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Zum Ende der Seite springen Umsatzsteuerrückzahlung
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Burgunder Burgunder ist männlich
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Umsatzsteuerrückzahlung

>Was ist eigentlich hieraus geworden?


Liebe Kolleginnen und Kollegen,
beim Bundesfinanzhof (BFH) sind zwei Verfahren unter den Aktenzeichen XI R 23/18 und XI R 26/18 zur Frage der Steuerbarkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat am 11.12.2019 stattgefunden, es wurde noch kein Urteil verkündet. Im Hinblick darauf, dass mit Ablauf des Jahres 2019 weitere Jahre in Bestandskraft erwachsen, kann es sinnvoll sein, entsprechende Änderung für diese Jahre gem. § 164 AO bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt zur Fristwahrung zu beantragen. Betroffen sind grundsätzlich die Jahre 2014 und davor.
Sobald das Urteil verkündet ist, kann der Änderungsantrag zurückgenommen oder eingehend begründet werden.
Wir werden Sie als DAV-Mitglied informieren, sobald der Bundesfinanzhof verkündet hat.
Ihr DAV-Vorstand

Zitat off

Seit ihr alle in Schockstarre, liebe Kollegen, oder was ist mit euch los?!

automatenrecht.de

wenn man sich frei unterhalten will!

Dateianhang:
pdf Mein DAV - Dezember 2019-2 (2).pdf (81 KB, 165 mal heruntergeladen)


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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Burgunder: 06.04.2020 20:20.

1 06.04.2020 20:11 Burgunder ist offline E-Mail an Burgunder senden Beiträge von Burgunder suchen
Solon
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RE: Umsatzsteuerrückzahlung

Ja, das ist alles sehr merkwürdig.

Von den Verbänden ist keine Auskunft hierzu zu bekommen. Auch nicht auf Nachfrage.

es grüßt sunrise
2 06.04.2020 20:42 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
Solon
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Umsatzsteuer

Ich verweise auf die beigefügte PM des BFH (Urteil vom 11.12.2019 in der Sache XI R 13/18).

Zitat on:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.

Grüße

Dateianhang:
pdf 2020-04-09 PM BFH zur Ust-Pfl. von Geldspielgeräteumsätzen .pdf (103,30 KB, 114 mal heruntergeladen)


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3 09.04.2020 15:09 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Umsatzsteuer

hallo,

handelt es sich nicht um andere Verfahren ?

siehe:

Aktenzeichen XI R 23/18 und XI R 26/18 !


pg.
4 09.04.2020 16:02 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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RE: Umsatzsteuer

S.o. XI R 13/18:
Im wesentlichen inhaltsgleich mit XI R 23/18 und XI R 26/18.

Eigentlich: Wie immer!
Fazit:
Die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers sind umsatzsteuerpflichtig.

Grüße

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5 09.04.2020 18:15 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Burgunder Burgunder ist männlich
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RE: Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof: Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
Pressemeldung des Bundesfinanzhofs vom 09. April 2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.

Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.

Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.

Urteil des XI. Senats vom 11.12.2019 – XI R 13/18 –

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6 10.04.2020 08:11 Burgunder ist offline E-Mail an Burgunder senden Beiträge von Burgunder suchen
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Wie immer auch nicht, vor 20 Jahren bekam man mal paar Mio zurück , die kann man nun zur Seuchenüberbrückung verwenden , falls noch vorhanden großes Grinsen
7 10.04.2020 10:13 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
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