Gewerbeuntersagung nach Gewerbeabmeldung |
Blümchentante

Grünschnabel
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Gewerbeuntersagung nach Gewerbeabmeldung |
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Ein freundliches Hallo in die Runde,
meine Frage bezieht sich auch auf das Thema Gewerbeuntersagung.
Ich habe eine Gewerbeuntersagung eingleitet, div. Behörden angehört. Die erfolgten Rückmeldungen erhärteten die Annahme, dass eine Gewerbeuntersagung dringend geboten ist. Nun erfolgte die Anhörung des betroffenen Gewerbetreibenden. Es kam keine Stellungnahme zum Sachverhalt sondern eine Gewerbeabmeldung. Nun sind die offenen Forderungen des Finanzamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer Höhe, dass ich der Auffassung bin, das Gewerbe zu untersagen. Es muss noch gesagt werden, dass dieser Gewerbetreibende immer wieder mal ein Gewerbe anmeldet und recht schnell auch wieder abmeldet und dabei werden die Rückstände immer höher. Für mich ist es offensichtlich, dass hier keine gewerberchtliche Zuverlässigkeit vorliegt und das Gewerbe für die Zukunft zu untersagen ist. Bin gespannt auf die Rückmeldungen.
Beste Grüße von der Blümchentante
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1
28.01.2021 11:05 |
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Solon
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Hallo Blümchentante
dann würde ich doch sagen: Ziehe es durch!
Denn das kannst du:
§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
28.01.2021 12:11 |
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Solon
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Blümchentante

Grünschnabel
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, aber sollte ich nochmal den Gewerbetreibenden anhören?
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3
28.01.2021 12:43 |
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SteBa

Haudegen
  
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Wann war denn die letzte Anhörung?
Wenn die sage ich mal nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die aktuelle Rückstandsaufstellung keine erhebliche Besserung aufweist, würde ich den (ehemaligen) Gewerbetreibenden nicht nochmal anhören.
Er kann ja dann, wenn er meint, Rechtsmittel gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung einlegen.
Viele Grüße
SteBa
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4
28.01.2021 13:31 |
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Blümchentante

Grünschnabel
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, die Anhörung war erst im Novmeber 2020, also werde ich die GU fertigen.
Beste Grüße
von der Blümchentante
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6
28.01.2021 14:26 |
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HBinder
Haudegen
  
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Hallo,
ich würde ihn nochmals anhören, es sei denn in der Anhörung die er bereits erhalten hat, wäre er schon darüber informiert worden, dass das Gewerbeuntersagungsverfahren auch nach einer Gewerbe-Abmeldung fortgesetzt werden kann. Falls dem nicht so war, halte ich aufgrund der geänderten Sachlage eine weitere Anhörung für notwendig.
Grüße
HBinder
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7
28.01.2021 16:45 |
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spinckin

Doppel-As
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HBinder kann ich nur zustimmen.
Die Verwaltungsgerichte legen sehr viel Wert auf das rechtliche Gehör und ich kann nur empfehlen, ausdrücklich auf die unveränderte Rechtslage hinzuweisen.
Und hier scheint es ja geboten, endgültig die Selbständigkeit zu beenden.
Viele Erfolg!
__________________ Ingrid
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29.01.2021 07:45 |
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Kobe88
Doppel-As
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Moin,
können Untersagungen auch begonnen werden, wenn das Gewerbe bereits vor 5 Jahren abgemeldet wurde?
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12.02.2025 09:27 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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klingt in meinen Ohren merkwürdig. Warum sollte man nach fünf Jahren noch tätig werden?
Da sollte es genügen nachzuschauen, ob, wann und wo er ggf. wieder gewerblich tätig wird.
Anders sieht die Sache aus, wenn das Gewerbe zwar abgemeldet ist, tatsächlich aber noch ausgeübt wird.
Beste Grüße
CS
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10
12.02.2025 11:23 |
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