Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens |
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Doppel-As
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Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens |
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Das Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens (unter bestimten Voraussetzungen) keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der GewO darstellt ist mir schon klar.
Bisher kannte ich dies jedoch nur im Bereich der Immobilien und der reinen, eigenen Finanzverwaltung.
Doch wie sieht dies aus bei MOBILIEN?
Jemand kauft ein Tankmotorschiff und verchartert es langfristig an eine Reederei.
Ist meines Erachtens nach doch ähnlich zu beurteilen, wie die Vermietung von (eigenen) Wohnungen?
Ich stufe es derzeit als nicht gewerblich ein: Oder liege ich damit völlig daneben? Sollte mich am heutigen Montag nicht wundern.
Landmann/Rohmer (Einleitung RdNr. 52 + 55/ § 14 RdNr. 28 bringen mich hier ebenso wenig weiter wie die Suchen-Funktion des Forums.
Und außerdem bin ich BINNENLÄNDER
Vielleicht kann mich ja jemand von der Küste aufklären.
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1
02.04.2007 15:36 |
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Solon
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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aus Mittelhessen,
wenn der Eigentümer keine ergänzenden Leistungen erbringt, z.B. das Schiff unterhält oder sonst aufwändige zusätzliche Tätigkeiten rund um die Verpachtung erbringt, würde ich das auch als Vermögensverwaltung einstufen.
Dennoch ist Vorsicht geboten. Im Gewerbearchiv habe ich vor ein paar Monaten eine Abhandlung gelesen, wonach Vermietung und Verpachtung, wenn sie derarige Ausmaße annehmen, dass zur Verwaltung ein umfangreicher Geschäftbetrieb erforderlich ist, durchaus als Gewerbe eingestuft werden kann.
Beispiel: Eine große deutsche Discounter-Kette gliedert eine GbR aus, der sehr viele (Tausende) Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Gebäuden gehören. Die GbR verpachtet diese. Ebenso wie wir hat die Stadt, in der die GbR ihren Hauptsitz hat, das als Gewerbe eingestuft. Die Gesellschafter haben auch alle ein Gewerbe angemeldet.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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3
03.04.2007 09:31 |
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Wiebke Kühn
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aus Verden!
@Civil Servant:
In welcher Ausgabe des Gewerbearchivs war denn die Abhandlung?
Wiebke Kühn
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4
04.04.2007 10:07 |
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Civil Servant
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nach Verden,
Fundstelle: GewArch Nr. 8 aus 1995, S. 339, Urteil VGH BW vom 09.05.1995.
Die Sache ist aber im Detail doch difizil.
Während der VGH BW bei der Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbe die Gesamtbildtheorie angewandt sehen will und dabei seinen Blick auch auf den erforderlichen Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation gerichtet sehen will, spricht das dortige Ministerium auch die Gesamtbildtheorie an, formuliert ansonsten aber zurückhaltender (GewArch Nr. 2/2000, S. 52, 53).
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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5
04.04.2007 14:24 |
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Wiebke Kühn
Mitglied
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Danke für die prompte Antwort!
Sonnige Grüße und schöne Ostern
Wiebke Kühn
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6
04.04.2007 14:34 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Sorry,
hab' noch was vergessen. Ist zwar schon lange her, aber von Ebner hat sich 1977 schon einmal intensiver mit der Frage befasst (GewArch. Nr. 9/1977 Textziffern 2.3.3, 6.3.3 f.). Insbesondere in den letztgenannten Textpassagen schreibt er, dass je nach dem Umfang der "Vermögensverwaltung" eben doch Gewerbelichkeit angenommen werden kann.
Wünsche auch frohe Ostern.
Gruß
Frank Schuster
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7
04.04.2007 14:48 |
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4X4
Doppel-As
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Themenstarter
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Zitat: |
Original von Civil Servant
... schreibt er, dass je nach dem Umfang der "Vermögensverwaltung" eben doch Gewerbelichkeit angenommen werden kann.
Frank Schuster |
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Daher auch meine ursprüngliche Einschränkung - unter bestimmten Voraussetzungen -.
Auch die Kommentierung (Landmann/Rohmer) unterscheidet nach dem unerheblichen oder erheblichen Gesamtaufwand der zur Erzielung der Einkünfte notwendig ist und beurteilt dann die Frage gewerblich oder nicht.
Ich bedanke mich für die Info´s und wünsche allen schöne
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8
04.04.2007 15:06 |
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