GmbH & Co. KG wird GmbH durch Umwandlung |
LoryGlory
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GmbH & Co. KG wird GmbH durch Umwandlung |
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Hallo,
ich habe hier eine GmbH & Co. KG angemeldet.
Nun kam heut morgen eine Anmeldung einer GmbH rein mit Grund der Meldung:" Übergang nach Umwandlungsgesetz".
Beide haben natürlich unterschiedliche HRA/HRB Nummern.
Auf telefonische Nachfrage bestätigte mir der Geschäftsführer gerade, dass die GmbH & Co. KG nicht mehr besteht, sondern stattdessen jetzt eben die GmbH.
Im ersten Moment hätte ich gesagt, er muss die alte Firma abmelden und die neue anmelden.
Aber mich macht diese Angabe mit "Umwandlung" ein bisschen nachdenklich: ist das vom Prinzip her nicht quasi eine Ummeldung?
Und dann hier bei Beck-Online, da frag ich mich von welcher Anzeigepflicht nun gesprochen wird (An-und Abmeldung oder Ummeldung?):
Bei der formwechselnden Umwandlung unterscheidet er die Fälle, dass eine Personengesellschaft in eine juristische Person oder umgekehrt umgewandelt wird (neue gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich) von denen, dass eine juristische Person in eine andere, zB eine GmbH in eine AG bzw. eine GmbH in eine GmbH & Co KG umgewandelt wird. Hier werde nur die Rechtsform, nicht aber die Identität des Rechtsträgers geändert, der Erlaubnisinhaber bleibe daher derselbe. Dies gelte auch für die letztere Umwandlung, da bei einer GmbH & Co KG immer die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter der Gewerbetreibende bleibe. Gleichwohl befürwortet er auch in den letzten beiden Fällen des Formwechsels aufgrund des Zwecks der Vorschrift eine Anzeigepflicht nach §14, um der zuständigen Behörde die Überwachung des neuen Rechtssubjekts zu ermöglichen.
(Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 84. EL Februar 2020, GewO § 14 Rn. 45 ab)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LoryGlory: 04.02.2021 09:40.
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04.02.2021 09:38 |
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Solon
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LoryGlory
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Themenstarter
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RE: GmbH & Co. KG wird GmbH durch Umwandlung |
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Bei der Variante „Gründung nach Umwandlungsgesetz“ wird für den durch die Umwandlung „unter-gegangenen“ Betrieb eine Abmeldung notwendig, gleichzeitig mit einer Anmeldung für den neu gegründeten Betrieb.
(Landmann/Rohmer GewO, Ergänzende Vorschriften – Kommentar 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) Rn. , beck-online)
Problem gelöst :-)
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2
04.02.2021 10:13 |
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Solon
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C.Stapler
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Schönen guten Tag,
eigentlich hätte die GmbH & CoKG gar keine Gewerbe anmelden können, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sondern nur die Komplementär GmbH.
Dies nur mal so am Rande.
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3
04.02.2021 13:57 |
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