Nachwuchsbeamter
Grünschnabel
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Hallo zusammen,
wir haben gerade einen Fall, bei dem ich für ein paar Anregungen dankbar wäre
Eine Gaststättenbetreiberin hat schon länger finanzielle Probleme. Sie hat schon bei meiner Vorgängerin das drohende Widerrufsverfahren immer weiter hinausgezögert (das Gebäude würde sowieso ohnehin in Kürze verkauft usw...). Nachdem ich ihr mitgeteilt habe, dass wir weitere Verzögerungen nicht hinnehmen und einen Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis einleiten werden, wenn sie den Betrieb nicht von sich aus abmeldet.
Daraufhin hat sie den Betrieb der Gaststätte auf Ende des Monats abgemeldet.
Nun kam jedoch (in meiner Abwesenheit) ein Antrag ihrer Tochter, für den auch schon alle Unterlagen vorliegen. Einzelnen Äußerungen der Antragstellerin ist klar zu entnehmen, dass ihre Mutter auch weiterhin vor Ort sein wird ("Ich betreibe die Gaststätte ja gemeinsam mit meiner Mutter").
Daher stellt sich mir die Frage, wie wir am besten vorgehen. Ein Gespräch mit Mutter und Tochter habe ich fest eingeplant, bei denen ich ihnen klarmache, dass die Mutter für uns unzuverlässig ist und deshalb nicht geschäftsführend tätig werden darf. Auch sei ja gemäß (noch vorzunehmender) Gewerbeanmeldung nur die Tochter die Betreiberin. Die Mutter dürfe also nur als Angestellte tätig werden und beispielsweise bedienen.
Entsprechendes würde ich mir auch gerne von beiden unterschreiben lassen.
Hätten wir auch das Recht, uns ein Betriebskonzept oder einen Arbeitsvertrag der Mutter vorlegen zu lassen?
Auch stellt sich mir die Frage, ob es angesichts der Tatsache, dass die Gaststätte ja im Prinzip weiterbetrieben wird - wenn auch offiziell von der Tochter - sinnvoll wäre, die Gaststättenerlaubnis der Mutter nun doch zu widerrufen. Bzw. ist dies überhaupt möglich, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat?
Bitte entschuldigt die vielen Fragen! Die Konstellation ist für mich nur überhaupt nicht zufriedenstellend und einen vergleichbaren Fall hatte ich noch nicht...
Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen!
Eine Anmerkung noch: Womöglich wäre dieser Beitrag im nichtöffentlichen Forum besser aufgehoben. Es wäre super, wenn mich die Administratoren in diesem Zusammenhang freischalten könnten!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Nachwuchsbeamter: 26.02.2020 10:14.
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26.02.2020 10:12 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Strohfrauverhältnis?! |
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im nichtöffentlichen Bereich könnte man noch etwas ausführlicher diskutieren, aber soviel mal vorweg, die Tochter hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Ein Strohmannverhältnis ist anzunehmen, muss aber von der Behörde auch bewiesen werden.
Ansonsten könnte man auch über ein Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG nachdenken.
Viele Grüße
SteBa
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16
26.02.2020 11:04 |
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Solon
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jascha
Routinier
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Hallo,
ich bin etwas verwundert, dass man eine Schuldner der öffentlichen Hand vor die Wahl stellt Widerruf einer Erlaubnis oder abmelden des Gewerbes. Wenn die Schulden rechtlich sichere Höhe haben ist meiner Meinung nach immer eine Gewerbeuntersagung und/ oder ein Widerruf der erteilten Erlaubnis durchzuführen, alleine schon wegen dem dann fälligen Eintrag im GZR. Wird dies nicht gemacht, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Schuldner in einer anderen Kommune den gleichen Blödsinn wieder macht.
Ansonsten kann ich meinem Vorredner nur zustimmen, Beschäftigungsverbot für die Mutter und dies auch kontrollieren. Verstößt die Tochter gegen d9ie Auflage, ist sie selbst unzuverlässig mit der Folge: Widerruf der Erlaubnis
Sollte die Mutter Eigentümerin sein, kann selbst dann ein Betretungsverbot als Auflage erteilt werden, siehe Urteil des VG Neustadt 4 K 1091/12.NW (Datei war leider zu groß zum hochladen)
Gruß aus LU
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von jascha: 27.02.2020 06:27.
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27.02.2020 06:26 |
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HBinder
Haudegen
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Ich würde auch zum Beschäftigungsverbot tendieren. Strohmann/-frau - Verhältnisse sind immer schwer gerichtsfest zu beweisen, insbesondere dann, wenn es sich um einen Familienbetrieb handelt.
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27.02.2020 09:43 |
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Nachwuchsbeamter
Grünschnabel
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Vielen Dank für die Antworten!
@jascha: Die Problematik der fehlenden Eintragung ist mir mittlerweile auch bewusst. Künftig soll das anders gehandhabt werden.
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02.03.2020 09:22 |
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