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Lingna
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Moin


@Meike
die Hinweise von Kay Löffler mit den Vordrucken

Solltet ihr tatsächlich den „roten Brief“ meinen? Diese Briefe haben weder in Sachen Tokengeräte noch in Sachen Jackpots zum Erfolgt geführt. Eine einfache Erklärung warum das so ist, dürfte ein Blick auf die Vorstände dieser dort aufgeführten Verbände und deren Interessen sein. Vergleiche die doch bitte mal mit den Personen bzw. deren RAs die für den Erhalt der Tokengeräte und Jackpots teilweise noch heute kämpfen. Wer sorgt denn dafür bzw. ermöglicht es, dass nicht zugelassene Testgeräte oder sonstiges in die Spielos kommen? Durch solche Maßnahmen wird ständig ein künstlicher Wettbewerb hergestellt. Der Dumme ist immer der Aufsteller, egal ob er sich diesem (illegalen) Wettbewerb stellt oder nicht.

Es muss viel deutlicher gesagt werden, wo die Wurzeln des Problems sind. Als Aufsteller kann ich nur solche Geräte betreiben welche mir vom Gerätehersteller bzw. Händler angeboten werden. Das ist heute noch genauso der Fall wie zurzeit der Tokengeräte und Jackpots. Da hilft es auch nichts, wenn ich dem Gerätehändler seine Versprechen nicht
glaube, der nächste Aufsteller glaubt ihm und schon sind die Geräte im Umlauf und der Wettbewerb läuft an.

Es ist höchste Zeit das sich die Gerätehersteller an die Regeln halten und in die Verantwortung genommen werden, ganz besonders diejenigen welche über ihre Testspielos den Wettbewerb starten, sonst geht der Schuss für uns Aufsteller ganz gewaltig und ganz schnell nach hinten los.
wut wut
21 15.04.2007 10:53 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
Solon
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Kay Löffler   Zeige Kay Löffler auf Karte Kay Löffler ist männlich
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Lingna hat Recht: Die Aktion Roter Brief ist die schlechteste aller Möglichkeiten. Mir ist es lieber, es werden den Ordungs- oder Polizeibehörden (je nach Sachverhalt) ganz konkret Ross und Reiter genannt und Zeugen stehen bereit.

Eine weitere Alternative, wenn die Behörden rausgehalten werden sollen oder wenn´s bei den Behörden zu lange dauert , ist die bereits genannte privatrechtliche Vorgehensweise nach dem Wettbewerbsrecht. Schaust Du auch hier. Die ist aber anonym nicht möglich, das geht halt nur bei dem Roten Brief.

Viele Grüße

Kay Löffler

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22 16.04.2007 10:46 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
Solon
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Meike
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@ lingna

Und warum zeigst Du dann diese "Testspielos" nicht an? Dann würdest Du doch das erreichen was Du forderst?

Sorry, aber dieses Jammern habe ich jetzt zu oft bei unterschiedlichen Themen gelesen. Da wirst Du jetzt sicherlich wieder viele Leser finden, die gemeinsam anstimmen, wie schlecht alles ist, wer sich mit wem verschworen hat und dass man sich gegen die Großen und Mächtigen nicht zur Wehr setzen kann usw.



Gruß Meike
23 16.04.2007 17:50 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
tapier
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So nun mal was für die Experten zum Rausfinden:

Das Beispielgerät steht in einer Merkur-Spielothek (wo auch sonst).

Name: Crown Jewels
Zul.Nr.(Walberer): 099914182 (Auf der Scheibe aufgedruckt).
Keine PTB Zulassungskarte am Gerät.

Lt. Walberer befindet dieses Modell sich in einer Testaufstellung, so etwas wie ein Betatest.

Dies ist vollkommen normal in diesen Spielstätten, hier werden immer wieder Monatelang die zahlenden Kunden mit Neuheiten geködert, an die kein anderer Aufsteller herankommt.
Mit dem (gewünschten) Effekt das immer weniger Kunden die freien Spielhallen aufsuchen, weil die Geräte dort ja schon 'Alt' sind..

Das interessante ist das dieses Gerät im 1.5 Sec (5ct/Spiel) Takt läuft, also ca. doppelt so schnell als durch die neue SpielV erlaubt.

Ansonsten spielt es sich wie ein Gerät nach neuer SpielV, also Bank und Gelspeicher getrennt, Turbo-Buchen, etc...


