der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften befindet sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren.
Zu den Änderungen gehören u. a. Bezeichnungsänderungen / Zusammenfassungen von einigen Gewerken der Anlagen A und B. So soll z. B. der „Kosmetiker“ vom handwerksähnlichen Gewerbe zum zulassungsfreien Handwerk „wandern“ und die Zulässigkeit der Ausübung des Gerüstbauhandwerks durch andere Gewerke angepasst werden.
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BR-Drs. 161/21 vom 12.02.2021 >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
Man müsste noch die "Werbung" mit in die HwO nehmen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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