Tätigkeit "Barber-Shop" |
LauraK.

Jungspund


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Guten Morgen liebe Forenmitglieder,
ein Geschäft bei uns hat zum Gegenstand "Beauty-Salon, Verkauf von zugehörigen Kosmetikprodukten".. Nun ist durch eine örtliche Überprüfung aufgefallen, dass dieser Laden auch Tätigkeiten als Barber anbietet.
Leider habe ich das Internet und die Seite der IHK bzgl. evtl. Handwerkspflicht durchforstet und nichts gefunden
Würdet ihr die Tätigkeit des Barber in dem Beauty-Salon integriert sehen oder zur Ummeldung auffordern? Ich bin mir auch nicht sicher ob ich es vielleicht auch als Teil der Friseurtätigkeit sehen soll..
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe
Viele Grüße und bleibt gesund
LauraK.
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06.11.2020 09:37 |
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Solon
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Tätigkeit "Barber-Shop" |
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Falls der Barber-Shop auch Friseurdienstleistungen anbietet, ist dafür zwingend die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Am Besten sich deswegen mal mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen.
Gewerberechtlich müssen alle ausgeübten Tätigkeiten auch entsprechend angemeldet werden. Ist der Barber-Shop in den Beauty-Salon integriert, dann können diese Tätigkeiten in einer Gewerbeummeldung erfasst werden.
Viele Grüße
SteBa
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2
06.11.2020 11:01 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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bei uns in Hessen haben die Kreishandwerkerschaft und die Innung der Frisöre ein Auge auf die Barbershops. Tatsächlich fehlt denen nicht selten die Eintragung in die Handwerksrolle. Das wäre ein Verstoß gegen die Handwerksordnung oder - je nach Umfang - sogar auch Schwarzarbeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) SchwarzArbG.
Insofern erscheint es sinnvoll, den Kreis mit ins Boot zu holen, denn der ist in den meisten Bundesländern zuständig.
CS
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3
06.11.2020 12:33 |
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Nicole LOS

Grünschnabel
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RE: Tätigkeit "Barber-Shop" |
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Es gibt dazu eine Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 06.07.2018, AZ: 3 K 15639/17.
Hier wurde u.a. darauf eingegangen, dass es sich bei dem Bereich der „Herrenhaarschnitte“ um eine wesentliche Teiltätigkeit des Friseur-Handwerks handelt und somit einer Eintragung in die Handwerksrolle bedarf.
Viele Grüße
Nicole LOS
__________________ :flyakite:
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4
09.11.2020 08:45 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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Hallo,
bei uns wäre schon die Tätigkeit "Beauty-Salon" näher hinterfragt und ggf. mit der Handwerkskammer abgeklärt worden, da es sich nach Kosmetiker anhört... Barber-Shop werden bei uns auch als Friseurbetriebe geführt, die ggf. beschränkt eingetragen sind (beschränkt auf Herrenfrisuren)...und als Friseur darf er dann auch den Bart pflegen ...
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5
09.11.2020 11:30 |
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domar
Haudegen
  
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Es sollte über dien bisherigen Hilfestellungen hinaus geprüft werden, ob es sich vielleicht nicht auch um einen "unerheblichen Nebenbetrieb" handeln könnte. Das heißt, dass man die Umsätze genauer prüft was Verkauf und was Handwerksleistung ist. Wäre die Handwerksleistung 10% des Gesamtumsatzes, dann würde ich die Finger davon lassen.
Zumindest sollte der Begriff "unerheblicher Nebenbetrieb" in den Akten abgearbeitet werden.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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6
10.11.2020 06:33 |
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Delius
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Hallo aus Helmstedt
@domar
Davon würde ich die Finger lassen, da diese Qualifizierung nur von den Handwerkskammen vorgenommen werden können. Diese entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Handwerk vorliegt.
Wir haben erstmal nur zu bestätigen und ggfls. später nach § 15 GewO zu handeln.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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7
10.11.2020 08:03 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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@Delius, dem kann ich nicht so ganz beipflichten, denn es ist die für die Verfolgung und Ahndung zuständige Stelle, die den Sachverhalt aufzuklären und die Beweisführung anzutreten hat. Dass man sich dabei der Expertise der HWK bedienen kann, liegt nahe, an der Zuständigkeit auf Verfolgungsbehördenseite ändert das aber nichts.
Beste Grüße
CS
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8
10.11.2020 08:38 |
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Delius
Routinier
 
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Hallo aus Helmstedt
Dem kann ich widerum nicht zustimmen. Es ist nicht meine Aufgabe, evtl. handwerksrechtliche Zuordnungen, zu denen mir eindeutig die Qualifikation fehlt, vorzunehmen.
Nicht ohne Grund ist unten auf der Seite der Gewerbebestätigung der Hinweis darauf, dass die Gewerbeanmeldung nicht etwaige erforderliche Genehmigungen ersetzt (s. hierzu auch Kommentar Landmann/Rohmer Rd.Nr. 8 zu § 14 GewO).
Meines Wissens nach ist § 15 GewO auch nicht mehr einschlägig im Handwerksbereich, da hier der § 16 der HWO greift.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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9
10.11.2020 08:53 |
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Maliklaus
Routinier
 
