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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle 2 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Corleis   Zeige Corleis auf Karte Corleis ist männlich
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RE: Groß Kampf Tag Spielhallenkontrolle

Zitat:
Original von Corleis
Ich kann die schlimmen Erfahrungen mit den OA nur bestätigen.
In HH musste ich die Photo Play abschalten, obwohl keine Turniere laufen.
Im Osten haben die OA schon wie bei Alsuna Geräte abschalten lassen, obwohl die ok waren und der Hammer: Einmal hat die POLIZEI am Buß- und Bettag alle Hallen in einer Stadt geschlossen, obwohl in MV keine Sperre besteht.

Ich kann nur sagen: Die Fronten verhärten sich...

Ich für meinen Fall lasse alles von Rechtsanwälten prüfen und tue alles die Beamten in die persönliche Haftung zu bringen.

Nur zum Verständnis: Kontrollen sind ok - aber bitte vorher informieren.

Jeder sollte bedenken, dass wir nicht im Kasperletheater sind.
Unsere Geräte kosten Geld, die laufenden Kosten nicht zu verschweigen.
Bitte immer dran denken: Es geht um Existenzen und Arbeitsplätze!


Nachtrag:

Gegen die Verfügung der FHH zum Abschalten des Photo Play haben wir Klage mit Antrag auf eine einstweilige Verfügung eingereicht.
Auch wenn der "Eilantrag" erst jetzt entschieden wurde, so muss ich doch den Richtern meinen
Respekt zollen

Das Urteil ist für jedermann verständlich und gibt voll auch die hier vertretende Auffassung wieder.Applaus

VG Hamburg Beschluss vom 29. August 2007 Az. 2 E 1288/07
Abschrift

In der Verwaltungsrechtssache gegen die Freie und Hansestadt Hamburg – vertreten durch das Bezirksamt Eimsbüttel hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Hamburg am 29 August 2007 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. März 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,--€ festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb v. . .

Gründe:
Der Antrag, mit dem sich die Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegung und Entfernung des in der von ihr in der . . . betriebenen Spielhalle aufgestellten Spielgeräts der Marke „PHOTO PLAY“ wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. März 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, da das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 27. Februar 2007.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Stilllegung und der Entfernung des in Rede stehenden Spielgerätes auf § 3 Abs. 1 SOG i.V.m. den §§ 6a und 9 Abs. 1 und 2 SpielV gestützt. Sie geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Spielgerät der Marke „PHOTO PLAY“ nicht um ein Unterhaltungsspielgerät, sondern um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO handelt, für deren Aufstellung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist, über die die Antragstellerin unstreitig nicht verfügt.

Nach Aktenlage und nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es sich bei dem hier konkret in Rede stehenden Spielgerät um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO handelt. Mitarbeiter der Antragsgegnerin haben die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle in der . . . am 15. Dezember 2006 kontrolliert. Dabei wurde in einem Vermerk lediglich festgehalten, dass auch ein Gerät des Typs „PHOTO PLAY“ aufgestellt worden war. Konkrete Angaben über die technische Ausstattung und die aufgrund der verwendeten Hard- und Software möglichen Spiele fehlen indessen. Ebenso gibt es keine Beschreibung über das Entgelt für die möglichen Spiele und auch keine Aufzählung etwaiger Gewinne. Demgegenüber hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgetragen, ohne dass die Antragsgegnerin dies im Einzelnen substantiiert widerlegt hat, dass an dem Spielgerät lediglich bekannte Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele wie z. B. „Sudoku“, „Vier gewinnt“, „Schiffe versenken“, „Trivial Pursuit“ oder „Solotaire“ gespielt werden können und dass weder Geld- noch Warengewinne ausgelobt würden. Es gäbe lediglich die Möglichkeit, unmittelbar im Anschluss an das entgeltlich erworbene Spiel maximal sechs Freispiele zu gewinnen, wenn der Spieler durch richtige Antworten oder geschicktes Spielen einen gewissen Punktestand angesammelt hätte. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung würden auch keine Reisen mehr angeboten werden. Überdies hat die Antragstellerin mehrmals betont, dass das in der Spielhalle der Antragstellerin aufgestellte Gerät von Anfang an „nicht vernetzt“ gewesen sei, mithin hätte zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden, an Turnieren mit anderen Spielern über einen „Multiplayer-Challenge-Modus“ teilzunehmen, bei denen von anderen Spielern zusätzliche Punkte für weitere Freispiele erlangt werden können. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die in der Stellungnahme des Rechtsanwalt Jörg Schinzte vom März 2007 auf S. 3. und 4 enthaltene Systembeschreibung abgestellt.

Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme an dem „Multiplayer-Challenge“ dazu führen würde, das Gerät als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen, ist die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Auffassung, dass es nicht entscheidend auf die nur theoretisch bestehenden Spielmöglichkeiten, sondern auf die konkret im Einzelfall zum Einsatz kommenden aktuellen Spielabläufen ankommt. Insoweit schließt sich die Kammer – jedenfalls im vorliegenden Einverfahren- der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. vom 03.04.2007, NVwZ-RR 2007 S 522f.) an. Die Gefahr, der durch die Bauartzulassung begegnet werden soll, nämlich unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit zu vermeiden, geht nicht abstrakt von dem Spielgerät , sondern von dem jeweils im konkreten Einzelfall zum Einsatz kommenden aktuellen Spielverlauf aus. Der Antragsgegnerin obliegt es im Widerspruchsverfahren im Wege einer weiteren Kontrolle zu überprüfen, ob es sich wirklich nur – wie von der Antragstellerin beschrieben – um ein Unterhaltungsspielgerät handelt und keine Gewinnmöglichkeiten, abgesehen von der nach § 6a Satz 3 SpielV ausdrücklich zugelassenen Gewährung von sechs Freispielen, die in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden können, bestehen. Dabei bedarf es einer genauen Dokumentation der aktuell möglichen Spielvarianten und der preislichen Gestaltung. Erst dann kann gerichtlich überprüft werden, ob es sich um ein reines Unterhaltungsgerät oder um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO handelt und ob ggf. ein Verstoß gegen § 9 SpielV vorliegt.

Eine andere Sichtweise wäre unter dem Gesichtspunkt der Umgehungsgefahr möglicherweise nur dann geboten, wenn es der Antragstellerin ohne technischen Aufwand, z.B. durch das bloße Betätigen eines Schalters möglich wäre, die jeweilig aktuellen Spielabläufe zu ändern. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die gleichzeitig mit der Untersagung erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes wertet die Kammer, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Angriffe vorgetragen hat, als unselbständiges, den Streitwert nicht erhöhendes Nebenverfahren (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 28.08.2006 – 1 Bs 278/06-).
21 10.09.2007 21:58 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Solon
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David und nu noch eine schicke Schadensersatzklage hinterher und dann freut sich der Beamte wenn sein Vorgesetzer Ihn zu sich zitiert Augenzwinkern

(Nichts für ungut liebe Beamte und Angestellte, musste einfach sein, der Spruch, aber anders lernen es einige Beamte/Angestellte nicht, erst Gesetze lesen(sich Informieren) dann handeln nicht umgekehrt)

__________________
Da ich aus Russland stamme, kann es gelegentlich zu Rechtschreibfehlern kommen bzw. vertauschten Buchstaben. Ich Bitte dies zu entschuldigen.
22 10.09.2007 22:48 Zeuss ist offline E-Mail an Zeuss senden Beiträge von Zeuss suchen
Solon
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Ich nenne das Geldstrafe, weil sich die Leute hier nicht informieren.

Nicht das wir hier die Weisheit gepachtet hätten, aber wer hier liest kennt auch "die andere Seite".
23 11.09.2007 00:48 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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@corleis und zeuss

Nun vielleicht ein schöner Erfolg, aber ich würde doch erst mal das Hauptverfahren abwarten. Corleis, das ist ein Beschluss und kein Urteil. Erst wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist, hat man die Entscheidung über diesen einen Photoplay. In dem Beschluss wird gerade der Beschluss aus Münster zitiert. Das bedeutet, dass dieser Beschluss keine Aussage über Photoplay´s generell macht, da sie ja keine Bauartzulassung haben und somit alle unterschiedlich sein können. Ich denke corleis, dass du dies Forum sicher über den weiteren Ausgang des Verfahrens informieren wirst. Egal, ob es positiv oder negativ ausgeht. Das gibt dann doch weitere Erkenntnisse über Möglichkeiten und Sachverhalte für Aufsteller und Ordnungsbehörden.
24 11.09.2007 08:52 Orion ist offline Beiträge von Orion suchen
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Hallo David,

auf den Beschluß würde ich aber keine Runde geben, denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2007 wurde nicht berücksichtigt.


Gruß Meike
25 11.09.2007 15:39 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ corleis

Ich gebe Dir recht, dass möglichst viele Bedienstete der öffentlichen Hand, wann immer sie es einrichten können, sich einmal hier umsehen sollten !

Sie müssen ja nicht umbedingt hier schreiben.