Auf den (öffentlichen) Seiten der PTB habe ich keine Zulassung gefunden.
Wenn ich etwas übersehen habe, entschuldige ich mich hier schon mal für mein Posting.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von tapier: 16.04.2007 19:23.

24 16.04.2007 19:04 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Zitat:

Das interessante ist das dieses Gerät im 1.5 Sec (5ct/Spiel) Takt läuft, also ca. doppelt so schnell als durch die neue SpielV erlaubt.

Ansonsten spielt es sich wie ein Gerät nach neuer SpielV, also Bank und Gelspeicher getrennt, Turbo-Buchen, etc...


Die Betrachtung des Spieles gemäß neuer Spielverordnung betrifft nur den Buchungsvorgang zwischen Geldspeicher und Bank.
Das auf der Bank stattfindene Spiel ist nicht durch die SpielV reglementiert.
Wenn das Guthaben der Bank ausreichend ist, so können mit den dort vorhandenen Spielpunkten frei die Einsätze und die Zeitdauer des Bankspieles bestimmt werden.
Die neue SpielV regelt ausschliesslich die Parameter, nach denen Geld nach dem Einwurf vom Geldspeicher auf die Bank gebucht werden darf sowie die Rückbuchung gewonnener Spielpunke auf den Geldspeicher.

In soweit erscheint mir ein Spiel, welches nur 1,5 Sek. läuft und hinter einem Bankspeicher liegt, seine Einsätze also von diesem Bankspeicher und nicht vom Geldspeicher bezieht, völlig ok...



Bei dem eigentlichen Thema Promotiongerät gilt es zu unterscheiden, ob ein Gerät zum Zweck des Vorführens, also ohne Einsätze und Gewinne und mit kosenfreier Teilnahme aufgestellt wird - oder wie hier vermutlich gemeint, ohne Zulassung mit Geldeinwurf betrieben wird.
Zwei grosse Hersteller von GGSG haben in ihren Geräten das s.g. Pomotionspiel bzw. Kennenlernspiel als Software installiert.

Bally Wulff bietet das Promotionspiel:
Bei einem NEUGERÄT kann ein Promotionspiel aktiviert werden.
In diesem Zustand nimmt das Gerät kein Geld an.
Alles was eingeworfen wird, fällt unten wieder raus.
Bally empfielt den Münzeinwurf mit einer Abdeckung, die in den Münzschlitz gesteckt wird und nur von Innen wieder zu entfernen ist, zu verschiessen.
Ein Promotiongast meldet sich bei der Aufsicht, die mit einer Promotionkarte neben dem Münzeinwurf "Sonderspiele" aufbucht.
Der Gast kann diese Spiele abspielen und die "Gewinne" werden am Münzspeicher angezeigt.
Wenn der Gast die Auszahltaste betätigt, erscheint "Promotion Ende" und das Gerät hält an.
Jetzt kann durch einstecken der Promotionkarte das nächste Promotionspiel begonnen werden.
Das Gerät zeigt im LCD Display "Promotion Spiel" an.
Ein Gerät, welches schon einmal im Echtspiel mit Geldeinsssatz und Gewinn (20Cent einsatz reicht!) betrieben wurde, kann nicht mehr in den Promotionmodus zurückgesetzt werden.

Gauselmann bietet das "Kennenlernspiel"
Hier wird mit einem Servicegerät der Kennenlernmodus aktiviert.
In diesem Zustand nimmt das Gerät kein Geld an.
Alles was eingeworfen wird, fällt unten wieder raus.
Ein Promotiongast meldet sich bei der Aufsicht, die die Kennenlernkarte in den Münzeinwurf steckt.
Im Münzeinwurf sitzt ein Kartenleser, durch den "Sonderspiele" aufbucht werden.
Der Gast kann diese Spiele abspielen und die "Gewinne" werden am Münzspeicher angezeigt.
Wenn die Sonderspiele abgespielt sind erscheint "Ende" und das Gerät hält an.
Die Auswurftaste hat keine Funktion.
Jetzt kann durch einstecken der Promotionkarte das nächste Kennenlernspiel begonnen werden.
Das Gerät zeigt im Münzspeicher "Probe" und "Spiel" im Wechssel an.

Die oben bezeichneten Funktionen sind nach der neuen SpielV nicht verboten!

Bitte vergewissern sie sich im Zweifel, ob der Betreiber Geldeinsätze und/oder Gewinne auslobt. Das Promotion- und Kennenlernspiel ist eine legale Art seinen Spielgast an die Technik neuer Gerätegenerationen heranzuführen.
Ein solches Gerät muß nicht über eine Zulassung verfügen.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 16.04.2007 22:58.

