das BMF hat kürzlich die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) in die Länder- und Verbandsanhörung gegeben.
Mit dem Vollzug der VO dürfte dann die Übergangsvorschrift des > §161GewO obsolet und die Info-Pflichten der Finanzämter gegenüber den Gewerbebehörden i. S. des > § 14 Abs. 4 GewO aktiviert werden.
Info-Seite des BMF >
Zitat:
Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c der Abgabenordnung (AO) startet: Zum 1. November 2024 soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden. Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (Hinweis auf § 139d AO) sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z. B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.
RefE vom 25. Juni 2024 >
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