unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Text Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

das Bundeskabinett hat heute ein Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, wonach u. a. die in der Zuständigkeit des BMWK liegenden Informationspflichten aus der Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen in Fragen der „Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand auf den Prüfstand gestellt“ werden sollen ...

Da kochen sicherlich bei einigen Erinnerungen hoch an das Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG III), wo unter dem politischen Schlagwort „Bürokratieabbau“ den Vollzugsbehörden die Gewerbeüberwachung nicht unwesentlich erschwert wurde - siehe z. B. im internen Thread > Abschaffung der §§ 15a, b GewO - und dass das eine blöde Idee war!. anbeten Bleibt zu hoffen, dass dieses Mal das BMWK mit mehr sachlichem Augenmaß an die Aufgabenstellung des Eckpunktepapiers rangeht und dabei Folgen für den gewerberechtliche Vollzug eine höhere Beachtung erfährt.

Info des BMJ vom 30. August 2023 >

Eckpunktepapier >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 30.08.2023 16:58 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 25.10.2023 > “Sonderbericht zum Bürokratieabbau beschlossen“

Sonderbericht der Bundesregierung – "Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20. Legislaturperiode" >

Hierzu wurde auch der Monitoring-Bericht des Statistischen Bundesamtes zur Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau veröffentlicht >

Beim „Schräglesen“ sind mir im vorgenannten Bericht nur wenige „Bürokratieabbau-Vorschläge“ im gewerberechtlichen Sinne aufgefallen - z. B.:

Vorschlag 16101 / Bundessteuerberaterkammer: „Einzige Anlaufstelle bei Neugründungen und Betriebsummeldungen und Meldeumfang reduzieren“
Stellungnahme des BMWK: „Im Rahmen der Start-up-Strategie wird derzeit im BMWK die Schaffung eines One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle, auf der alle Schritte einer Gründung erledigt werden können, geprüft. Eine Erweiterung eines solchen Angebots um Verwaltungsdienstleistungen mit Bezug zu Meldepflichten für bestehende Unternehmen erscheint zum jetzigen Zeitpunkt zu ambitioniert.“
Vorschlag 98101 / Bundesnotarkammer: „Notare als flächendeckende "One-Stop-Shops" zur Beschleunigung der Unternehmensgründung“
Stellungnahme des BMWK: „Die Notwendigkeit den Gründungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen ist zutreffend. Im Rahmen der Start-up-Strategie wird derzeit im BMWK die Schaffung eines One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle, auf der alle Schritte einer Gründung erledigt werden können, geprüft. Vor dem Hintergrund, dass die Mehrheit der in Deutschland gegründeten Unternehmen Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen sind und Notarinnen und Notare nur bei der Eintragung ins Handelsregister eingebunden werden müssen, ist unklar inwieweit diese geeignet sind, die Funktion eines flächendeckenden "One-Stop-Shops" für Unternehmensgründungen in der Praxis tatsächlich zu übernehmen. Grundsätzlich ist die Idee eines One-Stop-Shops für Unternehmensgründungen auch ohne zentrale Rolle der Notarinnen und Notare denkbar.“
Vorschlag 98903 / Bundesnotarkammer: „Notare zeigen der zuständigen Stelle den Beginn einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit an“
Stellungnahme des BMWK: „Es ist nicht ersichtlich, welche Entlastungswirkung für Unternehmen mit der vorgeschlagenen Regelung verbunden sein könnte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist zur Gewerbeanmeldung verpflichtet, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung trifft den Gewerbetreibenden (natürliche oder juristische Personen). Die Gewerbeanmeldung kann in Papierform, vor Ort oder elektronisch über den Portalverbund erstattet werden. Der Gewerbetreibende kann bevollmächtigte Dritte mit der Erstattung der Gewerbeanzeige betrauen. Dies kann z. B. auch der Notar sein, der die Beurkundung einer Unternehmensgründung vornimmt. Sofern sich der Gewerbetreibende eines Notars oder eines anderen Bevollmächtigten bei der Erstattung der Gewerbeanmeldung bedienen will, kann er dies nach geltendem Recht tun. Dies gilt auch für die Anzeigepflicht bei Betriebsbeginn gemäß § 16 Abs. 2 HwO. Danach hat der Gewerbetreibende, der ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 HwO die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen (für den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gilt dies gemäß § 18 Abs. 1 HwO ebenso). Die Pflicht trifft dabei den Betriebsinhaber. Es bleibt diesem jedoch auch nach der gegenwärtigen Rechtslage unbenommen, eine andere Person zu bevollmächtigen. Der Vorschlag dürfte vor diesem Hintergrund daher weder zu einer Entlastung der Verwaltung noch zu einer Beschleunigung von Gründungen beitragen.“[/I]


Beim BMWK-Vorhaben „One-Stop-Shops für Gründungen im Sinne einer zentralen Online-Anlaufstelle“ zu schaffen, sollten zuvor auf jeden Fall die Vollzugspraktiker ausreichend Gehör finden (Negativstichwort: automatisierte Empfangsbescheinigung für GewA’s über Verwaltungsportale ohne vorherige ausreichende fachliche Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der Angaben).

