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Zum Ende der Seite springen Zuverlässigkeitsprüfung bei Gewerbeanmeldung nach BbgGastG
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Zuverlässigkeitsprüfung bei Gewerbeanmeldung nach BbgGastG PS-Teltow 22.03.2019 11:34
 RE: Zuverlässigkeitsprüfung bei Gewerbeanmeldung nach BbgGastG Civil Servant 22.03.2019 13:47

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PS-Teltow PS-Teltow ist weiblich
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smile Zuverlässigkeitsprüfung bei Gewerbeanmeldung nach BbgGastG

Hallo zusammen,

ich bin im Gewerbeamt seit 01.01.2019 neu mit dabei und stoße jetzt mit meiner Kollegin auf einen Fall wo wir nicht weiter wissen...vllt. kann uns jmd. helfen. Augenzwinkern

Ein Bürger möchte ein Gaststätten-Gewerbe mit Alkoholausschank anmelden. Dazu hat er uns zunächst eine Bescheinigung in Steuersachen gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BbgGastG eingereicht; dem Inhalt nach wird er bei dem ausstellenden Berliner Finanzamt nicht geführt, es liegen jedoch größere Steuerrückstände vor. Nach telefonischer Auskunft teilte meiner Kollegin das Finanzamt weiterhin mit, dass die Steuerschulden aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit („Imbiss-Betrieb“ - jetzt soll ein Café angemeldet werden) hervorgingen, die im Jahr 2008 aufgegeben wurde. Bis 2014 wurde er dann weiter beim Finanzamt geführt, jetzt nicht mehr. Der Mitarbeiter hat auch geprüft, ob er in einem anderen Finanzamt geführt wird – negativ.

Weiterhin reichte uns der potentielle Gewerbetreibende ein Schreiben seiner Insolvenzverwalterin ein, in der sie bestätigt, dass das Vermögen aus der zukünftigen selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Wir haben auch schon bei der ehem. zuständigen Gewerbebehörde angefragt und da kam nur die Mitteilung , dass keine Tatsachen die für eine Unzuverlässigkeit sprechen vorliegen würden.

Der Bürger wollte nun wissen, ob es überhaupt Sinn macht, auch den Nachweis über das beantragte Führungszeugnis und die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BbgGastG) vorzulegen.

Könnt Ihr uns sagen, ob die Gewerbeanmeldung – sofern auch die anderen beiden Nachweise vorliegen – ohne weitere Veranlassung entgegen genommen werden soll? Ist das laufende Insolvenzverfahren als Hinweis auf ungeordnete Vermögensverhältnisse auch für das zu Verfahrensbeginn nicht vorhandene Gewerbe zu werten? Oder ist das neue Gewerbe anzumelden, da die Schulden aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Insolvenzmasse gehören?


Vielen Dank im Voraus! smile
1 22.03.2019 11:34 PS-Teltow ist offline E-Mail an PS-Teltow senden Beiträge von PS-Teltow suchen
Solon
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ich würden in so einem Fall zunächst weitere Erkenntnisse zum Insolvenzverfahren einholen.
- Wann wurde es eröffnet?
- Woher resultieren die unbeglichenen Schulden?
- In welcher Phase befindet sich das Verf.?

Dass er FZ und GZR nicht gleich beantragt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass es vielleicht Verfahren gab oder gibt, die mit der Überschuldung zusammenhängen. Ich würde in einem solchen Fall auch die Polizei beteiligen. Es kommt vor, dass gegen überschuldete Leute wegen Eingehungsbetruges ermittelt worden ist. Ich glaube, dass viele dieser Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden, obwohl die Taten begangen wurden. Insofern können die Sachverhalte (und sollten es auch) gewerberechtlich frei gewürdigt werden.

Empfehlung: Derartige Spezial-Fragen zukünftig im geschlossenen Forenbereich posten.

Gruß

CS
1 22.03.2019 13:47 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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