Aber vielleicht gelingt es ihnen ja, hier ab und zu zu lesen, und eventuell die eine oder andere Anregung aus diesem forum mitzunehmen.

Das ist ja im Prinzip auch dass, was ich versuche, allen Bediensteten der öffentlichen Hand in den Schulungsveranstaltungen mit auf den Weg zu geben.

Aber:
Es stimmt mich hoffungsvoll, dass es hier immer meeeehr Mitgleider gibt. Und wahrtscheinlich gibt es noch viele andere, die hier mitlesen !!
Vielleicht sind wir auf einem guten Weg !


Grüße

__________________
gmg
26 11.09.2007 21:28 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo David,

gab es zu dem von dir eingestellten Beschluß nun auch ein Urteil?

Wenn ja, wäre ein Hinweis auf das Az. klasse.

---------

Gruß an alle,

wenn Ihr Az. von VG-Verfahren rund um das Photo Play, den Trendy und den Silverball haben solltet,
bitte einstellen oder per PN.

Haben sich Gerichte bereits mit der Spieler ID auseinandergesetzt, als ein zur Gewinnauszahlung
nutzbares Speichermedium ?

Schön beschrieben wird das Anmeldeverfahren und daraus resultierende Möglichkeiten z.B. hier
http://www.ciao.de/Merkur_Trendy__Test_3012548

Auch wenn der Beitrag schon älter ist, hörte ich, dass sich am System der Anmeldungen /
abrufbare Spielerinformationen nichts geändert haben soll, oder habt ihr andere Informationen?

Das System selbst wird auch bei anderen Gewinnspielen genutzt, z.B.:

http://www.california-spielothek.de/cal/big_cash/bigcash.php


Gruß
Meike
27 01.03.2009 10:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Die FHH hat nicht gegen den Beschluß geklagt und vor Kurzem - einen Vergleichsvorschlag über Schadensersatzforderungen angenommen.
Ich muß mal nachschauen, meine aber ca. 1750,00 € erhalten zu haben...?

Gruß
28 01.03.2009 22:39 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
Meike
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Guten Morgen David,

danke für die Rückmeldung. Schade dass die quasi offenen Fragen des Beschlusses nicht mehr geklärt wurden, denn dort hieß es:

"Dabei wurde in einem Vermerk lediglich festgehalten, dass auch ein Gerät des Typs "Photo Play" aufgestellt worden war.
Konkrete Angaben über die technische Ausstattung und die aufgrund der verwendeten Hard- und Software
möglichen Spiele fehlen indessen...."



Gruß
Meike
29 02.03.2009 04:22 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Da hätte ich mal eine generelle Frage...

Trendy in einer Spielhalle gut und schön. Will ich auch gar keinem schlecht machen.
ABER
Nur mal angenommen, Sie werden von der örtlichen Ordnungsbehörde auf § 6a der SpielV angesprochen. Insbesondere auf Abs. 1 Buchstabe b. Denn Trendys haben eine Highscore. Und könnten somit unter § 6a Abs. 1 Buchstabe b fallen. Wie würden Sie sich dazu äußern. Warum sehen Sie die Highscore als nicht problematisch an? Wie würde sich zum Beispiel der Hersteller dazu äußern.


§ 6a SpielV
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,
b)wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
30 02.03.2009 09:02 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
tapier
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§6a Abs. b setzt vorraus das Gewinne ausgelobt werden, zb. durch einen Aushang.

Weil dies nicht der Fall ist ist die Beweislast umgekehrt, es muss dem Aufsteller eben nachgewiesen werden.

Dasselbe gilt übrigens dann auch für Flipper und andere TV-Geräte.
Wobei diese eher als Geschicklichkeits-, denn als "Geräte mit einem dem Spielverlauf beeinflusssenden Vorrichtung" angesehen werden müssen.

Also müsste hier bei Gewinnauslobung (max. 60.-€ Wert) eine UB des BKA vorliegen.

Ohne diese Gewinnauslobung sind die Geräte vollkommen legal.
31 02.03.2009 10:22 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Dazu würde ich gerne mal die Meinung von Meike oder gmg hören...

__________________

32 02.03.2009 13:04 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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Hallo Anni,

ich betrachte den Highscore, wie er beim Trendy, Photo Play und Silverball mit Spieler ID
verwendet wird, als überhaupt nicht " gut und schön ".

Eventuell hatte ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.

Hallo Tapier,
da hast Du aber einiges durcheinander geworfen.