25 16.04.2007 22:52 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Lingna
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@Mike
Und warum zeigst Du dann diese "Testspielos" nicht an? Dann würdest Du doch das erreichen was Du forderst?

Mit diesen Fragen unterstellst Du mir quasi, dass ich das noch nicht getan hätte. Nach viel hin und her ist mir das sogar gelungen. In der Sache selbst habe ich nur kurzfristig etwas erreicht, nämlich Gerät raus und nächstes Gerät einige Wochen später wieder rein.
Als Nebensache habe ich dann einen „netten“ Anruf erhalten, man wäre doch Kollegen und solche Testaufstellungen würden doch den gesamten Aufstellern zu Gute kommen. Weniger Flops und weniger Manipulationen und ich solle das nicht so eng sehen, bei der nächsten Geräteauslieferung wäre ich vorne dabei und weiteres blablabla

Ich bleibe dabei, es ist höchste Zeit das die Gerätehersteller in die Verantwortung genommen werden nur das führt zum langfristigen Erfolg!

Im Fall „tapier“ würde ich vorschlagen:
Die Zulassungsnummer 09999…….. wurde sicherlich nicht von der PTB vergeben!
Wenn „PTB-Zulassungsnummer“ auf die Scheibe gedruckt wurde, dann kann uns sicherlich Meike sagen ob das evtl. als Urkundenfälschung zählt.
Mit ein oder besser zwei Zeugen in die Spielo und das Gerät bespielen bis ein Gewinn kommt und dieser in EURO ausgezahlt wird.
Folgende Angaben festhalten:
Name der Zeugen
Ort und Uhrzeit
Spielablauf (möglichst genau)
Konzessionsinhaber der Spielo laut Inhaberschild
Anschrift des Geräteherstellers und Name vom GF (evtl. über seine Homepage)
Dann bei der Polizei Anzeige gegen den Konzessionsinhaber, gegen den Gerätehersteller und den Gerätebetreiber (evtl. gegen Unbekannt) stellen wegen Verstoß gegen § 284 StBG (1):
„Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der vom UAVD weiter vorne zitierte „Leipziger-Kommentar“ kann auch hilfreich sein.

@Corlais
Ein solches Gerät muß nicht über eine Zulassung verfügen. (????????) Kopfkratz Kopfkratz Kopfkratz

Bereits die Nummer 09999…… deutet darauf hin, dass hier ein Geräte ohne Bauart-Zulassung betrieben wird! Zum eine geht deine Darstellungen am Sachverhalt vorbei und zum anderen würde ich gerne wissen, wo du das alles in der SpielVO oder Zulassung gelesen haben willst? Respekt
Hat man Dir evtl. eine bevorzugte Belieferung versprochen, oder betreibst du auch solche "Testgeräte"?
26 17.04.2007 07:35 Lingna ist offline E-Mail an Lingna senden Beiträge von Lingna suchen
tapier
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Nochmal zur Klarstellung:

Ich schätze mal die Zulassung ist beantragt, und wird in den nächsten Monaten (evtl.) auch kommen.

Aber Grundweg:
Warum darf ein PG Geräte für den REGULÄREN Spielbetrieb in seine Hallen hängen die (noch) keine Bauartzulassung haben ?
In der SpielV ist geregelt das KEIN §33c Gerät ohne Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit aufgestellt werden darf.

Mit Promogeräten ist es etwas anderes, in der Tat können bei allen ADP-Geräten vor der 'Scharfschaltung' (stecken der Zulassungkarte/Chip) Promo-Spiele ausgelöst werden, innerhalb dieser Spiele ist keine Geldannahme/Ausgabe möglich.


Vieleicht sollten einige von Ihnen mal diverse PG-Hallen aufsuchen, Sie werden überrascht sein wie oft Sie Geräte ohne Zulassungskarte finden.
27 17.04.2007 11:05 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Zitat:
Original von Lingna
Bereits die Nummer 09999…… deutet darauf hin, dass hier ein Geräte ohne Bauart-Zulassung betrieben wird!
Zum eine geht deine Darstellungen am Sachverhalt vorbei und zum anderen würde ich gerne wissen, wo du das alles in der SpielVO oder Zulassung gelesen haben willst? Respekt


Wenn ein Gerät, wie von mir beschrieben, als Vorführgerät betrieben wird, finde ich hierzu kein Verbot in der SpielV.
Solltest Du eines finden, dann gib mir bitte einen Tip.
Tatsächlich werden beim Promotiongerät keine Gewinne in Aussicht gestellt oder Freispiele gewonnen, zumal die Teilnahme unentgeldlich ist. (§9 Abs.2 oder §6a SpielV)



Zitat:
Original von Lingna
Hat man Dir evtl. eine bevorzugte Belieferung versprochen, oder betreibst du auch solche "Testgeräte"?


