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Zum Ende der Seite springen Änderung zum § 34f GewO i. V. m. dem FISG
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Änderung zum § 34f GewO i. V. m. dem FISG Puz_zle 01.03.2021 20:04
 RE: Änderung zum § 34f GewO i. V. m. dem FISG Puz_zle 10.06.2021 09:45

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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Achtung Änderung zum § 34f GewO i. V. m. dem FISG

Moin ,

mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) soll u. a. mit Artikel 3 das Vermögensanlagengesetz wie folgt geändert werden:

Zitat:
In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c) einen vermögenswerten Barausgleich oder
d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,“

In der Begründung heißt es hierzu:
Zitat:
Zum Schutz der Anleger werden Geschäftsmodelle von Edelmetallanbietern und -verwahrern, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden, als Vermögensanlage eingestuft und unterfallen zukünftig der Prospektpflicht. Ausdrücklich nicht erfasst sind somit weiterhin klassische Verwahrverträge oder der reine Kauf und Verkauf von physischen Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt.

Damit wird dann zugleich die Produktkategorie das § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO erweitert.

Nach Artikel 25 Abs. 4 FISG soll in der GewO eine Übergangsregelung für den erweiterten Erlaubnistatbestand geschaffen werden, nach der diese Erlaubnispflicht erst ab 1. Januar 2022 gelten soll:
Zitat:
Gewerbetreibenden, die Vermögensanlagen nach dem neuen § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögensanlagengesetzes vermitteln wollen, soll eine Übergangsfrist eingeräumt werden, in der sie sich darum bemühen können, die Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen, insbesondere den Sachkundenachweis und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen.

Weitere Informationen auf der > Infoseite des BMF zum Gesetzgebungsverfahren FISG
und im >Gesetzesentwurf FISG - BT-Drs. 19/26966 vom 24.02.2021

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 01.03.2021 20:04 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung zum § 34f GewO i. V. m. dem FISG

Moin ,

das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) ist am 10. Juni 2021 im > BGBl. I Nr. 30 verkündet wurden. Es tritt in Teilen zum 1. Juli 2021 bzw. zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Weitere Info’s im vorhergehende Beitrag bzw. in Materialien zum Gesetzgebungsverfahren >

__________________
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16 10.06.2021 09:45 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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