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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Änderung § 56a GewO (Wanderlager) » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Änderung § 56a GewO (Wanderlager) 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 12.11.2020 05:54
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 06.03.2021 06:50
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 19.08.2021 05:42
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 28.05.2022 06:18
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 30.05.2022 22:09
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 12.06.2023 06:50
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) domar 09.03.2021 13:10
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Marcel Fromm 02.06.2022 17:45
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Puz_zle 03.06.2022 05:31
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) VoPi 23.08.2022 15:25
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) domar 24.08.2022 07:10
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) VoPi 24.08.2022 08:42
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Roesje 24.08.2022 09:25
 RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) Civil Servant 24.08.2022 10:14

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Daumen hoch! Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin Moin ,

das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs-und Gewerberecht am 4. November 2020 veröffentlicht >

Direkt zum Entwurf >

Neben umfangreichen Änderungen des UWG soll auch der § 56a GewO und die zugehörige Bußgeldvorschrift geändert werden.

Das Gesetz soll gemäß der Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2161 „schon“ zum 28. Mai 2022 in Kraft treten.

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1 12.11.2020 05:54 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin ,

der Bundesrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung u. a. mit dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht BR-Drs. 56/21 beschäftigt.

Nach Auffassung des BR sollen u. a. die Vertriebsverbote des neuen § 56a Abs. 6 GewO für Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel auch auf Finanzdienstleistungen und Pauschalreisen erweitert werden > BR-Drs- 56/21 (B) vom 5. März 2021

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16 06.03.2021 06:50 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin

das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat zwischenzeitlich das > Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wurde am 17. August 2021 im > BGBl. I Nr. 53 verkündet. Es tritt zum 28. Mai 2022 in Kraft.

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31 19.08.2021 05:42 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin

die Änderung des > § 56a GewO sowie die tangierenden > Bußgeldvorschriften sind nun heute in kraftgetreten.

Die Änderungen betreffen insbesondere die Erweiterung / Neufassung des Pflichtinhalts einer öffentlichen Ankündigung (Einladung) für ein Wanderlager, Änderungen zur Anzeigepflicht (Frist sowie Kreis der Verpflichteten), Erweiterung der Vertriebsverbote und erhebliche Erweiterung des Bußgeldrahmens.

Angepasst wurde ebenfalls der Mustererlass des BLA Gewerberecht zur „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)“, aber noch nicht online gestellt.

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46 28.05.2022 06:18 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

... und hier noch ein zum hess. Verwaltngsportal zur aktuellen Fassung der ReisegewVwV.

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61 30.05.2022 22:09 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung § 56a GewO (Wanderlager)

Moin ,

die bereits seit 28. Mai 2022 gelten Gesetzes-Änderungen zum > § 56a GewO möchte ich nochmal in Erinnerung rufen.

Diese betrafen u. a. die Reduzierung der Wanderlager-Anzeigepflicht des § 56a GewO auf die Durchführung sog. „Kaffeefahrten“, die Ausdehnung der Anzeigefrist von zwei auf vier Wochen vor der „Kaffeefahrt“ und die Erweiterungen zum Inhalt der Wanderlager-Anzeige und der öffentlichen Ankündigung/Einladung.

Bei einigen Verwaltungs-Service-Portalen von > Bund, Ländern (z. B. > Thüringen, > Hessen, > Bayern) und Gewerbebehörden wird jedoch teilweise immer noch der Rechtsstand des § 56a GewO vor dem 28. Mai 2022 bzw. teilweise sogar der vom dem > 28. Dezember 2009 in den Leistungsbeschreibungen zu „Wanderlagern“ angegeben und teilweise nichtmehrrechtkonforme Anzeige-Formulare bereitgestellt (leider analog der zum 1. Januar 2023 eingeführten Anzeigepflicht bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden und den zum 20. April 2023 geänderten > Vordrucke GewA 1 und GewA 2).

Insoweit halte ich es für geboten, wenn die jeweils Verantwortlichen einen kritischen Blick auf die Online-Angebote Ihres Bundeslandes bzw. der eigenen Verwaltung zur Thematik werfen und die ggf. noch notwendigen Aktualisierungen zur Rechtslage forcieren ...

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76 12.06.2023 06:50 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Ich stelle mir die Frage, ob es das braucht? Vereinheitlichung im nur stehenden Gewerbe und dort die Verbote aufschlüsseln wäre sinnvoller gewesen, finde ich.

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Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"?

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Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Marcel Fromm: 02.06.2022 17:48.

1 02.06.2022 17:45 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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Moin

Zitat:
Original von Marcel Fromm
Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"?


Ja, siehe § 56a Abs. 2 GewO, Ziff. 5 Abs. 2 ReisegewVwV und den leider noch nicht onlinegestellten Beitrag von Koll. Schuster auf der > 12. BFT

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16 03.06.2022 05:31 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Moin

Bleibt hier der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke, wenn die Behörde keine Kenntnis mehr über Wanderlagerveranstaltungen bekommt, wo die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers selbst erfolgt verwirrt
Oder ist das "und" im § 56a Abs. 2 Nummer 1 GewO nur ein Schreibfehler und müsste "oder" heißen verwirrt
Wer hilft mir auf die "Sprünge" verwirrt

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
31 23.08.2022 15:25 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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Zitat:
Original von VoPi
Moin

...
Wer hilft mir auf die "Sprünge" verwirrt

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"



Verbraucherschutz war gestern. Heutzutage ist "Bürokratieabbau" die Benchmark.

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46 24.08.2022 07:10 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Moin

Cool ... der Maßstab also ... . .
Ich glaub, das Gesetz lautete zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht Kopfkratz .
Also doch kein Schreibfehler!?

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
61 24.08.2022 08:42 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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Bürokratieabbau.



Was ist das? Kopfkratz

Vielleicht müsste es heißen:

Stärkung der Bürokratie und weiterer Abbau des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts mit durchgängiger Verhinderung von adäquaten Digitalisierungsmaßnahmen.


großes Grinsen

Sorry für den Sarkasmus, aber ich habe zurzeit lange Arbeitstage und es ist warm

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1 24.08.2022 09:25 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Moinsen,

wenn Euch der Verbraucherschutz am Herzen liegt - und auch Rathauschefs sonnen sich mitunter gerne im Lichte dieses positiv besetzten Themas - dann veröffentlich etwas in der Tageszeitung, in den sozialen Medien, auf der Webseite. Zielsetzung: Die Bürger*innen mögen Einladungen, die bestimmte Merkmal aufweisen doch zur Prüfung im Rathaus abliefern.

Ich vermute, dass die jetzt wieder verstärkt versucht, am Ausrichtungsort - einer Gaststätte natürlich - ein stehendes Gewerbe anzumelden.

Das dürfte meiner Einschätzung nach zu Unrecht erfolgen, denn bei solchen Fragen kommt es ja nicht auf den Wunsch der Mafia an, sondern auf objektive gewerberechtliche Merkmale. Andererseits hat man als Behörde mitunter eine Person, die greifbar ist und wo Geschädigte sich noch wehren können.

Noch der Hinweis: Auch wenn die Leute selbst zur Veranstaltung anreisen und die Anmeldepflicht entfällt, so gelten die Publizitätsvorschriften aus dem novellierten § 56a GewO sehr wohl und das eröffnet und schon alle bisher schon bekannten Möglichkeiten.
1 24.08.2022 10:14 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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