Widerruf einer Messefestsetzung |
Gudrun Büxe
Jungspund
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Widerruf einer Messefestsetzung |
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Guten Morgen
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Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern dürfen nach dem Erlass des MAGS NRW vom gestrigen Tage nicht stattfinden.
Ich habe für das kommendes Wochenende eine Messeveranstaltung festgesetzt, die Festsetzung habe ich nun zu widerrufen.
Da ich in diesem Bereich auch noch vollkommen neu und total unerfahren bin, brauche ich dringend Unterstützung, gern auch in Form eines Musterbescheides ...
und herzliche Grüße aus dem lippischen Regenloch
Gudrun Büxe
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1
11.03.2020 07:33 |
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Solon
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Ralf Wichterich
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Guten Morgen ins Forenrund!
Ich glaube, dass derzeit eine ganze Menge von Kommunen vor diesem Problem stehen. Wir auch!
Wäre schön, wenn man über das Forum die ein oder andere Anregung erhalten würde.
Wir sind auch schon fleißig am Basteln und würden, wenn wir ein Ergebnis erzielt haben, hierüber auch berichten .....
Grüßen von einem total verregneten Westzipfel!
__________________
Es gibt gute Gründe,
warum es einige Menschen aus meiner Vergangenheit
nicht in meine Zukunft geschafft haben.
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2
11.03.2020 09:22 |
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Solon
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Gudrun Büxe
Jungspund
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Themenstarter
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Es ist echt dramatisch, die umliegenden Behörden, die ich bereits kontaktiert habe, haben entweder aktuell keinen Bedarf oder stehen ebenso vor der Hürde der Erstellung. Gab es denn früher nie Gründe zum Widerruf einer Festsetzung?! Ein Grundgerüst wäre echt hilfreich ...
Wenn ich was habe, melde ich mich
Gudrun Büxe
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3
11.03.2020 09:24 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich stehe jetzt zwar nicht vor diesem Problem, aber muss denn solch eine Festsetzung überhaupt widerrufen werden? Meine Idee wäre, den Veranstalter nur von der Pflicht zur Durchführung der festgesetzten Veranstaltung zu befreien und, da das ja nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegt, evtl die Gebühr zu erlassen.
Regina Runge
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4
11.03.2020 13:19 |
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SteBa
Haudegen
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Ich denke auch, dass die Festsetzung nicht widerrufen werden muss. Die Voraussetzungen zur Festsetzung waren schließlich alle erfüllt, so dass der Veranstalter einen Anspruch auf die Festsetzung hatte.
Wenn nun die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder einer Sicherheitsempfehlung nicht stattfinden soll, ist es in der Verantwortung des Veranstalters, ob er diese stattfinden lässt oder nicht. Und wenn mal eine Anweisung kommen sollte, sämtliche Veranstaltungen abzusagen und das öffentliche Leben einzustellen, so hebelt diese polizeiliche Anordnung "von oben" sowieso alles andere aus.
Viele Grüße
SteBa
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5
12.03.2020 07:51 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt
Ich denke mal, das kann man so unterschreiben. In Nds gibt es einen Erlass des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, der die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen. Somit sind die Gesundheitsämter in der Pflicht und nicht die Gewerbehörden. Eine rechtmäßig ergangene Festsetzung nach GewO ist m.E. nach auch nicht zu widerrufen, sondern wird durch die Anordnung der Gesundheitsbehörde quasi außer Kraft gesetzt.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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6
12.03.2020 08:49 |
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A.Pohnke
Foren As
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Stürmische Grüße aus Rostock,
auf Grund der aktuellen Situation müssen inzwischen auch in Rostock viele Veranstaltungen abgesagt werden. Da die meisten festgesetzt sind, würde ich mich freuen, wenn mir jemand einen Widerruf (als Muster) zeitnah zukommen lassen könnte.
Vielen Dank schon mal an alle
LG aus Rostock
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7
12.03.2020 10:15 |
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SteBa
Haudegen
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Es gibt ja auch viele (Markt-)Veranstaltungen die gar keiner Festsetzung bedürfen, da kann man ja auch nichts widerrufen.
Ich bleibe ebefalls dabei, eine korrekt erteilte Festsetzung wird nicht widerrufen, die Absage der Veranstaltung ist eine rein polizeirechtliche bzw. infektionsschutzrechtliche Maßnahme und keine gewerberechtliche.
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8
12.03.2020 11:32 |
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A.Pohnke
Foren As
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Dem kann ich leider so nicht zustimmen.
Mit dem Festsetzungsbescheid ist ein positiver VA an den Veranstalter zugegangen. Und da die Veranstaltung nicht stattfinden darf, muss der positive Bescheid wieder zurück genommen werden. Schließlich wird der Veranstalter in seinem Handeln und Tun eingeschränkt bzw. aufgefordert, es zu unterlassen.
Daher sehe ich es schon, d. wir in gewerberechtlicher Hinsicht sehr viel damit zu tun haben.
Grüße aus Rostock
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9
12.03.2020 11:56 |
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SteBa
Haudegen
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Die Festsetzung nach § 69 GewO genehmigt eine Veranstaltung aber nicht, sie setzt sie nur fest und gewährt ihr so gewisse Privilegien.
Im Grunde kann doch jeder Markt etc. auch ohne Festsetzung als private Veranstaltung abgehalten werden, nur eben ohne die Privilegien wie z.B. Reisegewerbekartenfreiheit.
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12.03.2020 16:32 |
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René Land
Administrator
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich sehe hier rein formalrechtlich in der Tat die Notwendigkeit des Widerrufs der Festsetzung, da auf Grund der aktuellen Situation zu befürchten ist, dass Veranstaltungsteilnehmer sich der Gefahr der Übertragung von Krankheiten aussetzen würden. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen von Wagner in Friauf, Komm. zur GewO § 69a GewO RdNr. 11.
Insofern wäre auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (Bund) i.V.m. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO die Festsetzung zu widerrufen. Beachtlich ist dabei, dass die Norm des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO kein Ermessen beinhaltet, wohl aber die Widerrufsvorschrift des VwVfG.
Inwiefern man unabhängig dieser formalen Rechtslage aus Gründen der Praktikabilität eine andere Verfahrensweise wählt, lasse ich an dieser Stelle einmal dahingestellt. Insbesondere, wenn die Festsetzung mehrere Veranstaltungen beinhaltet, sollte man hier über Alternativen Nachdenken.
Aus meiner Sicht könne hier ein "Teilwiderruf" mit Verweis auf die jeweiligen Allgemeinverfügungen für die jeweils chronologisch nächstliegende Veranstaltung in Frage kommen (mildestes Mittel).
Freundliche Grüße aus der Lausitz
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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11
12.03.2020 17:13 |
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