Filz
Grünschnabel
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Widerruf glücksspielrechtliche Erlabunis wegen Fun Games |
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Hallo liebes Forum,
ich benötige mal Hilfe in einem komplexen Fall.
Wir haben in einer Spielhalle zwei illegale Fun Games festgestellt. Die Polizei hat dann die Geräte nach 3 Monaten mit richterlichem Beschluss sichergestellt.
Jetzt ist die Frage wie wir weiter verfahren.
Bei der Spielhalle handelt es sich um eine GmbH, die als unselbstständige Zweigstelle in unserem Stadtgebiet betrieben wird. Die Hauptniederlassung befindet sich in einer kleinen Nachbarkommune.
Was uns klar ist, ist der Widerruf der (von uns) erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 VwVfG, § 16 Abs. 2, Ziffer 1, 2 und 5 AG GlüStV NRW.
Erlaubnisinhaber ist die GmbH.
Hier stellt sich die Frage, ob auch gleichzeitig ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH gem. § 35 Abs. 1, 8 GewO einzuleiten ist. Reicht es hier aus, dass der Geschäftsführer gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen ist, da er keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wir (Gefahr nochmal illegale Geräte aufstellt) ? Wenn ja, wer ist zuständig? Die Behörde der Hauptniederlassung oder die Behörde die mit der Sache erstmalig befasst ist (Behörde der unselbstständigen Zweigstelle).
Auch beim Widerruf der Aufstellerlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO) stelle sich hier die Frage, wer ist zuständig? Die Behörde die die Erlaubnis erteilt hat (Behörde Hauptniederlassung) oder die Behörde die mit der Sache erstmalig befasst ist (Behörde der unselbstständigen Zweigstelle)?
Dann bleibt hier noch die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO. Da es hier um den Aufstellungsort geht, sehe ich hier keinen Ansatzpunkt.
Bislang hatten wir hier noch nie solch einen Fall und ich hoffe, dass ich hier Licht ins Dunkle bekommen, vielleicht hat auch jemand entsprechende rechtssicheres Muster?!
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
__________________ Filz
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20.09.2023 15:22 |
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Solon
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Brauerchen
Foren As
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RE: Widerruf glücksspielrechtliche Erlabunis wegen Fun Games |
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Hallo,
ich kann nur in Bezug auf die GU-Frage eine Einschätzung abgeben:
Da hierfür die Zukunftsprognose maßgeblich ist, muss der Verstoß ein ausgesprochen Gewichtiger sein, damit bei einmaligem Verstoß direkt eine GU vorgenommen werden kann. Je bedeutender der Rechtsverstoß, desto niedriger ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines erneuten Eintritts.
Da es sich um einen "brachenüblichen" Verstoß handelt, dürfte es von der Bedeutung her - meiner Einschätzung nach - für eine GU nicht reichen.
Zudem muss man denke ich aufpassen, die präventive Wirkung der GU nicht mit der repressiven Funktion potentieller Strafen bzw. Bußgeldtatbestände zu verwechseln.
Die Zuständigkeit läge bei beiden Behörden, da in beiden eine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist. Es ist dabei unerheblich, wo die Hauptniederlassung liegt, da § 35 VII lediglich von "einer" gewerblichen Niederlassung spricht. Es empfiehlt sich aber natürlich mit den anderen betroffenen Behörden Kontakt aufzunehmen, um doppelte Bearbeitung zu verhindern und ggf. von dort weitere dienliche Erkenntnisse zu erlangen.
Kollegiale Grüße
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Brauerchen: 25.09.2023 13:50.
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25.09.2023 13:49 |
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