Aber HALLO! Bitte geschmeidig bleiben!
Ein solches Gerät kann ich nur kaufen und aufstellen. Natürlich würde ich dafür keine Zulassung abrufen.
Bevorzugte Lieferung? Kannst du knicken!
Aber folgendes Beispiel: Ich kaufe ein neues Gerät und rufe die Zulassung ab. Bis die Urkunde bei mir ist, vergehen teilweise bis zu einer Woche.
Ein solches Gerät stelle ich gerne als Kennenlernspiel in die Halle zusätzlich auf und nehme es erst nach Zugang der Zulassung bei der nächsten Abrechnung in Betrieb. (Dann wird natürlich ausgetauscht, also ein anderes Gerät dafür abgebaut)

Ich wollte nur sicherstellen, dass nicht ein unwissender Beamter losmarschiert (Bleistift geschultert) und arme unschuldige Automatenunternehmer jagt. Deshalb der Hinweis, dass Promotion nicht automatisch verboten ist...Danke
28 17.04.2007 11:30 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
tapier
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Das ist ja auch richtig, du kaufst ein Gerät welches bereits eine Bauartzulassung HAT und rufst die Zulassungskarte ab.
In der Wartezeit darf das Gerät ja schon laufen weil s.o..

Ich schreibe hier aber von der Tatsache das Geräte aufgehängt werden, und nicht als Promogerät, welche noch KEINE Bauartzulassung haben, sondern diese vermutlich erst beantragt ist.

Wenn sich jetzt aber die PTB entscheidet diese Bauart nicht zuzulassen, hing das Gerät die ganze Zeit als Illegales Glückspielgerät.

Und das ist es worum es hier geht.
29 17.04.2007 14:26 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Einen wunderschönen guten Tag aus Berlin.

Ich habe Eure Diskussion mit viel Interesse verfolgt. Danke Meike für die doch sehr ausführliche Darstellung.

Ich habe gerade zwei ähnliche Fälle. Hier werden die (von der PTB zugelassenen/ PTB- Zulassungszeichen sind vorhanden) überzähligen Geldspielgeräte als „Kennenlerngeräte“ bezeichnet, die nur zu Demonstrationszwecken in der Spielhalle aufgestellt worden sind und keinen Gewinn ausschütten.

Ich befinde mit mittlerweile im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Für meine Klageerwiderung ist mir soweit alles klar. Mir kommt beim Lesen Eurer Diskussion nun aber der Gedanke, dass GSG mit Zulassung der PTB bei einem Eingriff in den von der PTB zugelassenen Spielablauf (Verhinderung des Geldeinwurfes bzw. des Ausschüttens von Gewinnen) doch dann nicht mehr der Zulassung entsprechen und diese automatisch??? erlischt, womit wir wieder im Strafrecht wären?

Habe ich mich da jetzt gedanklich „vergaloppiert“?

Für einen entsprechenden Hinweis wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Danke
30 17.04.2007 14:42 Luck ist offline E-Mail an Luck senden Beiträge von Luck suchen
Meike
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Hallo Luck,

bin ich froh, dass wenigstens Einer meine Ausführungen vernünftig gelesen hat. In der Diskussion hier geht es nicht um zugelassene GSG, sondern um welche, für die eine Zulassung beantragt wurde.Die GSG haben also gar keine ZUlassung und somit haben diese Geräte in keiner Spielhalle etwas zu suchen, d.h. ob die mit Strom oder ohne aufgestellt sind ist völlig egal. Die dürfen da nicht mal stehen.
Wenn an einem zugelassenen GSG etwas verändert wird, so hatte ich mir erklären lassen, erlischt die Zulassung automatisch und dann hätten wir erst mal eine Ordnungswidrigkeit. Wenn dann der tatsächliche Spielbetrieb i.S. § 284 STGB dazu kommt, haben wir eine Straftat.

