Zuverlässigkeit des Geschäftsführers im Gastättenberich |
Jannes
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Zuverlässigkeit des Geschäftsführers im Gastättenberich |
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Hallo Zusammen,
nach dem Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis bei einer jur. Person auf die juristische Person ausgestellt (z.B. GmbH) etc. Das gleiche gilt auch für Vereine.
Dabei wird aber auch die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers/bzw. Vereinsvorsitzenden geprüft.
Was ist jedoch zu tun, wenn ein Gf: oder Vereinsvorsitzender wechselt und Tatsachen bekannt sind, dass der Gf oder der Vereinsvorsitzende unzuverlässig sind (z.B. durch eine Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aus einer früheren Selbstständigkeit)
Widerrufe ich dann die Erlaubnis der juristischen Person bzw. des Vereins oder ???
Gruß
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
15.02.2022 12:06 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Zuverlässigkeit des Geschäftsführers im Gastättenberich |
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Stellt sich bei genauerer Überprüfung heraus, dass der Geschäftsführer oder Vereinsvorsitzende gewerberechtlich unzuverlässig ist, die GmbH/der Verein es aber nicht ist, dann höre ich die Gesellschaft/den Verein dahingehend an, dass sie einen unzuverlässigen Geschäftsführer/Vereinsvorstand beschäftigen und gebe die Gelegenheit, sich von diesem zu trennen.
Wird nicht reagiert, so kann ich der Gesellschaft bzw. dem Verein die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers/Vereinsvorstandes zurechnen und den Antrag ablehnen, die Erlaubnis widerrufen etc.
Funktioniert eigentlich genauso wie bei einer Gewerbeuntersagung mit dieser Konstellation.
Viele Grüße
SteBa
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2
15.02.2022 12:46 |
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