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Zum Ende der Seite springen Gewerbe OFW
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Gewerbe OFW krueni 13.05.2020 10:11
 RE: Gewerbe OFW Roesje 14.05.2020 08:44

Autor
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krueni krueni ist männlich
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Gewerbe OFW

Moin

ich habe eine Gewerbeanmeldung von einer Person OFW erhalten. Nach Rücksprache mit dieser Person hat sie ein Büro in unserer Stadt gemietet, ohne Briefkasten und dieses als Betriebsstätte angegeben.

Als "Wohnanschrift" hat er eine Postfachadresse in einer anderen Stadt angegeben.

Kann ich diese Gewerbeanmeldung zurückweisen?
1 13.05.2020 10:11 krueni ist offline E-Mail an krueni senden Homepage von krueni Beiträge von krueni suchen
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Roesje Roesje ist weiblich
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Moin

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist die Person ofW, hat also keine Meldeadresse, hat aber eine Räumlichkeit zur Entfaltung ihrer Tätigkeit (bisher noch ohne Briefkasten) angemietet?

Klingt zugebenermaßen alles erst mal sehr seltsam und ich würde mir von dieser Person ganz genau erklären lassen, wie sie sich die Ausübung des Gewerbes so denkt, bevor ich eine Entscheidung treffe.

Folgende Varianten wären m.E. möglich:

a) In der Anzeige sind richtige und vollständige Angaben zu tätigen. In vorliegendem Fall kann der Anzeigende unter Ziffer 11 bei Privatanschrift im Endeffekt keine Angaben machen.

Man könnte also evtl. aufgrund unvollständiger Gewerbeanzeige zurückweisen.

Ob das rechtlich auch vor einem Gericht so standhalten würde, wenn ansonsten die Voraussetzungen eines stehenden Gewerbes erfüllt sind, wäre die große Frage Weißnicht

b) Wenn der Gewerbebegriff erfüllt ist und eine Betriebsstätte wirklich existiert, liegt nämlich im Grunde gem. § 14 GewO eine Anzeigepflicht vor.
Leider findet man absolut nichts (zumindest wurde ich nicht fündig), dass als Privatanschrift nur eine Meldeanschrift gilt.
Andererseits gibt es nun mal auch Unternehmen, bei denen die nat. Personen eine Privatanschrift im Ausland haben, die dann unter diesem Feld eingetragen wird. In der Regel für uns ebenfalls nicht nachprüfbar, ob dies dann stimmt, oder bloß irgendeine Fake-Adresse ist.
Man könnte die Gewerbeanmeldung also auch entgegennehmen, da grds. die Voraussetzungen des § 14 GewO erfüllt sind.

Ich würde dann aber wie gesagt der Person vorher im persönlichen Gespräch entlocken wollen, wie die Ausübung unter diesen Umständen erfolgen soll. Weiter würde ich in die Anmeldung bei Privatanschrift auch die Angabe genauso übernehmen, wie sie auf dem Perso drauf steht...steht dann da nur ofW, dann würde ich das auch so eintragen (da bin ich mittlerweile schmerzfrei hinsichtlich anderer Fälle, bei denen uns die Rechtsgrundlagen zur Forderung dieser Angaben fehlen, z.B. bei GF-Wechsel jur. Personen, wo wir keine Grundlage haben, die Unternehmen zu zwingen, uns diese Angaben des neuen GF zu liefern). Die Postfachadresse würde ich bei der Betriebsstätte zusätzlich erfassen.

Weiter würde ich mir vorab den Pachtvertrag der Betriebsstätte vorlegen lassen, auf die Bereitstellung eines Briefkastens bestehen und deutlich machen, dass, sofern sich irgendwelche Probleme ergeben, örtliche Ermittlungen durchgeführt werden und wenn sich die Betriebsstätte doch als Fake-Adresse outet, eine Abmeldung erfolgen würde.
Ich würde mir auch sämtliche Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) notieren.

Aber Variante b) auch nur, wenn die Person mir auskunftsfreudig ihr Vorhaben nachvollziehbar und glaubwürdig erklärt hat und ich zu dem Schluss käme, dass das gewerbliche Vorhaben realistisch klingt.

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
1 14.05.2020 08:44 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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