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Zum Ende der Seite springen Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens
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4X4   Zeige 4X4 auf Karte
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Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens

Das Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens (unter bestimten Voraussetzungen) keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der GewO darstellt ist mir schon klar.

Bisher kannte ich dies jedoch nur im Bereich der Immobilien und der reinen, eigenen Finanzverwaltung.

Doch wie sieht dies aus bei MOBILIEN? Kopfkratz verwirrt

Jemand kauft ein Tankmotorschiff und verchartert es langfristig an eine Reederei.

Ist meines Erachtens nach doch ähnlich zu beurteilen, wie die Vermietung von (eigenen) Wohnungen?
Ich stufe es derzeit als nicht gewerblich ein: Oder liege ich damit völlig daneben? Sollte mich am heutigen Montag nicht wundern. wut

Landmann/Rohmer (Einleitung RdNr. 52 + 55/ § 14 RdNr. 28 bringen mich hier ebenso wenig weiter wie die Suchen-Funktion des Forums.

Und außerdem bin ich BINNENLÄNDER schimpf

Vielleicht kann mich ja jemand von der Küste aufklären.
Danke
1 02.04.2007 15:36 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens

Hi,

das sehe ich auch so.

Es steht nirgends geschrieben, dass sich die Nicht-Anmeldepflicht von Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens nur auf unbewegliches Vermögen bezieht, also gilt sie auch für bewegliches Vermögen.

Und bei einer langfristigen Vermietung/-pachtung eines Schiffes an eine Reederei sehe ich absolut kein gewerbliches Handeln.

Viele Grüße
A. Thien

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Antonia Thien: 02.04.2007 15:54.

2 02.04.2007 15:53 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Solon
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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aus Mittelhessen,

wenn der Eigentümer keine ergänzenden Leistungen erbringt, z.B. das Schiff unterhält oder sonst aufwändige zusätzliche Tätigkeiten rund um die Verpachtung erbringt, würde ich das auch als Vermögensverwaltung einstufen.

Dennoch ist Vorsicht geboten. Im Gewerbearchiv habe ich vor ein paar Monaten eine Abhandlung gelesen, wonach Vermietung und Verpachtung, wenn sie derarige Ausmaße annehmen, dass zur Verwaltung ein umfangreicher Geschäftbetrieb erforderlich ist, durchaus als Gewerbe eingestuft werden kann.

Beispiel: Eine große deutsche Discounter-Kette gliedert eine GbR aus, der sehr viele (Tausende) Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Gebäuden gehören. Die GbR verpachtet diese. Ebenso wie wir hat die Stadt, in der die GbR ihren Hauptsitz hat, das als Gewerbe eingestuft. Die Gesellschafter haben auch alle ein Gewerbe angemeldet.

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster Bye!
3 03.04.2007 09:31 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Wiebke Kühn   Zeige Wiebke Kühn auf Karte Wiebke Kühn ist weiblich
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Moin aus Verden!

@Civil Servant:
In welcher Ausgabe des Gewerbearchivs war denn die Abhandlung?




Wiebke Kühn
4 04.04.2007 10:07 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
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nach Verden,

Fundstelle: GewArch Nr. 8 aus 1995, S. 339, Urteil VGH BW vom 09.05.1995.

Die Sache ist aber im Detail doch difizil.

Während der VGH BW bei der Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbe die Gesamtbildtheorie angewandt sehen will und dabei seinen Blick auch auf den erforderlichen Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation gerichtet sehen will, spricht das dortige Ministerium auch die Gesamtbildtheorie an, formuliert ansonsten aber zurückhaltender (GewArch Nr. 2/2000, S. 52, 53).

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
5 04.04.2007 14:24 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Danke für die prompte Antwort!

Sonnige Grüße und schöne Ostern


Wiebke Kühn
6 04.04.2007 14:34 Wiebke Kühn ist offline E-Mail an Wiebke Kühn senden Homepage von Wiebke Kühn Beiträge von Wiebke Kühn suchen
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Sorry,

hab' noch was vergessen. Ist zwar schon lange her, aber von Ebner hat sich 1977 schon einmal intensiver mit der Frage befasst (GewArch. Nr. 9/1977 Textziffern 2.3.3, 6.3.3 f.). Insbesondere in den letztgenannten Textpassagen schreibt er, dass je nach dem Umfang der "Vermögensverwaltung" eben doch Gewerbelichkeit angenommen werden kann.



Wünsche auch frohe Ostern.

Gruß

Frank Schuster
7 04.04.2007 14:48 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Zitat:
Original von Civil Servant
... schreibt er, dass je nach dem Umfang der "Vermögensverwaltung" eben doch Gewerbelichkeit angenommen werden kann.

Frank Schuster


Daher auch meine ursprüngliche Einschränkung - unter bestimmten Voraussetzungen -.

Auch die Kommentierung (Landmann/Rohmer) unterscheidet nach dem unerheblichen oder erheblichen Gesamtaufwand der zur Erzielung der Einkünfte notwendig ist und beurteilt dann die Frage gewerblich oder nicht.

Ich bedanke mich für die Info´s und wünsche allen schöne
8 04.04.2007 15:06 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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