Vorgaben für Automatenspiele |
gmg
Foren Gott
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Vorgaben für Automatenspiele |
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(1) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für den Spieler leicht verständlich beschrieben werden.
(2) Ein Automatenspiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen. Die Erklärung muss nach Beendigung des vorherigen Spiels erfolgen. Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen.
(3) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels sind unzulässig.
(4) Ein Spiel muss mindestens fünf Sekunden dauern. Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des Absatzes 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.
(5) Der Einsatz je Spiel darf zwei Euro je Spiel nicht übersteigen; dauert ein Spiel länger als zehn Sekunden, beträgt der maximale Einsatz je Spiel vier Euro.
(6) Ein Gewinn muss in einem vor Beginn des Spiels festgelegten Vielfachen des Einsatzes bestehen. Teile des Einsatzes oder der erzielten Gewinne dürfen nicht zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Programmabläufe zu schaffen.
(7) Dem Spieler ist die Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn des Höchstgewinns sowie die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen. Die Anzeige muss dort erfolgen, wo der Spieleinsatz getätigt werden kann.
Wie ich meine, recht gut formuliert!
Ist ja bald wieder Zeit zur Überprüfung der Spielverordnung.
Und nach dem Spiel ist vor dem Spiel....
Grüße
__________________ gmg
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1
20.11.2019 16:26 |
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Solon
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MuttiIstStolz
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und warum kein festgelegtes verhältnis zwischen einsätzen und gewinnen?
aus "spielerschutzgründen"?
weisst du was das problem zu sein scheint, gmg?
du musst nicht ein oder zwei mal im monat in ein casino, spielhalle oder was auch immer rennen und dich bescheissen lassen, nur damit mal wieder ein wenig dopaminausschüttung für eine gewisse befreiung sorgt!
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2
20.11.2019 16:51 |
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Solon
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Rooobert
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Solch eine Spvo wäre ein Traum für alle Beteiligten
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3
28.11.2019 12:24 |
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Lachschlag
Doppel-As
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1440 Euro Einsatz die Stunde - bei beliebiger Auslegung von Begrifflichkeiten wie zufällige Gewinnaussichten und Chancengleichheit?
Der Traum wäre wohl ziemlich feucht!
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4
28.11.2019 16:12 |
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PeterSt
Tripel-As
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Zitat: |
Original von gmg:
Vorgaben für Automatenspiele
...
(4) Ein Spiel muss mindestens fünf Sekunden dauern ...
(5) Der Einsatz je Spiel darf zwei Euro je Spiel nicht übersteigen; ...
...
Wie ich meine, recht gut formuliert! |
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Wer hat denn da formuliert? Zitate bedürfen ja eigentlich einer Quelle, natürlich außer bei Karl-Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Buhl-Freiherr von und zu Guttenberg ...
__________________ PeterSt
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5
29.11.2019 19:57 |
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Lachschlag
Doppel-As
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Ist doch egal.
Diese Formulierung ist doch genau das, was hier immer gefordert wird.
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6
29.11.2019 21:00 |
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PeterSt
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Lachschlag:
Ist doch egal |
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Ist es nicht! Nicht nur beim Glücksspiel gibt es Regeln. § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG besagt:
"Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes ... vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben."
Dabei ist der Vorschlag für ein Gesetz oder eine Verordnung, insbesondere als Bestandteil eines rechtswissenschaftlichen Diskurses, eindeutig ein "Werk" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
__________________ PeterSt
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7
30.11.2019 07:19 |
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Lachschlag
Doppel-As
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Ich hatte bisher keinen Anlass für die Vermutung, dass es sich hier nicht um die Quelle handelt.
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8
30.11.2019 11:52 |
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gmg
Foren Gott
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Themenstarter
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Zitat: |
Original von Lachschlag
Ich hatte bisher keinen Anlass für die Vermutung, dass es sich hier nicht um die Quelle handelt. |
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PeterSt scheinbar schon??
Was kennt er, was wir nicht kennen?
Was kenne ich, was er nicht kennt oder doch kennt??
Grüße
__________________ gmg
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9
30.11.2019 16:14 |
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PeterSt
Tripel-As
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@gmg/Lachschlag:
Da ich "Wie ich meine, recht gut formuliert!" (gmg) nicht als sehr deftiges Eigenlob sehen wollte, kam ich zur Vermutung, dass es sich um eine Drittquelle handelt. Schließlich ist "gmg" schon häufig sehr frühzeitig über neue Entwürfe informiert gewesen. Die nachträgliche Rumpelstilzchen-Verwirrtaktik ist ein weiteres Indiz.
Natürlich sind solche Anforderungen für Online-Casinos nicht unüblich, außer die 5 sec, die es m.W. nur in Schleswig-Holstein gibt.
__________________ PeterSt
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10
30.11.2019 18:43 |
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NUK-Harburg
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Bitte endlich eine faire Spielverordnung für Aufsteller und Spielgäste beim gewerblichen Spiel ! Was wir brauchen ist ein flüssiges Spiel, wie in den online Casinos und Spielbanken. Aber gerne mit Limit bei Verlust und Gewinn und klar definierten Spielabläufen aus Spielerschutzgründen. Dann erübrigen sich die Mehrfachbespielung, Freischaltcodes, Punktesystem und Spiel u. Buchungspausen von alleine.