Am Referentenentwurf für das BEG IV wird derzeit noch gearbeitet.

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 26.10.2023 05:52 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

das Bundesjustizministerium hat diese Woche den Referentenentwurf „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)“ veröffentlicht.

Mit dem Gesetz sollen 54 Gesetze/Verordnungen geändert werden.

Gewerberechtliche Relevanz haben dabei nach meinem ersten „Überfliegen“:

Zitate aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen:
Zitat:
„Änderungen des BGB (Artikel 13 Nummer 3, 14, 15, 16 und 17), des HGB (Artikel 1 Nummer 4), der Bundesnotarordnung (BNotO; Artikel 11 Nummer 1) und der Versteigererverordnung (VerstV; Artikel 15) erlauben es künftig, öffentliche Versteigerungen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen.“

„Die Regelungen zur Schlichtungskommission in den Absätzen 4 bis 6 und 10 des § 16 HwO sind in der Praxis nicht mehr erforderlich, da die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern entsprechende Fälle einvernehmlich vor Ort lösen. Diese Reglungen können daher aufgehoben werden.“

„Nach § 24 Absatz 1 BNotO ist es Notarinnen und Notaren berufsrechtlich gestattet, auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auch die sonstige Betreuung der Beteiligten zu übernehmen und diese insbesondere vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Durch den neuen Satz 3 soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Befugnis insbesondere auch die Übernahme von Anzeige- und Mitteilungspflichten, die von Gründerinnen und Gründern im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen zu erfüllen sind, im Nachgang der eigentlichen notariellen Urkundstätigkeit umfasst; gleiches gilt für das Stellen von in diesem Zusammenhang erforderlichen Anträgen. Die dazu jeweils zu nutzenden Übermittlungswege richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Fachgesetze. Die vorgeschlagene Regelung ist insoweit technikoffen ausgestaltet, als dass unter Beteiligung der Notarinnen und Notare sowie der jeweils zuständigen Stellen künftig auch – im Sinne einer „Ende-zu-Ende-Digitalisierung“ – technische Wege und Verfahren entwickelt werden können, auf beziehungsweise in denen die erforderlichen Anträge und Meldungen in maschinenlesbarer Form durch die Notarinnen und Notare an die zuständigen Stellen zur automatisierten Weiterverarbeitung übermittelt werden können.Inhaltlich betrifft die Klarstellung insbesondere – in Abhängigkeit von der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens – die nachfolgenden Pflichten, die von Gründerinnen und Gründern regelmäßig zu erfüllen sind: Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen nach § 137 Absatz 1 AO; Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 14 Absatz 1 GewO; Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach § 16 Absatz 1 und 2 HwO; Anzeigepflichten bei Unternehmensbeginn im Zusammenhang mit der Unfallversicherung nach § 192 Absatz 1 SGB VII.Entsprechend der systematischen Verortung der Neuregelung in § 24 Absatz 1 BNotO-E ist die Übernahme der in Satz 3 bezeichneten Handlungen durch die Notarin oder den Notar den notariellen Betreuungs- und Vertretungstätigkeiten zuzuordnen, die durch Notarinnen und Notare lediglich auf Antrag der Beteiligten und nur im durch diese vorgegebenen Umfang durchgeführt werden. Demgemäß handelt es sich auch nicht um eine notarielle Tätigkeit, zu deren Übernahme die Notarin oder der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BnotO verpflichtet wäre. Sowohl das Angebot der von Satz 3 umfassten Leistungen seitens der Notarinnen und Notare als auch die Inanspruchnahme durch die Urkundsbeteiligten soll daher in deren jeweilige Entscheidung gestellt werden.Durch die beabsichtigte Klarstellung soll für Gründerinnen und Gründer die niedrigschwellige Möglichkeit gefördert werden, für sämtliche Fragen und Handlungen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen mit der Notarin oder dem Notar als „One-Stop-Shop“ einen zentralen Ansprechpartner zu haben. Insbesondere für Erst- oder ausländische Gründerinnen und Gründer sollen so die Verfahrensabläufe vereinfacht werden.“


Infoseite des BMJ zum Gesetzesvorhaben >

RefE BEG IV vom 11. Januar 2024 >

Bis zum 2. Februar 2024 können Stellungnahmen zum RefE BEG IV per Mail an BEGIV@bmj.bund.de abgegeben werden

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
3 13.01.2024 06:12 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

die Bundesregierung hat gestern den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie beschlossen. Der Entwurf wird in erster Beratung voraussichtlich am 26. April 2024 im Bundesrat behandelt.

PM und weiter Info’s des BJM vom 13. März 2024 >

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. März 2024 >

Das Dokument enthält keine für mich sichtbaren Verbesserungen in der Rechtsetzung im Gewerberecht und zur Entlastung für die Gewerbebehörden ...

