"Supermark" auf Festival - Reisegewerbe? |
Gewerbe Ball
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"Supermark" auf Festival - Reisegewerbe? |
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Hallo zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage und würde mich über ein paar Ratschläge freuen.
Wir haben hier bei uns im Gemeindebereich jährlich ein großes Musikfestival, welches über mehrere Tage stattfindet. Neben vielen Ständen, welche Dienstleistungen nach dem Gaststättengesetz erbringen, gibt es auch eine Art Supermarkt in einem großen Zelt, welcher die Besucher neben zubereiteten Speisen und Getränken auch mit anderen Waren wie verpackten Süßigkeiten, Hygiene-Artikeln, Konserven etc. versorgt.
Als ich im letzten Jahr die Reisegewerbekarten kontrolliert habe, konnten die Betreiber des Supermarktes mir keine vorlegen. Stattdessen legten Sie mir eine Gewerbeanmeldung für ein stehendes Gewerbe in ihrer Heimatstadt vor ("Verkauf von Waren auf Veranstaltungen" oder so ähnlich). Ich informierte den Betreiber dann darüber, dass er für diese Tätigkeit eine Reisegewerbekarte benötigt und dass er diese bei seinem zuständigen Gewerbeamt beantragen soll. Nun ist fast ein Jahr vergangen und das nächste Festival steht vor der Tür. Der Betreiber hat sich deshalb jetzt bei mir gemeldet und möchte von mir die Reisegewerbekarte. Diese wird angeblich nur von unserer Gemeinde gefordert, auf anderen Veranstaltungen hat er diese noch nie gebraucht. Da ich ihm ja keine Reisegewerbekarte ausstellen kann, habe ich für den Warenhandel über eine Ausnahmegenehmigung nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO nachgedacht.
Ich bin mir jetzt aber doch etwas unsicher, ob ich mit dem Reisegewerbe überhaupt auf dem richtigen Weg bin. Meiner Ansicht nach schon. Der Betreiber hat zwar mit dem Festivalveranstalter eine Vereinbarung, dass er seine Waren dort verkaufen darf, aber die Kunden des Supermarktes sind ja die Besucher des Festivals. Hier gibt es eigentlich keinen Unterschied zu den ganzen Food-Ständen, welche ebenfalls eine Reisegewerbekarte für ihre Tätigkeit benötigen.
Ich hoffe ich habe den Sachverhalt verständlich dargestellt. Liege ich mit meiner Ansicht richtig, dass es sich hierbei um Reisegewerbe handelt und kommt eine Ausnahmegenehmigung nach § 55a GewO in Betracht? Oder handelt es sich tatsächlich um eine Tätigkeit, welche nur nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden muss?
Vielen Dank für nette Ratschläge und Hinweise
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25.06.2019 08:26 |
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Solon
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andreaenzmann
Eroberer
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RE: "Supermark" auf Festival - Reisegewerbe? |
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Gibt es denn für dieses Event keine Festsetzung nach § 69 GewO für den Veranstalter?
Dann hätte sich das mit der Reisekarte erledigt.
Gruß aus Mecklenburg
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2
25.06.2019 12:02 |
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Solon
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Gewerbe Ball
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Themenstarter
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Es gibt eine Marktfestsetzung für einen separaten Marktbetreiber, welcher im Rahmen des Festivals einen Spezialmarkt veranstaltet. Der Supermarkt gehört da nicht dazu.
Für die Veranstaltung gibt es ansonsten noch eine Auflagenverfügung, in der Regelungen zum Baurecht, Jugendschutz etc. getroffen werden.
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3
25.06.2019 13:17 |
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andreaenzmann
Eroberer
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Bei uns beantragt meistens der Veranstalter die Festsetzung für das gesamte Event. Dein Marktbetreiber hat doch eine Gewerbegenehmigung. Schau mal was da drauf steht. Wenn er keinen festen Betriebssitz hat und ständig auf
Veranstaltungen seine Waren verkauft muss er sich eine Reisegewerbekarte bei seinem zuständigen Gewerbeamt holen. Macht er aber nur einmal im Jahr bei Eurer Veranstaltung die Versorgung wäre ich nicht so kleinlich und würde Ihm
gem. § 55a Abs. 1 Nr. 1 die Erlaubnis erteilen.
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4
25.06.2019 14:09 |
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J. Simon
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Wenn ioch das richtig verstanden habe, lautet die Gewerbeanzeige "Verkauf von Waren auf Veranstaltungen" oder so ähnlich. Diese erscheint mir daher von vorn herein unrichtig.
Ich denke der Rückgriff auf die Definition des Reisegwerbes nach § 55 GewO hilft a weiter.
Wenn das Festival mehrere Tage dauert, ist sicherlich auch ein Sonntag mit dabei. Wie handhabt ihr das mit dem Ladenschluss hinsichtlich des Reisegewerbes?
VG J. Simon
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27.06.2019 08:08 |
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andreaenzmann
Eroberer
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Da muss ich Kollege Simon Recht geben. Es hätte von Anfang an eine Reisegewerbekarte für die in der Gewerbeanmeldung stehende Tätigkeit ausgestellt werden müssen. Auf großen Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebietes (meistens Wiesen oder private Verpächter) ziehen wir das Laden-
öffnungsgesetz nicht heran.
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27.06.2019 14:08 |
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