Petra Rodat
Grünschnabel
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Reitstall als steuerpflichtiges Gewerbe? |
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Ich habe hier die Prüfung eines Reitstalles auf dem Tisch. Die Gemeinde möchte gern, dass der Betreiber ein Gewerbe anmeldet, da sie die Gewerbesteuereinnahmen daraus haben möchte.
Ich frage mich aber, ob der Reitstall überhaupt ein Gewerbe ausübt. Fällt die Vermietung von Boxen und die Bereitstellung einer Reithalle oder Longierecke nicht unter den Begriff Vermietung und Verpachtung eigenen Vermögens?
Es werden auch Dienstleistungen angeboten wie Füttern und Säuberung der Boxen. Muss ich das beides trennen? Boxen vermieten ist ok, alles andere ist gewerblich?
So einen Fall hatte ich noch nicht und bin ziemlich ratlos. Wie kann ich die Unterlagen des Betreibers so prüfen, dass ich sicher sein kann, ob er gewerblich tätig ist oder nicht?
Wer kann mir da einen Rat geben?
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14.09.2020 13:47 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Reitstall als steuerpflichtiges Gewerbe |
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@Rodat:
maßgeblich ist nicht, ob die Gemeinde Einnahmen aus der Tätigkeit erzielen will, sondern ob es sich um ein Gewerbe im Sinne der GewO handelt... für mich geht die von genannte Tätigkeit über "Verwaltung eigenen Vermögens" hinaus, da der Reitstallbesitzer meist des Öfteren wechselnde Kundschaft hat und auch Beiwerk (wie Füttern, Misten etc.) angeboten wird.... also für mich wäre es ein Gewerbe im Sinne der GewO
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14.09.2020 15:27 |
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Solon
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Maliklaus
Routinier
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Hallo,
im Bereich der Pferdepension muss man zwei Sachverhalte unterscheiden:
1. Der Landwirt, der weiterhin Landwirtschaft betreibt und die Futtermittel, Stroh, Heu für die Pferde überwiegend selbst erzeugt. In einem nicht mehr genutzten Stahl werden jetzt Pferde untergestellt und Boxen vermietet. Die Landwirtschaft steht weiter im Vordergrund.
Hier bliebt es bei der Urproduktion und ist von der Gewerbeordnung ausgenommen.
2. Der Landwirt oder ein anderer Hofbesitzer der die Stallungen zur Pferdepension umgebaut oder neu gebaut hat. Es wird keine Landwirtschaft mehr betrieben und die Futter- und Einstreumittel für die Pferde werden gekauft.
Hier kann nicht mehr von Urproduktion gesprochen werden, sondern von einer gewerblichen Tierpension.
Zu beachten:
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen)
Baurechtliche Fragen, wie z.B. Umnutzung eines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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15.09.2020 09:51 |
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