Und die Geräte bitte direkt an das Finanzamt angeschlossen, so wären endlich vielen Manipulationen und Spekulationen wegen Geldwäsche Einhalt geboten.
Na, ist ja bald wieder Weihnachten !
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11
30.11.2019 20:49 |
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Rooobert
Routinier
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Eine ganz einfache Spvo wie in den 1950-2005 gab wäre ok mit einer entsprechenden Preisanpassung, mmt sind wie auf dem Level von 1989 angelangt. 40Pfennig Spiel = 19,20€ Stundengewqinn für die Aufsteller...
das reicht nicht um zu überleben...
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13
01.12.2019 17:39 |
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Lachschlag
Doppel-As
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Wie wäre es mit diffizilen Druck auf den Gestzgeber? In Eurem und BT's Sinne. Jeder der die Posts von mir (bzw. Bt) kennt, die nach meiner Sperrung gelöscht wurden, weiss auch, dass ich diesen Druck ausüben KÖNNTE (Zumindest solange ich mich erfolgreich gegen "wegholversuche" erwehren kann).
Mein Vorschlag:
50 cent/5 Sek/Spiel
Festgelegtes Gewinn/Verlust Verhältnis
AQ 60 Prozent
Suchtverstärker nur über das folgende Risikospiel(dann zb Punkte)
Das "Problem" mit den Casinos/Onlinecasinos würde sich dann mit der Zeit von selbst erledigen.
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14
01.12.2019 20:17 |
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PeterSt
Tripel-As
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Mein "Broadcast" des Zitats mit Nachfrage nach dem Ursprung bzw. der Bitte um entsprechende Weiterleitung hat nun doch noch eine Antwort ergeben.
Demnach handelt es sich um einen geringfügig veränderten Auszug aus einem Dokument, das zwischen den Staatskanzleien der Länder zirkulierte und anscheinend, auch in Auszügen, nicht für eine Veröffentlichung gedacht war. Das könnte erklären, warum mich eine Rückfrage nach meiner Quelle erreichte, die ich in Form der URL zurückgemailt habe. Eine Web-Suche nach einer Phrase wie "die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz" hätte es natürlich für den Nachfragenden auch getan.
Alles in allem hätte ich vielleicht oben besser auf § 310 StGB statt auf § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinweisen sollen ...
__________________ PeterSt
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08.12.2019 11:15 |
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frankenthaler
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von PeterSt
Mein "Broadcast" des Zitats mit Nachfrage nach dem Ursprung bzw. der Bitte um entsprechende Weiterleitung hat nun doch noch eine Antwort ergeben.
Demnach handelt es sich um einen geringfügig veränderten Auszug aus einem Dokument, das zwischen den Staatskanzleien der Länder zirkulierte und anscheinend, auch in Auszügen, nicht für eine Veröffentlichung gedacht war. Das könnte erklären, warum mich eine Rückfrage nach meiner Quelle erreichte, die ich in Form der URL zurückgemailt habe. Eine Web-Suche nach einer Phrase wie "die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz" hätte es natürlich für den Nachfragenden auch getan.
Alles in allem hätte ich vielleicht oben besser auf § 310 StGB statt auf § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinweisen sollen ... |
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Du hast natürlich völlig recht, PeterSt, auch mich hat der Beitrag von G.Ge. verwundert und sehr erstaunt!
nur der § 310 ist in Deutschland nicht korrekt, sondern hier ist es der §353b
Hier mal zum Lesen der User, was du meinst:
§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht8
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
7
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html
8
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__353b.html
C:\#Wissen\_Öffentlichkeitsarbeit\Internet\ESF.nrw.de\Korruption\2015-06-15
_Verschwiegenheitspflichten.doc
4
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig,
wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 358
Nebenfolgen9
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2),
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16
09.12.2019 18:05 |
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PeterSt
Tripel-As
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… für den Hinweis auf den richtigen Paragrafen. Klassischer Aussetzer meinerseits.
__________________ PeterSt
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17
09.12.2019 19:25 |
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Lachschlag
Doppel-As
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Was mich viel mehr interssieren würde: Wie es sein kann es sein, dass die o.g. Vorgaben offensichtlich tatsächlich zur Diskussion stehen??
Soll die SpielV ganz wegfallen und durch eine Automatenspiel -Vorgabe für casinos, onlinecasinos und Spielhallen ersetzt werden?
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10.12.2019 22:50 |
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PeterSt
Tripel-As
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Nein, für die Anforderungen für Bauartzulassungen von Geldspielgeräten ist der Bund zuständig - die Länder sind nur über ihre Zustimmung im Bundesrat involviert.
Der Rest der Glücksspiele liegt, mit geringen Ausnahmen, bei den Ländern.
__________________ PeterSt
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19
10.12.2019 23:06 |
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