Hallo Corleis,
bitte lies noch mal in Ruhe was ich geschrieben habe und dann wirst Du erkennen, dass auch kein freigemünztes "Promotiongerät" in der Spielhalle stehen darf, wenn es keine PTB-Zulassung hat. Wenn Du fragen hast,schick eine mail, dann erläuter ich das noch mal in Ruhe.
Wie schon oben geschrieben, wenn Du als Werbegag alle Deine bereits zugelassenen GSG eine Woche für Deine Spieler freimünzt, weil Du was für die Steuer zum Abschreiben brauchst, dann bist Du trotzdem noch Gewerbetreibender und Deine GSG werden nicht plötzlich für die Woche zulassungsfrei.
Was glaubst Du denn rein gewerberechtlich gesprochen was ein Promotiongerät ist? Da das Gewerberecht einen absolut abschließenden Charakter hat, musst Du Dein Promotiongerät irgendwo einsortieren können.
Wenn Du eine Stellungnahme eines RA dazu hast, wird ja oft werksseitig mitgeliefert, habe ich jetzt gelernt, würde ich die gerne mal lesen.

Hallo Lingna,
finde ich klasse, dass Du Anzeige erstattet hattest und nicht nur jammerst. Wenn dies alle Betroffenen tun würden und dann auch alle gesetzlich und rechtlichen Mittel ausschöpfen würden dann hättet ihr vielleicht einen nachhaltigeren Erfolg.
Ich verstehe, dass Du möchtest, dass man an die Hersteller dran geht. Die Herstellung und der Besitz dieser Geräte ist aber nicht strafbar.- Wäre für mich auch einfacher, wenn das so wäre.- Der UAVD e.V., mit Verlaub, hat den zitierten Kommentar leider nicht richtig verstanden. Die Erfüllung von nur einem Tatbestandsmerkmal reicht nicht. Ich muss das Glücksspiel nachweisen und im Falle des Herstellers müsste man dann noch nachweisen, dass er mit Wissen und Wollen das Gerät oder die Räumlichkeiten für das unerlaubte Glücksspiel bereitgestellt hat. Dafür habe ich aber noch nie genug Infos bekommen.

Hallo Tapier,
auf den Crown Jewels, die ich bis jetzt hatte, stand auch immer ein Aufkleber drauf "Keine Auszahlung", na und, hat das jemanden gestört.
Wenn irgend eine Firma meint interne Zulassungsnr. auf ein Gerät zu kleben, dann sollen sie es tun. Der Verdacht der Urkundenfälschung ist hier sicherlich noch nicht erreicht, es sei denn man versucht eine Zulassungskarte der PTB nachzumachen, aber das hörte sich jetzt nicht so an.
Platt gesagt, diese Spielgeräte haben in der Halle nichts zu suchen.
Im Übrigen wird die Seite der PTB nicht werktäglich aktualisiert, aber wenn ein Gerät eine Zulassung hat, wird dies mit dem Verschicken der Zulassungsurkunde bestätigt ( so habe ich es verstanden auf Nachfrage) und dann kann man sie anbringen und das Gerät in die Halle stellen.
Es macht ja kein Mensch einen Buhei darum, wenn ein GSG frisch aufgestellt ist und die Urkunde in der Halle im Büro liegt, - hatte ich auch schon mal gehabt. Er gat sie dann angebracht und gut ist.


Gruß Meike
31 17.04.2007 20:19 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Tapier,

klasse Foto, schon darauf sieht man, dass da was fehlt, nämlich die PTB Zulassung,- also muss es raus.

Mit meinem Beispiel mit dem Fungame Crown Jewels wollte ich auch nur sagen, dass irgend welche Aufkleber des Herstellers / Aufstellers ganz nett sind, aber keine rechtliche Wirkung entfalten.
Du kannst auf Dein Fahrrad auch vorne ein Pferd aufs Schutzblech malen und Dich rot verkleiden. Deswegen darfst Du trotzdem nicht auf der Autobahn fahren.

So ist das auch mit dem Spielgerät auf dem Foto.


Gruß Meike
33 18.04.2007 18:31 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Gruß an Alle,

aufgrund einer nett gemeinten "Beschwerde", dass dieses wichtige Thema zu Wirr und ohne zusammenfassenden Satz diskutiert wurde, nun mein Fazit:


Ein GSG ohne Zulassung durch die PTB ( PTB - Zulassung nur beantragt), welches mit einem Probespiel-Modus aufgestellt wird, kann nicht zulässig sein, denn:

- der Probespiel-Modus kann jeder Zeit auf das Realspiel mit Einsatz und Geldgewinn umgestellt werden

- in der gewerberechtlichen Betrachtung kommt es darauf an, ob das aufgestellte Geldspielgerät mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet ist und die Möglichkeit des Gewinns bieten kann ( siehe § 33 c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung). Auf die eingestellte Betriebsweise kommt es daher nicht an, sondern ob das Gerät technisch die Möglichkeiten bieten würde. Diese Möglichkeit müsste grundsätzlich bei GSG angenommen werden, für welche eine Zulassung beantragt wurde.