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
4 14.03.2024 05:54 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Moin ,

der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 26. April 2024 mit dem Entwurf des BEG IV im ersten Durchgang beschäftigten. Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum BEG IV liegen dazu als BR-Drs. 129/1/24 vom 15. April 2024 nun vor >

Die Empfehlungen enthalten auch eine Änderung zur Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO: bei einer vollständigen Sitzverlegung in einen anderen Meldebezirk soll die Gewerbeabmeldung für den früheren Betriebssitz von der neu zuständigen Gewerbebehörden entgegengenommen und dann an die bisher zuständige Behörde über den IT-Standard XGewO übermittelt werden. Näheres dazu im Forums-Thread > [/B]Nächste Änderung der GewO[/B]

Dokumente / Verlauf BEG IV im DIP-Bundestag >

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
5 17.04.2024 20:55 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Moin ,

das BMJ hat heute den RefE einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) veröffentlicht sowie bis zum 21. Juni 2024 in die Länder- und Verbandsanhörung gegeben.

Mit der Bürokratieentlastungsverordnung sollen auch Änderungen an GewAnzV, FinVermV, ImmVermV, PfandlV, MaBV und VerstV erfolgen.

Info-Seite des BMJ >

RefE zur Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) > :

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
6 23.05.2024 18:52 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Moin ,

die zum RefE der BEV eingegangenen Stellungnahmen hat das BMJ zwischenzeitlich zusammengefasst >

Zu der für den 1. November 2025 geplanten und eigentlich schon seit 01.01.2024 erforderlichen Änderung der GewAnzV hat sich wohl niemand geäußert Kopfkratz

Zu den avisierten Änderungen in FinVermV, ImmVermV, PfandlV, MaBV und VerstV gab es insbesondere seitens des > DIHK teilweise Zustimmung bzw. Ergänzungsvorschläge.

Die in den zuletzt genannten VOen vorgesehen und eigentlich bereits seit 01.01.2023 fälligen Streichungen von Anzeige-/Mitteilungspflichten hatte ich übrigens bereits in meiner im Forum-Thread "Nächste Änderung der GewO" bereitgestellten GewO-Änderungs-Synopse vom 16. November 2022 i. V. m. dem neuen > § 7 GewO angeregt > und sollen nun „bereits“ zum 1. Januar 2025 vom VO-Geber realisiert werden - sooooo schnell kann „Bürokratieabbau“ gehen …

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
7 13.07.2024 17:13 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.182
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.413.265
Nächster Level: 8.476.240

1.062.975 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Puz_zle


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Moin ,

die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2024 die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - BEV beschlossen und sie wird als > BR-Drs. 483/24 voraussichtlich am 22. November 2024 im Bundesrat behandelt.

Im überarbeiteten VO-RefE wurde zur Änderung des GewAnzV (nun in Artikel 10) neben der > MoPeG Umsetzung auch das geplante geänderte Abmeldeverfahren bei Sitzverlegung in einen anderen Meldebezirk mit aufgenommen:
Zitat:
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl.2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3“ die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage1“ angefügt.

2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenen-
falls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
c) In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung“ durch die Wörter
„Verlegung des Betriebs“ ersetzt
d) Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis“ folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige enthalten.“.

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenen-
falls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenen-
falls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
c) Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:“ vorangestellt.
d) In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe“ die Wörter „Verlegung in einen anderen Meldebezirk“ und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.“

Diese Änderungen sollen zum 1. November 2025 in Kraft treten.

Die erläuternden VO-Begründungen fallen wiedermal etwas dünn aus. Falls nicht rechtzeitig die schon jetzt bereits überfällige Anpassung der GewAnzVwV kommt, findet man bei Vollzugsfragen möglicher Weise Antworten in den Erläuterungen im IT-Standard XGewO Version 1.5 (wird voraussichtlich zum 1. August 2025 auf > https://xgewerbeordnung.de veröffentlicht).

Zum Stand BEG IV sowie meiner ersten Kritik zum vorgenannten Abmeldeverfahren - siehe im Thread > Nächste Änderung der GewO

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
8 11.10.2024 20:32 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Privater Weinstand neben festgesetztem Markt - Erlaubt [...] Über das Forum   26.09.2024 09:39 von Ocean     26.09.2024 15:11 von Ullrich   Views: 972
Antworten: 1
Wichtig: Gesetz zur Regelung des Sicherheitsgewerbes > Sicherhe [...] Bewachungsgewerbe   31.07.2023 11:21 von Puz_zle     31.07.2024 09:32 von Balado   Views: 483.297
Antworten: 21
Private Finanzplanung Gewerbe oder Freier Beruf ? ? Stehendes Gewerbe (allgemein)   06.02.2023 16:34 von B.R.     08.02.2023 11:24 von B.R.   Views: 263.975
Antworten: 6
Privater Flohmarkt - wie oft im Jahr zulässig? Stehendes Gewerbe (allgemein)   01.11.2022 10:14 von lsfabian     01.11.2022 10:58 von Martin Halbinger   Views: 126.267
Antworten: 2
Sind DJs eine Live-Darbietung? Gaststättenrecht   14.01.2020 15:26 von timbo6000     18.01.2022 10:45 von AmtsMatz   Views: 151.601
Antworten: 3

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 15.515 | Views gestern: 467.984 | Views gesamt: 978.735.738


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 145 | Gesamt: 0.281s | PHP: 99.64% | SQL: 0.36%