Wenn Dir Gewinnauslobungen vorwerfbar sind, an einem Spielautomaten, der keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den
§§ 4,5,13, 14 SpielV erhalten hat oder keiner Erlaubnis nach §5a SpielV braucht,
durch Aushang z.B., dann wird ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht §284 StGB eingeleitet.

Wer hat Dir denn erzählt, dass "die Geräte ohne Gewinnauslobung völlig legal sind"?

§6a SpielV
.....a) wenn diese sonstige Gewinnberechtigungen anbieten
.... b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne auf ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium aufgebucht werden..

Und dass alleine die Möglichkeit des Punktgewinns ausreicht, hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2007 festgestellt.

Und "andere TV-Geräte" , eher als "Geschicklichkeitsgeräte" zu bezeichnen, entbehrt jeder Logik der
Gewerbeordnung.

Wie kommst Du denn da drauf.

Der §33d GewO bezieht sich auf "andere Spiele" .

Welches Spiel beim "TV-Gerät" meinst Du denn?

Und dann musst Du auch noch die Ausschlußkriterien des §33e GewO bedenken.

Abs.1 Satz 2
"Für andere Spiele im Sinne des §33d kann die UB auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderungen der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen
Mitteln als Glücksspiel im sinne des §284 STGB veranstaltet werden kann."


Gruß
Meike
33 02.03.2009 13:55 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike

ich betrachte den Highscore, wie er beim Trendy, Photo Play und Silverball mit Spieler ID
verwendet wird, als überhaupt nicht " gut und schön ".

(...)

Wenn Dir Gewinnauslobungen vorwerfbar sind, an einem Spielautomaten, der keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den
§§ 4,5,13, 14 SpielV erhalten hat oder keiner Erlaubnis nach §5a SpielV braucht,
durch Aushang z.B., dann wird ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht §284 StGB eingeleitet.
Ein Trendy oder Photo Play als Gerät OHNE Vernetzung zu einem externen Server ist sicherlich unbedenklich. Dadurch, daß die Betreiber der externen Server immer wieder sonstige Gewinnspiele angeboten haben, ist die Vernetzung zumindest problematisch, weil durch diese Gewinnspiele tatsächlich ein Verstoß gegen §6 SpielV zustande kommen kann.Einige Gerichte haben dahingehend geurteilt, daß kleinstgewinne wie Urkunden und Kugelschreiber OK seien, aber es gibt immer wieder Streit um dieses Thema, weil Kleinstgewinne ja ein dehnbarer Begriff sind.Ein Photo Play oder Trendy Unterhaltungsgerät ohne Vernetzung und mit §6a Software nach heutigem Stand ist definitiv noch nicht "verurteilt" wurden und dafür sehe ich auch keine Grundlage.Die Behauptung, der Betreiber einer Spielhalle könne ja auf Grundlage des Highscores eine Gewinnauszahlung generieren ist ungefähr das Gleiche als wüde die Bußgeldbehörde Strafzettel für zu schnell fahren verschicken, weil das Auto ja zu schnell fahren könnte.Kriminelle Energie vorausgesetzt, kann jeder auch am Flipper, Billard, Kikker oder per Kundenzähler an der Eingangstür illegale Gewinne ausloben. Hier ist die Behauptung vom Amt zu beweisen.
34 02.03.2009 15:07 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Hallo David,

der §6a SpielV spricht im konjunktiv.
Der Nachweis eines "zu schnellen Fahrens" muss nicht erbracht werden,
sondern hier reicht die Möglichkeit des zu schnellen Fahrens aus.

Welche §6a Software meinst Du?

Hat Dein Trendy/Photo Play kein USB-Port, über das Du Daten der Spielstände zu den Spielern
"rausziehen" kannst?

Hat Dein Trendy/Photo Play keine Möglichkeit Spielstände zu SpielerIDs zu speichern?

Wieviel Wingames-Bargeldturniere am Flipper kennst Du?

Du hast natürlich recht, dass man mit der nötigen kriminellen Ernergie aus jedem Spiel ein
illegales Spiel machen kann.

Beim §6a SpielV geht es aber um die Möglichkeiten, die das entsprechende Spielgerät vor Ort
bietet.

Gruß
Meike
35 02.03.2009 15:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Also ich habe noch Photoplay in der "Sekundäraufstellung".
An diesen ist es noch nicht einmal möglich Freispiele zu gewinnen (vers. 2003).
Klar hat das Ding eine Highscore Liste, die kann ich zwar löschen aber sonst nix.

Und ob nun der Wirt vieleicht irgenwelche Gewinnspiele veranstaltet weis ich nicht, ist mir ehrlich gesagt auch egal.
36 02.03.2009 17:50 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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