Weitervermietung vom Wohnraum Gewerbe? |
KarinaD
Grünschnabel
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Weitervermietung vom Wohnraum Gewerbe? |
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Hallo zusammen,
eine Frage aus dem Gewerbeamt:
Frau X hat mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus angemietet. In den Wohnungen gibt es mehrere Betten, eine Küche, WC etc. Sie vermietet die Wohnplätze (also Betten + Nutzung der Küche, WC etc.) weiter. Es entstehen also WGs. Frau X kocht für die Personen, putzt und bietet weiteren Betreuungsservice an. Es werden Mietverträge geschlossen - die Wohndauer kann einige Wochen sein oder Monate, in manchen Fällen Jahre. Meines Erachtens ist es keine Verwaltung eigenes Vermögens, da Frau X nicht Eigentümerin der Wohnungen ist. Zumal werden Zusatzleistungen angeboten. Sind die Vermietung und die Zusatzleistungen ein Gewerbe? Wie würden Sie es sehen?
Vielen Dank!
Liebe Grüße
__________________ Viele Grüße
KarinaD Gewerbestelle
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1
22.11.2024 10:21 |
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Solon
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Tendenziell würde ich Gewerbe bejahen und u.U. auch die Erlaubnispflicht als erfüllt ansehen.
Bin aber gespannt, was die Kollegen dazu sagen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
22.11.2024 10:28 |
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Solon
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Pitti81
Routinier
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Auf die Höhe der verwaltenden Werte kommt es bekanntlich nicht an sondern auf den Umfang der damit verbundenen Geschäfte (Komplexität, Anzahl der Vorgänge etc.).
Wird ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich, also Büro oder eine Organisation, kann man von gewerblicher Betätigung ausgehen. Gerade wenn noch nicht unerhebliche Nebenleistungen angeboten werden.
Also ich würde es als gewerbliche Tätigkeit sehen.
Roesje, welche Art Erlaubnis meinen Sie?
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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3
22.11.2024 10:46 |
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Ludwig
Routinier
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Moin!
Gewerbe: ja.
34c: nein.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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4
22.11.2024 11:28 |
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Hinterwäldler
Foren As
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Guten Morgen,
alleine die Anmietung zum Zwecke der gewinnbringenden Weitervermietung stellt schon ein Gewerbe dar. Hier handelt es sich aber zusätzlich um eine Art Beherbergungsbetrieb mit Verpflegung (Kochen und Putzen).
Ich würde das auf jeden Fall auch dem Bauamt zur Kenntnis geben.
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
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5
22.11.2024 11:30 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Guten Morgen,
im Ergebnis stimme ich zu, möchte allerdings ergänzen, dass die Gewinnerzielungsabsicht alleine "noch kein Gewerbe macht". Dieses Ziel verfolgen grundsätzlich auch (fast) alle, die Vermögensverwaltung betreiben und damit vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind.
Beste Grüße
Frank Schuster
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6
25.11.2024 10:10 |
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Ludwig
Routinier
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Moin,
nur zur Klarstellung: es geht hier nicht im Vermögensverwaltung und daraus resultierende Abgrenzungsfragen.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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7
25.11.2024 10:16 |
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