Fuhrpark unselbständige Zweigstelle |
Steege
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Fuhrpark unselbständige Zweigstelle |
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Guten Morgen,
ich brauche mal eure Meinung.
Ich habe hier ein Fuhrunternehmen, welches einen Nah- und Fernverkehr betreibt. Die Büroräume sind angemeldet. Der Fuhrpark selber befindet sich auf einer Stellfläche ca. 2 km entfernt in einem Gewerbegebiet. Muss dieser Fuhrpark als unselbständige Zweigstelle angemeldet werden?
Wie seht ihr das?
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1
26.09.2024 08:08 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Fuhrpark unselbständige Zweigstelle |
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Moin,
aus meiner Sicht weise nicht, da dort kein geschäftlicher Kundenverkehr stattfindet.. sonst müsste ja jeder Handwerker sein Warenlager anmelden...
was anderes ist es für mich bspw.. bei einem Autohändler, der die Autos auf der Lagerfläche seinen Kunden dort vorführt...
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2
26.09.2024 08:47 |
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Solon
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Hinterwäldler
Eroberer
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Hallo,
falls es sich nicht nur um einen schlichten angemieteten Parkplatz handelt, ist das aus meiner Sicht eine unselbstständige Zweigstelle (jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient). Ich nehme an, dass es dort auch noch irgendwelche sonstigen Einrichtungen gibt wie z. B. Büro, Werkstatt(grube), Waschmöglichkeit etc.?
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
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3
26.09.2024 11:20 |
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Steege
Eroberer
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Themenstarter
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Es handelt sich bei der Fläche um eine reine Stellfläche für LKw's. Feststehende Gebäude gibt es dort nicht.
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4
26.09.2024 13:04 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Fuhrpark unselbständige Zweigstelle |
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also für mich keine Gewerbeanmeldung erforderlich....
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5
26.09.2024 13:41 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Unabhängig davon, ob es dort Gebäude gibt oder nicht:
"Eine Zweigstelle muss unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dienen ..., d. h. es müssen von der örtlichen Anlage aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden ... ." (Pielow, GewO, 2. Aufl. § 14 Rn. 36).
Wenn das nicht der Fall ist, handelt es sich nicht um eine anzeigepflichtige unselbständige Zweigstelle.
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6
26.09.2024 13:49 |
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Hinterwäldler
Eroberer
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Ich stimme zu, dass eine reine Stellfläche keine anzumeldende Betriebsstätte ist.
Ich stimme aber nicht zu, dass eine unselbstständige Zweigstelle Kundenverkehr bzw. Wirken nach Außen voraussetzt, auch wenn das in einem Kommentar so stehen mag. Meiner Meinung nach (und auch nach der von mir oben zizierten Definition) sind auch ein Warenlager oder eine Busgarage eine unselbstständige Zweigstelle.
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
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26.09.2024 15:23 |
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Roesje
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Ich orientiere mich bei solchen Fragestellungen auch immer ein wenig an der Praxis und wozu das Gewerberegister dient, Stichwort: Gefahrenabwehr.
Bsp: Bombenfund. Die Bevölkerung muss evakuiert werden. Im Evakuierungsgebiet gibt es auch Gewerbebetriebe bzw. Flächen.
Habe ich etwas im Register, kann ich das Unternehmen ggf. kurzfristig informieren, dass es die LKW sicherheitshalber mal da wegholt. Habe ich nichts im System, weiß ich nicht, welchem Unternehmen ich die LKWs zuordnen kann. Da geht zwar natürlich die Halterabfrage über Kennzeichen, aber das denke ich seither ein wenig mit, weil wir letztes Jahr bei unserer Bombe genau solche Fallgestaltungen hatten.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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26.09.2024 16:31 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Fuhrpark unselbständige Zweigstelle |
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@ Roesje... auch wenn Sie es anschaulich darlegen überzeugt es mich nicht... immerhin kostet die Gewerbeanmeldung ja auch Geld... von daher kann ich sie auch nur verlangen, wenn es erforderlich ist und da habe ich bei einem reinen Fuhrpark immer noch meine Bedenken...
bin also eher bei Herrn Mischner -
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9
26.09.2024 16:42 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Fuhrpark unselbständige Zweigstelle |
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hallo Roesje,
wenn man von der Ausgangsfrage ausgeht, dann stellt die Firma dort nur ihre Fahrzeuge ab... ergo... u.E. keine Gewerbeanmeldung....
welchen Zweck soll denn da eine Gewerbeanmeldung verfolgen....ich muss doch als Gewerbebehörde nicht die Firmenfahrzeuge einer Firma überwachen...
und der von Ihnen geschilderte Fall aus der Praxis dürfte selten vorkommen und streng genommen ... dürften sie die Daten aus dem Gewerberegister dafür tatsächlich offiziell nutzen? Ich habe da immer noch unseren "Geldwäscheanschiss" unserer Frau S. im Hinterkopf
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27.09.2024 09:03 |
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Ullrich
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Roesje
Ich orientiere mich bei solchen Fragestellungen auch immer ein wenig an der Praxis und wozu das Gewerberegister dient, Stichwort: Gefahrenabwehr.