Gruß Meike
34 25.05.2007 10:58 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Er ist wieder da

Es ist eine Frechheit.

Hr. G********* darf anscheinend machen was er will.

Das besagte Gerät ist wieder aufgestellt, diesmal aber in einer M*****-Spielothek in meiner unmittelbaren Nähe, also für mich unmittelbare Konkurenz.
Das Gerät verfügt über ein etwas anderes Scheibendesign, es scheint also noch etwas neuer oder älter zu sein.

Crown Jewels
Zul.Nr.(Walberer): 099914181 (Auf der Scheibe aufgedruckt).

Es steht für den allgemeinen Spielbetrieb im Realspiel zur Verfügung.

M***** Spielothek
G************
E****** ****** ** -**
4**** G************
Nordrhein-Westfalen
Tel.: ** ** / * ** **

Es hat immernoch keine Bauartzulassung, und auch sonst sind die vorgeschriebenen Spielanleitungen u.ä nicht vorhanden.
Wie gehabt ist auch keine Zulassungkarte eingesteckt.

Wie soll ich mich jetzt verhalten ?

[Mod on]
Bitte die Foren-Regeln beachten!
[Mod off]

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von tapier: 08.06.2007 00:17.

35 08.06.2007 00:14 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Moin

@tapier „Wie soll ich mich jetzt verhalten ?“

Dass Du das hier reingestellt hast macht deutlich, dass wir solche Aktionen wut nicht länger hinnehmen werden. Ich finde das KLASSE!!

Aber Achtung, der Veranstalter wird nicht Gauselmann sein, sondern einer der zahlreichen Betreiber-GmbH`s mit meist unwissenden „Geschäftsführern“. Achte auf das Konzessionsschild am Eingang.

Es wäre evtl. wirkungsvoller, wenn Du zusammen mit einem Bekannten in die Spielhalle gehst und das Gerät selbst bespielst und dann die Polizei anrufst. Eine Anzeige wegen Veranstaltung von illegalem Glücksspiel, denn Glücksspiel ist solange illegal bis es zugelassen ist, ist effektiver und daher lehrreicher, als ein kostengünstiges Ordnungswidrigkeitsverfahren. Solch ein Verfahren wg. illegalem Glücksspiel passt ganz besonders gut zur aktuellen BT-Drs. 16/5516.

@kai
leite doch die Info von tapier an Deinen Kollegen in Gelsenkirchen weiter.
37 08.06.2007 10:02 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
tapier
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@jasper

Nette Idee mit der Poizei, nur kann ich mir dies nicht wirklich erlauben.
Denn meines Wissens nach wird bei Verstoß gegen §284StGB, der Veranstalter des Spiels wie auch der Spieler zur Verantwortung gezogen.

Ein Anruf beim Hersteller des Gerätes hat im Übrigen ergeben das das Gerät wirklich noch keine Bauartzulassung hat und diese frühestens im August erwartet wird.
38 08.06.2007 10:59 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
Meike
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@ jasper

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren muss nicht kostengünsrig sein, denn die Kollegen von den Ordnungsämtern könnten gem. § 29 a OWiG abschöpfen und zwar alles das was der Betreiber durch das unerlaubte Aufstellen des Gerätes erlangt hat. Solche Beträge können auch geschätzt werden, wenn z.B. das Buchhaltungssystem noch nicht funktioniert.

Und da Ihr selbst am besten wisst, was man so im Monat an Umsatz machen kann und wenn ich vom Umsatz spreche, meine ich alles was ins Gerät eingeschmissen wird und nicht die Aufwendungen (Gewinnauszahlungen) die geflossen sind, dann könnt Ihr abschätzen was so ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kosten kann.

Ordnungsämter haben in diesem Bereich die gleichen Befugnisse wie die Polizei, d.h. sie können Durchsuchungsbeschlüsse und auch Dingliche Arreste beim zuständigen Amtsgericht anregen.

@ tapier

Du hast recht, mach Dich blos nicht strafbar und ruf lieber das Ordnungsamt an.


Gruß Meike
39 08.06.2007 17:08 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Ich wünsche allen eine gute Nacht!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 13.06.2007 22:56.

40 13.06.2007 22:54 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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