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 PTB informiert und klärt auf anders 11.03.2007 09:15

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PTB informiert und klärt auf

9. Januar 2007: Informationen und Klarstellungen

Neue Spielverordnung

Es ist auch der PTB nicht entgangen, dass die Zulassungen der neuen Generation von Spielgeräten zu gewissen Irritationen geführt haben. Die hohen Punktezahlen, mit denen operiert wird, führen gelegentlich zu der Vermutung, dass die in der Spielverordnung festgelegten Grenzen nicht eingehalten seien.

Die nachfolgenden Erläuterung sollen aufklären.

Der Verordnungsgeber hat mit der jüngsten Novellierung der Spielverordnung einen Paradigmen­wechsel vollzogen, der zunächst erläutert werden soll. Im Gegensatz zur alten Spielverordnung, in der bestimmte Anforderungen an die Spiele aufgestellt waren, z. B. Einsatz, Gewinn, Sonderspiele, Risiko, Merkmalsübertragung, wird in der neuen Spielverordnung direkt auf die Reg­lementierung des Geld­flusses abgestellt und im Gegenzug die Spielgestaltung selbst für den Hersteller freigegeben. Neu ist auch, dass jetzt im laufenden Spielbetrieb die Einhaltung der Grenzwerte für die Geldbewegungen durch die Kontrolleinrichtung überwacht wird. Das hat zu mehr Si­cherheit bei der Einhaltung der Grenzwerte geführt, aber auch neue Freiheiten bei der Spielgestaltung gebracht.

So schreibt der Verordnungsgeber jetzt nicht mehr die Einsatz- und Gewinnhöhe von Spielen vor. Er spricht in der neuen Spielverordnung überhaupt nicht mehr von einem Spiel und hat auch keine Regelungen rund um ein Spiel aufgestellt. Die Hersteller sind nun frei, bestimmte Abläufe als ein Spiel zu bezeichnen. Vielmehr regelt der Verordnungsgeber die Geldmengen, die in bestimmten Zeitabschnitten eingesetzt oder gewonnen werden dürfen. Dabei verstehen sich Einsatz und Gewinn als Geldbeträge, die aus der Verfügungsgewalt des Spielers bzw. in die Verfügungsgewalt des Spielers gelangen. Nur diese Geldübergabe­prozesse sind reglementiert. Was auf dem Spiel­gerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar.

Für Außenstehende kommt erschwerend hinzu, dass Spielgeräte gelegentlich in der entsprechenden Werbung mit Aussagen charakterisiert werden, die nicht immer für die notwendige Transparenz sorgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Umgang mit Punkten ebenfalls die Begriffe „Einsatz“ und „Gewinn“ verwendet und sehr hohe „Gewinne“ in Punkteform angeboten werden. Diese Begriffe entsprechen nicht denjenigen der Spielverordnung. Auf Werbeaussagen der Hersteller hat die PTB jedoch keinen Einfluss.

Die PTB gewährleistet durch die Prü­fung und Zulassung der Geldspielgeräte aber, dass die Geldmengenbegrenzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Spielverordnung eingehalten werden. Das gilt unabhängig davon, wie klar oder verwirrend werbende Darstellungen formuliert sind.

Chipkarten und Vernetzung von Spielgeräten

Hin und wieder wird befürchtet, Chipkarten in Geldspielgeräten und die Vernetzung von Spielhallen bzw. von Geldspielgeräten könnten missbräuchlich eingesetzt werden. Mit dieser allgemeinen Sorge wird dann die Forderung verbunden, die PTB möge den Einsatz von Chipkarten und die Vernetzung der Geräte generell verbieten.

Dazu gibt die PTB folgende Informationen:

Chipkarten (z.B. Technikerkarte, Jugendschutzkarte) und Vernetzungsschnittstellen werden hinsichtlich ihrer Rückwirkung auf zulassungsrelevante Eigenschaften der Spielgeräte überprüft. Sie selbst unterliegen aber in der Spielverordnung, die die wesentliche rechtliche Grundlage für die Zulassung von Geldspielgeräten ist, keinen weiteren Vorschriften. Es gelten daher bei Bauartprüfungen nur die allgemeinen Anforderungen der Spielverordnung.

Näheres zu Chipkarten findet man in der veröffentlichten Technischen Richtlinie unter den Punkten 1.5, 1.6, 1.7, 2.8 und 2.9.

Die zugelassenen Chipkartenfunktionen werden als Bestandteil der Bauartzulassung veröffentlicht. Andere Funktionen sind nicht erlaubt.

Spielhallenvernetzungen sind nicht Bestandteil von Spielgeräten und unterliegen damit nicht der Bauartzulassung. Schnittstellen zu Spielgeräten, über die eine Vernetzung hergestellt werden kann, unterliegen wie Chipkarten dem Verbot der unerlaubten Rückwirkung. Es gelten ebenfalls die oben angeführten Punkte der Technischen Richtlinie.

Für ein generelles Verbot von Chipkarten und Spielhallenvernetzungen enthält die Spielverordnung keine Grundlage.
1 11.03.2007 09:15 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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