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Hallo,
natürlich ist es nicht die Pflicht der Gewerbebehörde zu entscheiden, welche Tätigkeit nun genau der Handwerksordnung unterliegt und wie sie einzuordnen ist.
Dafür gibt es die Fachbehörden und das sind die Handwerkskammern. Deswegen auch nicht nur in die GewO schauen, sondern auch in die HWO:
§ 16 HWO:
Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen.
In der Praxis sieht das bei uns so aus:
Kommt bei der Frage nach der Tätigkeit der Verdacht auf, es könnte sich um eine handwerkliche Tätigkeit handeln (hier helfen auch die entsprechenden Abgrenzungsunterlagen die von der HWK zur Verfügung gestellt werden, oder ein kurzer Anruf bei den netten KollegenInnen der HWK) wird der angehende Gewerbetreibende erst zur HWK geschickt, da er uns ja eventuell eine Handwerkskarte vorlegen muss. Kommt die HWK zur Entscheidung, kein Handwerk, so wird sie ihm dies und uns auch mitteilen.
Und wenn jemand eine Bestätigung nach $ 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen möchte, kann er/sie die gerne sofort kriegen. Formlos, als Eingangsbestätigung, nicht in Form der offiziellen Bestätigung auf dem Meldeformular (landläufig als Gewerbeschein bekannt).
Wir sind Gewerbebehörde und nicht Gewerbemeldestelle. Wir haben eine Überwachungs- und Kontrollfunktion und sind nicht nur eine Stelle wo man seinen Gewerbeschein abholt. Leider wird das nicht überall so gesehen.
Ich kann es nur immer wieder wiederholen, viele Rechtsverstöße im Bereich der Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit, illegale Handwerksausübung usw. beginnen bei der Gewerbebehörde, weil einfach alles bestätigt wird. Ein bisschen näher hinschauen, nachfragen oder prüfen kann hier viel bewirken.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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10
10.11.2020 09:20 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Vielleicht ist das auch eine Frage der Perspektive.
Eine Stadt/Gemeinde hat das ist der Tat nicht zu prüfen.
Wir als Kreis (Verfolgungsbehörde) im Rahmen von Owi.-Verf. hingegen schon und an der Stelle ist es in der Tat nicht möglich, das an die HWK "abzutreten". Wohl kann man sie "gutachterlich" einbinden.
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11
10.11.2020 09:40 |
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Delius
Routinier
 
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Hallo aus Helmstedt
Nur mal zur Klarstellung:
Natürlich sehen wir auch zu, dass sich nur "zugelassene" Handwerksbetriebe anmelden. Gibt es Probleme bei der Anmeldung, z.B. keine Handwerkskarte vorhanden, dann versuchen wir natürlich auch, diese Betriebe erst einmal nicht anzumelden und zur Handwerkskammer zu schicken. Sollte diese Betriebe aber auf Anmeldung bestehen, so müssen wir anmelden und nach 3 Tagen bestätigen. Aber....... natürlich haben wir und anderer Behörden den Focus auf diesem Betrieb!!!!!!
Bisher sind wir mit unserem System auch immer gut gefahren. Die letzte Handwerksuntersagung im Rahmen der HWO ist daher auch schon Äonen her.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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10.11.2020 10:00 |
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Greenhorn
Doppel-As

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RE: Handwerkliche Tätigkeit |
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Zitat: |
Original von Maliklaus
[...]
Und wenn jemand eine Bestätigung nach $ 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen möchte, kann er/sie die gerne sofort kriegen. Formlos, als Eingangsbestätigung, nicht in Form der offiziellen Bestätigung auf dem Meldeformular (landläufig als Gewerbeschein bekannt).
[...] |
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Dazu folgende Frage:
Welchen Vorteil erhoffen Sie sich durch eine "formlose" Bestätigung?
Zur Erinnerung:
"Die nach § 15 Abs. 1 GewO zu erteilende Empfangsbescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Empfangsbescheinigung nicht zu; sie besagt insbesondere nicht, dass der Anzeigende zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10). Mangels weitergehender Regelungswirkung kommt daher weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung der Charakter eines Verwaltungsakts zu (vgl. Friauf/Heß, a.a.O.)"
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13
10.11.2020 15:08 |
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Maliklaus
Routinier
 
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formlose Eingangsbestätigung |
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Hallo,
mit der formlosen Eingangsbestätigung erfülle ich lediglich die 3 - Tagesfrist des § 15 GewO.
Sie enthält nur folgenden Inhalt:
Hiermit bestätige ich Herrn/Frau XY den Eingang ihrer Gewerbeanzeige.
Keine Angaben zum Betrieb, zur Tätigkeit usw.
Damit kann die Person in der Regel kein Konto eröffnen, keine Karte bei der Metro, keine Leasingverträge abschliessen usw. Dies Behörden oder Institutionen verlangen einen ausführlichen "Gewerbeschein".
Erst nach Prüfung gibt es dann die "echte" Bestätigung mit allen Angaben, Unterschrift und Siegel.
Wie gesagt, wir sprechen von Ausnahmefällen bei denen weitere Prüfungen erforderlich sind, oder z.B. der Verdacht der Scheinselbständigkeit besteht.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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14
10.11.2020 15:26 |
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Greenhorn
Doppel-As

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RE: formlose Eingangsbestätigung |
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Zitat: |
Original von Maliklaus
Damit kann die Person in der Regel kein Konto eröffnen, keine Karte bei der Metro, keine Leasingverträge abschliessen usw. Dies Behörden oder Institutionen verlangen einen ausführlichen "Gewerbeschein". |
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Wenn andere Stellen das Wesen der Anzeigebestätigung nicht kennen und/oder falsch interpretieren, ist dies aus meiner Sicht kein Problem der ausgebenden Behörden.
Ich gehe vielmehr davon aus, dass Unternehmen aus Ihrem Alltag sehr wohl das grundsätzlich bestehende Ausfallrisiko kennen. Letztlich kann man das wohl unter "Risiko jedes wirtschaftlichen Handelns" subsumieren. Ein besonderes Schutzbedürfnis, dass ein wie auch immer geartetes Eingreifen der Gewerbebehörden rechtfertigen würde, kann ich daraus beim besten Willen nicht ableiten.
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11.11.2020 08:07 |
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