________________ Viele Grüße
KarinaD Gewerbestelle
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7
24.02.2025 12:02 |
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Adidas
Eroberer
  

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es handelt sich hier um einen Blogger, bitte dieses Schubladendenken unterlassen... Die gewerberechtlichen Tätigkeiten verändern sich von Jahrzehnten zu Jahrzehnten. Die Gewerbeordnung ist in die Jahre gekommen, solche Tätigkeiten wie Blogger, Content-Creator, Streamer, YouTuber, Tik-Toker kennt die Gewerbeordnung gar nicht. Unter dem Impressum-Service ist der jeweilige Gewerbetreibende doch zu kontaktieren und seine gewerblichen Aktivitäten lassen sich im Netz (in den meisten Fällen abgespeichert) sehr gut nachverfolgen.
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8
25.02.2025 07:38 |
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Ludwig
Routinier
 
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Zitat: |
Original von Adidas
es handelt sich hier um einen Blogger, bitte dieses Schubladendenken unterlassen... Die gewerberechtlichen Tätigkeiten verändern sich von Jahrzehnten zu Jahrzehnten. Die Gewerbeordnung ist in die Jahre gekommen, solche Tätigkeiten wie Blogger, Content-Creator, Streamer, YouTuber, Tik-Toker kennt die Gewerbeordnung gar nicht. Unter dem Impressum-Service ist der jeweilige Gewerbetreibende doch zu kontaktieren und seine gewerblichen Aktivitäten lassen sich im Netz (in den meisten Fällen abgespeichert) sehr gut nachverfolgen. |
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Und warum sollen Blogger, Content-Creator, Streamer, YouTuber, Tik-Toker eine objektiv vorhandene Betriebsstätte verheimlichen und stattdessen, entgegen den einschlägigen Regelungen (DGG, DL-Info-VO), eine fiktive Postanschrift, die weder die Voraussetzungen einer Betriebsstätte noch die einer ladungsfähigen Anschrift erfüllt, verwenden dürfen?
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 25.02.2025 10:51.
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25.02.2025 10:49 |
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Lutz Bremen
Grünschnabel
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Moin zusammen,
in diesem Zusammenhang einmal folgende Info:
Das Telemediengesetz (TMG) ist im Mai 2024 außer Kraft getretene und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Die neuen Vorschriften können dazu führen, dass Impressum und Datenschutzerklärungen von Webseitenbetreibern aktualisiert werden müssen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html
VG aus dem Norden
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26.02.2025 10:07 |
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Ludwig
Routinier
 
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THE END
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26.02.2025 10:50 |
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Zitat: |
Original von Adidas
@Ludwig
es geht hier um Gewerbetreibende die ihr Gewerbe eben nicht am Wohnort ausüben.
Dadurch zwingen Sie jemanden ja, ein Gewerbe an einer Stätte anzumelden, die so gar nicht existiert. Bei bestimmten Content-Creator ist das Internet die Betriebsstätte und wenn eine Person nur am Reisen ist und von jedem Spot der Welt "Content" hochlädt, dann ist seine Betriebsstätte definitiv nicht die Wohnadresse. Nur weil es immer so gemacht wird, heißt es nicht, dass das faktisch die logische Schlussfolgerung ist.
Durch den Impressum-Service ist doch eine Kontaktmöglichkeit gegeben, diese Person ist dadurch doch schriftlich zu erreichen. Eine Wohnadresse besteht zudem auch, also würde ich das hier nicht an die große Glocke hängen.
Wäre der Gewerbetriebende ein Handwerker zum Beispiel, wäre das eine ganz andere Sache. |
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Eine Kontaktmöglichkeit ist aber etwas komplett anderes und für uns nicht der springende Punkt. Mir ist auch in erster Linie das Digitale-Dienste-Gesetz egal, weil nicht meine Zuständigkeit.
Ich weiß, was Sie meinen, aber solange der Gesetzgeber eben keine gesetzlichen Neuerungen schafft, bleibt es so und die ganzen neuen Tätigkeitsfelder müssen halt eine Betriebsstätte angeben.
Bei solchen "Mobilen" ist es dann eben i.d.R. die Privatanschrift, weil sie dann dort sitzen und ihr Gewerbe betreiben. Bei solchen füge ich dann gerne in der Tätigkeitsbeschreibung den Klammerzusatz: (mobil beim Kunden vor Ort) o.ä ein, damit auch allen Behörden klar ist, dass dort nun kein Ladengeschäft o.ä. ist (allerdings eher aus baurechtlichen Gründen). Mehr kann ich dann auch nicht tun.
Nach Ihrer Logik kann ich dann aber jetzt hier Schluss machen, lösche das Gewerberegister und denke: "Nach mir die Sintflut." Dann brauchen wir nämlich hier eigentlich gar nichts mehr machen und können blanko abgesiegelte Empfangsbescheinigungen auslegen, vielleicht auch RGK und ein jeder solle sich nehmen, was ihm gerade beliebt.
Will heißen: Kann ich überhaupt und so gar nicht mitgehen, wenn man sich an dem Sinn und Zweck einer GewO und eines Gewerberegisters orientiert und macht meiner Meinung nach unsere staatliche Aufgabe der Gewerbeüberwachung letztendlich zur Farce sowie völlig Sinnfrei.
Und dass das Ganze grundsätzlich in der Theorie einen Sinn ergibt, ist hier mein letzter Strohhalm, an dem ich mich festhalte, weil ich natürlich weiß, dass wir in der Realität schon längst dort sind und oft nur noch hübsch irgendwelche Daten verwalten, die mal stimmen, oft auch nicht und eine adäquate Gewerbeüberwachung nicht laufen kann, weil die Dinge schon längst so sind, wie sie sind.
Und nun schließe ich mich auch hier @Ludwig an
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13
26.02.2025 15:52 |
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spinckin

Doppel-As
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Muss zwingend der Gewerbetreibende im Impressum mit Betriebsstätte aufgeführt sein (§ 5 Abs. 1 S.1 DDG) ? Oder kann dort auch ein Bevollmächtigter stehen?
Im Impressum der betr. Sportstätte (Einzelfirma) steht der Name eines Trainers mit GU, dem früheren Inhaber.
__________________ Ingrid
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14
11.03.2025 13:49 |
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Roesje

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https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
= bei einem Einzelunternehmen der Einzelunternehmer, da er ja die Dienste erbringt bzw. erbringen sollte, wenn er wirklich derjenige welche ist.
In Ihrem Fall wäre eine solche Info im Impressum für mich das erste Indiz eines Strohmannverhältnisses.
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11.03.2025 14:01 |
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