Schriftformerfordernisse |
Svolkmar
Grünschnabel
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir benötigen eure Hilfe.
Wir sind im Moment dabei, die eAkte bei uns im Gewerbeamt einzuführen und im Zuge dessen alles zu digitalisieren. Ziel soll es ein, alle Vorgänge digital abzubilden (Bearbeitung und Aufbewahrung). Dazu ist es erforderlich, ausnahmslos alle Prozesse genau zu analysieren und zu hinterfragen, welche Verfahrensweisen aus der „Papierwelt“ weiterhin nötig sind und worauf verzichtet werden kann bzw. muss.
In diesem Zusammenhang stellt sich aktuell für uns die Frage nach Schriftformerfordernissen, speziell bei den gewerberechtlichen Erlaubnissen (z. B. 33a, 34c,… GewO); also ob die Erlaubnisse von uns unterschrieben werden müssen oder nicht. Gibt es hier tatsächliche gesetzliche oder nur „gefühlte“ Schriftformerfordernisse (getreu dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“)? In den entsprechenden Paragraphen bzw. Normen der Gewerbeordnung haben wir Begriffe wie „schriftlich“, „Schriftform“, „Unterschrift“ o. Ä. nicht gefunden.
Und sollte es aus dem Gesetz heraus Hinweise geben, welche auf ein Schriftformerfordernis im Sinne einer Unterschrift hindeuten, sind diese dann möglicherweise durch andere Gesetze wie das Onlinezugangsgesetz (OZG) oder die e-Government-Gesetze der Länder wieder aufgehoben?
Letztendlich möchten wir nur noch die Dinge unterschreiben (egal ob Papier oder digital), zu denen wir gesetzlich verpflichtet sind. Alle anderen Dokumente erhalten unter Umständen den Hinweis „wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Ich hoffe, ihr könnt uns helfen und danke euch schonmal für eure Antworten.
Freundliche Grüße
S. Volkmar
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1
14.02.2022 13:40 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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ohne in die Regularien geguckt zu haben:
Eine Gewerbeerlaubnis ist ein begünstigender VA. Da sollte alleine schon aus Gründen der (wenn auch bescheidenen) Fälschungssicherheit eine Unterschrift drunter stehen.
Wir haben die Blätter in der oberen linken Ecke nach hinten umgeknickt und einen überlappenden Dienststempelabdruck ("Siegel") aufgebracht.
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2
14.02.2022 14:06 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Schriftformerfordernisse |
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“back to the roots” - zurück zum allgem. Verwaltungsrecht - § 37 > ThürVwVfG
Zitat: |
Abs. 3 Satz 1
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Abs. 5 Satz 1
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. |
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Im Fazit: fehlt eine spezialgesetzliche Regelung, die eine eigenhändige Unterschrift des Behördenbediensteten verlangt, ist diese entbehrlich. Unterschriftsleistungen der Behördenmitarbeiter sind nach dem ThürVwVfG beispielsweise zwingend erforderlich bei der Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen und der Ausfertigung von amtlichen Beglaubigungen. Die GewO selbst benennt ein Unterschriftserfordernis nicht. Auch Schriftformerfordernisse (z. B. Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO) begründen m. E. für sich noch keine Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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3
14.02.2022 20:21 |
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