Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR |
Peschi
Grünschnabel
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Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR |
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Hallo,
ich streite gerade mit meiner Sachgebietsleiterin über die eGbR. Sie ist der Meinung, dass die eGbR die Erlaubnis bekommt, ich bin der Meinung, dass jeder Geschäftsführer eine Erlaubnis benötigt. Irgendwie finden wir aber aber nichts Genaues. Vielleicht kann hier irgendwer helfen?
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1
19.08.2024 10:18 |
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Solon
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Ludwig
Tripel-As
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RE: Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR |
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Moin!
Die Eintrag der GbR in das Gesellschaftsregister ändert nichts daran, dass es sich bei der (e)GbR nicht um eine juristische Person handelt.
Gewerberechtlich ändert sich also nichts:
Nicht die GbR, sonderern deren (vertretungsberechtigte) Gesellschafter sind Träger der Erlaubnis.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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2
19.08.2024 10:27 |
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Solon
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Peschi
Grünschnabel
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Themenstarter
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Sehe ich ganz genauso! Aber meine Sachgebietsleiterin lässt sich nicht davon überzeugen, da sie der Meinung ist, weil die eGbR Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann sie auch eine Erlaubnis bekommen. Ich bin der Meinung, nur juristische und natürliche Personen können Erlaubnisinhaber sein.
Gruß
Elke
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3
19.08.2024 11:29 |
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Ludwig
Tripel-As
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Das Problem ist: im Grunde hat Ihre Sachgebietsleiterin recht. Zwar nicht "rechtlich", denn der Umstand, dass die GbR (in eingeschränktem Maße) Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, führt nach einhelliger Meinung in Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit nicht dazu, dass eine GbR eine juristische Person ist. Die praktische Handhabung ist außerhalb des Gewerberechts aber weitgehend anders. Da "tut man so", als sein die GbR eine juristische Person. Auch im Gewerberecht wäre es von Vorteil, die Rechtsnatur der GbR nicht streng dogmatisch zu betrachten und stattdessen die GbR in den Status einer Gewerbetreibenden zu erheben. Über kurz oder lang wird es auch so kommen. Im Fahrlehrerrecht ist dies schon jetzt so: Fahrschulerlaubnisse können auch an GbRs erteilt werden! (§ 18 II Satz 1 FahrlG: "Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird ...") Was den Zirkus zum Irrenhaus macht.
Argumentationshilfe in der Diskussion mit Ihrer Sachgedbietsleiterin sind die entsprechenden Ausführungen in den einschlägigen Musterverwaltungsvorschriften zu den Rechtsverordnungen, namentlich die MaBVwV (Nr. 2.1.1):
"... Antragsberechtigt und damit Adressat der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen. Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften (zB AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)), aber auch eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen oder vergleichbare ausländische Gesellschaftsformen.
Die Antragstellung erfolgt für die juristische Person durch deren gesetzliche Vertreter oder schriftliche bevollmächtigte Dritte (ggf. schriftliche Vollmacht im Original zu den Akten nehmen). Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans). Ferner ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person als Antragstellerin beizubringen.
Bei Personen(handels)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie ausnahmsweise Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Antragstellung erfolgt deshalb jeweils für alle in der jeweiligen Personenmehrheit vertretungsberechtigten Personen. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt für jeden geschäftsführenden Gesellschafter, für den folglich jeweils alle erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen. Jeder geschäftsführende Gesellschafter erhält einen eigenen Erlaubnisbescheid, die Personengesellschaft selbst erhält mangels Rechtspersönlichkeit keine Erlaubnis."
Wie gesagt, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine GbR oder um eine eGbR handelt.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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19.08.2024 11:59 |
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Peschi
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Themenstarter
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Ich habe jetzt mal die Bezirksregierung angeschrieben, mal sehen, was die dazu sagen.
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5
21.08.2024 09:00 |
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