Bsp: Bombenfund. Die Bevölkerung muss evakuiert werden. Im Evakuierungsgebiet gibt es auch Gewerbebetriebe bzw. Flächen.
Habe ich etwas im Register, kann ich das Unternehmen ggf. kurzfristig informieren, dass es die LKW sicherheitshalber mal da wegholt. Habe ich nichts im System, weiß ich nicht, welchem Unternehmen ich die LKWs zuordnen kann. Da geht zwar natürlich die Halterabfrage über Kennzeichen, aber das denke ich seither ein wenig mit, weil wir letztes Jahr bei unserer Bombe genau solche Fallgestaltungen hatten. |
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Die Gefahrenabwehr nach GewO hat aber nichts mit der Gefahrenabwehr im Hochwasserfall zu tun. Sicherlich kann man dem Gewerberegister auch dafür ein paar hilfreiche Informationen entnehmen. Aber wo bekommen Sie die Info´s für nicht anzeigepflichtige Gewerbetreibende (z.B. Freiberufler usw.) her?
Im Hochwasserfall gehen Sie entweder über den Bereich Liegenschaften und somit die Grundstückseigentümer oder Sie haben einen stets aktuellen Katastrophenschutzplan mit entsprechenden Anlagen, in denen solche Kotakte stehen sollten.
Durch die "Gewerbebrille" betrachtet, ist in Ihrem beschriebenen Fall keine Gewerbeanmeldung notwendig, was durch die vorhergehenden Kommentare bereits begründet wurde.
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27.09.2024 10:16 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Zunächst unterscheide ich nicht die Art der Gefahrenabwehr bzgl. des Falles - ob Hochwasser, Bombe oder was auch immer, da die GewO Teil des Ordnungsrechts ist und wenn die öffentl. Sicherheit und/oder Ordnung bedroht ist, leiste ich als Teil des Ordnungsamts eben Gefahrenabwehr für meinen Bereich der Gewerbeordnung. Siehe auch § 14 Abs. 6 Nr. 2 GewO.
Aber der Gedanke, dem Bürgermeister in einer Gefahrensituation zu sagen, dass ich keine Daten rausrücke, gefällt mir. Das wäre ein interessanter Gesichtsausdruck in mehreren Gesichtern bei uns
.
I.d.R. finden oft auch an solchen Zweigstellen Kontakte mit Dritten statt, auch, wenn lapidar behauptet wird, das sei nicht der Fall. Wenn es nicht der Kunde ist, dann oft andere, wie z.B. Lieferanten o.ä.
Bei einem Fuhrpark bzw. einem Privat-Parkplatz mit Fuhrpark könnte ich mir - weil wir den Fall genauso hatten - das Szenario vorstellen, dass da LKW's Öl verlieren, Schrott abgestellt wird und sich plötzlich doch Kunden dort aufhalten, weil ihnen der Betreiber sagte, da könnten sie ja auch mal nach Gebrauchtwagen gucken, die zwischen dem eigenen Fuhrpark immer mal wieder dort abgestellt werden.
Zunächst wussten wir gar nichts, weil keine Gewerbeanmeldung da war und es brauchte mehrfach örtl. Ermittlungen, Anzeigen von der Nachbarschaft und interner Recherche mehrerer Sachbearbeiter, bis dann endlich der Verantwortliche mit Mühe und Not ermittelt war.
Hätte man sich halt sparen können, hätte es einfach für diese unselbständige Zweigstelle eine Gewerbeanzeige gegeben.
Aber natürlich darf man gerne alles Mögliche nicht anmelden, nicht rausgeben und das Gewerberegister verwalten. Viel mehr bleibt uns ja auch leider oft nicht mehr, da der Sinn & Zweck einer zielführenden Gewerbeüberwachung sowieso in keiner Weise mehr strukturell sowie systembedingt stattfindet.
So zumindest meine persönliche Meinung.
In diesem Sinne... habt eine schöne Woche
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30.09.2024 13:32 |
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Ullrich
Tripel-As
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Ihre Rechtsgrundlage nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 GewO sagt aber, dass die Daten der Zweckbindung dem Absatz 5 Satz 1 unterliegen. Diese wiederum dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung übermittelt werden. Wenn es aber auf Ihrem Privatparkplatz kein Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung gibt, ist eine Überwachung bzw. damit in Zusammenhang stehende Datenweitergabe unzulässig.
Was den Sinn und Zweck einer zielführenden Gewerbeüberwachung angeht, stimme ich Ihnen vollkommen zu. Aber trotzdem bleibt es bei dem Grundsatz, sich an die gesetzlichen Grundlagen zu halten.
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02.10.2024 10:09 |
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