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Zum Ende der Seite springen Gewerbeanmeldung Tanzschule Flamenco
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van.rueschen van.rueschen ist männlich
Grünschnabel


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Gewerbeanmeldung Tanzschule Flamenco

Eine Dame unterrichtet seit 2012 in einer Tanzschule ausschließlich Flamenco. Das Gewerbe wurde ordnungsgemäß angemeldet.
Heute wollte die Dame das Gewerbe abmelden. Die Tätigkeit wird sie jedoch weiter ausüben. Als Begründung für die Abmeldung gibt sie an, dass sie nach einem Urteil des Sozialgerichts ab dem 01.01.2018 in die Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen wurde. Der Flamenco wird in dem Urteil als künstlerischer Ausdruckstanz bestimmt.

Schließt denn die Aufnahme in die KSK die Pflicht zur Gewerbeanmeldung aus?

Kennt jemand Fälle in denen eine Person auch ein Gewerbe angemeldet hat, obwohl Beiträge in der KSK entrichtet werden?

Vielen Dank im Voraus!
1 10.12.2019 13:52 van.rueschen ist offline E-Mail an van.rueschen senden Beiträge von van.rueschen suchen
Solon
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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auf die Schnelle: Ich würde solche Fälle nach oben zur Klärung berichten. Fraglich ist ja, ob aus gewerberechtlicher Perspektive der Flamenco so zu betrachten ist, dass er als künstlerischer Tanz über die übrigen Tanzschulen erhoben wird. Ich habe da Zweifel.
2 10.12.2019 16:54 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Ich kann Tanzschulen auf der Homepage der KSK unter den beitragspflichtigen Unternehmen erstmal nicht finden.

Tanzschule ist für mich Tanzschule egal welcher Tanz und damit Gewerbe.

Vielleicht sollte die gute Dame mal den Beitragsbescheid vorlegen, da ist sichrlich zu erkennen, warum die KSK sie der Beitragspflicht unterwirft.

Wäre mal interessant, die Gründe zu erfahren.

VG J. Simon
3 11.12.2019 13:59 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
HBinder HBinder ist männlich
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Hallo,

ich vermute die Tanzlehrerin macht einen Denkfehler. Ich vermute, dass das Gericht darüber entschieden hat, dass die Aufführung des Flamenco-Tanzes als künstlerische Betätigung eingestuft werden kann. Also, wenn die Dame für Auftritte Gage bekommt, dann könnte es als künstlerische Aktivität zu werten sein und somit nicht anzeigepflichtig.

Wenn sie jedoch Flamenco-Unterricht gibt, hat die Tätigkeit als Unterrichtende meiner Meinung nach nichts mit einer künstlerischen Aktivität zu tun.

Die Vorlage des von ihr genannten Urteils könnte bei der Beurteilung hilfreich sein.

Gruß
HBinder
4 12.12.2019 14:04 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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