Pop Up Store Betrieb auf Dauer |
Vossibär

Grünschnabel
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| Pop Up Store Betrieb auf Dauer |
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Guten Morgen,
demnächst möchte man hier Räume vermieten als sogenannte Pop Up Stores an neue Gewerbetreibende, damit diese sich als Selbstständige ausprobieren können.
Sind diese Gewerbebetriebe nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtig ? oder was bedeutet der Begriff , " wer ein Gewerbe auf Dauer" betreiben möchte und und und...
Wie wird der Begriff auf Dauer ausgelegt ?
Gibt es da von Euch/Ihnen schon Erfahrungswerte ?
Für Antworten wäre ich dankbar....
Grüße Vossibär
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1
08.08.2023 09:01 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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| RE: Pop Up Store Betrieb auf Dauer |
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,
so etwas wie Gewerbebetrieb auf Probe existiert nicht. Sobald jemand heute eine Dienstleistung erbringt oder Ware verkauft mit der Absicht, dass morgen und übermorgen zu wiederholen und bestenfalls zu steigern und das mit Gewinnerzielungsabsicht, liegt (vorbehaltlich der anderen als bekannt vorausgesetzten Kriterien), anzeigepflichtiges Gewerbe vor.
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2
08.08.2023 13:14 |
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Solon
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L.Häge

Grünschnabel
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Guten Morgen,
wir haben in Ludwigsburg auch seit etwa einem Jahr ein durch die Stadt initiiertes Pop-up-Projekt. Der Betreiber hat alle 3 Monate gewechselt. Wir haben in diesem Fall eine Gewerbean- und -abmeldung gefordert.
In dem Buch "ABC der Gewerbearten" von Hickel, Hetzel, Wiedmann wird es allerdings anders eingeschätzt. Nach deren Meinung bedarf es einer Reisegewerbekarte, da es am "Gewerbe auf Dauer" mangelt.
Wir denken, das muss man je nach Dauer des Pop-up-Stores beurteilen.
LG aus Ludwigsburg
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3
11.08.2023 08:09 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Moinsen zusammen und
,
die Auffassung der Autoren teile ich ausdrücklich nicht. In Landmann/Rohmer wurde die Auffassung vertreten, dass bei einer Betriebsdauer von > 6 Wochen von stehendem Gewerbe auszugehen ist, wobei anzumerken ist, dass diese Grenze nicht fix ist und von weiteren Umständen des Einzelfalls logischerweise in die eine oder anderen Richtung verschoben werden kann.
Weiterhin scheinen mir drei Monate auch am ehesten mit einen Saisonbetrieb vergleichbar und auch der wäre anzumelden.
Von daher scheinen mir überzeugende Argumente gegen die Auffassung der genannten Autoren zu streiten.
Umgekehrt halte die die Praxis der Kolleg*innen aus Ludwigsburg für richtig.
Beste Grüße
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4
11.08.2023 08:33 |
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LoryGlory

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Hallo,
da wir immer öfter Anfragen bezüglich Pop-Up Stores erhalten und dies scheinbar mehr wird, möchte ich über die Dauer nochmal anknüpfen.
Mir liegt aktuell folgende Anfrage vor:
"ich plane in Zukunft mehrere Pop Up Stores, in denen auch Getränke verkauft werden sollen. Die Stores sind stets an unterschiedlichen Orten und finden immer nur nur 1-2 Tage statt."
Wie seht ihr das hier?
Vielen Dank im Voraus
LG
Lory
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5
15.01.2026 13:44 |
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Pitti81
König
   

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Sollen / können die Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden?
Dann gäbe es hier ne "Gestattung".
Irgendwie riecht so etwas nach Reisegewerbekarte, aber online Recherche ergab, dass es sich um stehendes Gewerbe handeln soll....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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6
15.01.2026 14:02 |
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LoryGlory

Foren As
   
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Danke für die schnelle Antwort
Ich hab den Betroffenen nochmal angeschrieben und um mehr Informationen gebeten (Verzehr an Ort und Stelle? Alkohol? Welche Hauptwaren sollen verkauft werden? Getränke sollen ja nur der Nebenkriegsschauplatz sein.)
Mal sehen was er antwortet..
Zwischendurch kam mir noch die Idee: könnte es sich bei der ganzen Pop-Up Sache um ein Wanderlager handeln?
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7
15.01.2026 14:59 |
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Pitti81
König
   

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Das könnte man darunter subsumieren, aber dann braucht man die RGK.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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8
16.01.2026 08:31 |
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LoryGlory

Foren As
   
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Guten Moren
Ich habe schon eine Antwort bekommen:
In unseren Pop Up Stores wollen wir tatsächlich nur CDs. Schallplatten, DVDs und BluRays anbieten. Also alles, was mit Musik zu tun hat. Hierfür habe ich ein stationäres Nebengewerbe angemeldet.
Die Stores sollen auch an anderen Orten stattfinden. Dieses jeweils nur für einen Tag. Der Grund für die Stores liegt darin begründet, als das es ein riesiges finanzielles Risiko wäre, einen stationären Laden zu eröffnen. Da ist eine schnelle Pleite vorprogrammiert. Bei den sog. "1-Tages-Geschäften" hingegen ist das Risiko sehr gering.
Wir haben unsere Planung dahingehend erweitert bzw. geändert, das folgende Aktivitäten über unseren gemeinnützigen Musikverein "Kultur... XY e.V." abgewickelt werden:
- Das Durchführen von sog. Plattenabenden. Hier wird hauptsächlich Musik gehört. Die Gäste können bei uns Getränke, mit und ohne Alkohol kaufen und vor Ort verzehren. Wir wollen auch kleine Snacks anbieten. Diese Plattenabende beinhalten keinen weiteren Warenverkauf. Die Veranstaltungen finden sowohl in XY als auch an anderen Orten statt.
Hier bin ich mir nicht sicher, ob wir dazu ein Reisegewerbe benötigen, da wir ein gemeinnütziger Verein sind und kein Wirtschaftsunternehmen.
...Heißt zusammenfassend ein Reisegewerbe für die Verkaufstage und für die an anderen Tagen stattfindenden Plattenabenden mit Alkohol eine kurzfristige Gaststättenanzeige, oder?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LoryGlory: 16.01.2026 08:56.
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9
16.01.2026 08:55 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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scheint mir irgendwie widersprüchlich zu sein. Einerseits Verkauf. Dann wieder nicht.
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10
16.01.2026 09:54 |
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Pitti81
König
   

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Ähm, da ist ja verworren....
Auch ein Verein kann gewerblich tätig sein, das ist ja bekannt. Das gefährdet auch erst einmal nicht die Gemeinnützigkeit.
Verkauf von Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle....öffentlich? "Gestattung oder RGK.
RGK aber auch nur ausreichend, wenn diese Verkaufsveranstaltung als "Veranstaltung" im Sinne des §56 GewO gewertet wird.
Auch wenn ein stehendes Gewerbe angemeldet ist, braucht man für die Durchführung eines Wanderlagers eine RGK. Er handelt ja außerhalb seiner Niederlassung....Also Ja.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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11
16.01.2026 11:15 |
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