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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » 2019-01-23 PM des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen 2019-01-23 PM des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019
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2019-01-23 PM des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019

Moin

Interessante Veröffentlichung:
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen kann.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.......


Hier geht es zur vollständigen Pressemitteilung.


Grüße

__________________
gmg
1 25.01.2019 07:27 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Solon
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2019-01-23 PM des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019

Ein Blick in die V-Satzung hilft, das Urteil besser zu verstehen:

§ 2
Steuerschuldner und Haftung
(3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner.
(4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner.

Wenn ich als Betreiber nur Miet-GSG betreibe, dann ist der Vermieter / Eigentümer der GSG in der Haftung, wenn ich meinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme.

HUPS!

__________________
gmg
2 28.01.2019 20:58 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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walterf walterf ist männlich
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RE: 2019-01-23 PM des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019

Natürlich immer wohl wissend, dass ich als Aufsteller richtig unter Druck gerate, bevor die Verwaltung sich an den "Gesamtschuldner" wendet...

vom weiteren Betrieb des Geschäftes kann ich mich dann natürlich auch verabschieden.

Aber interessant zu wissen und vielen Dank für die Erläuterung.
3 29.01.2019 14:09 walterf ist offline E-Mail an walterf senden Beiträge von walterf suchen
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dann bin ich mal gespannt welcher Kämmerer sich daran traut

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Gruß Pit
4 29.01.2019 16:56 Pit ist offline E-Mail an Pit senden Beiträge von Pit suchen
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Zitat:
Original von Pit
dann bin ich mal gespannt welcher Kämmerer sich daran traut


Hat sich doch schon Karlsruhe mit Löwen Entertainment "angelegt"....

Klick

Grüße

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gmg
5 31.01.2019 15:44 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Mein erster Gedanke war, kommt wohl nicht oft vor, dass der Kämmerer auf unbezahlte VgSt sitzen bleibt.
Meine zweite Überlegung ist allerdings, dass es wohl öfter vorkommt, als man denkt.

Denn hiervon sind ja alle Aufstellplätze betroffen, sprich Gaststätten, Imbisse, Lightkonzessionen etc......
6 31.01.2019 17:10 walterf ist offline E-Mail an walterf senden Beiträge von walterf suchen
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Die Haftung ist ein interessantes Werkzeug.

Gerade erst wurde die Haftung für Umsatzsteuer eingeführt.

Fundstelle

Spannend, spannend....

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gmg
7 08.02.2019 15:56 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Rooobert Rooobert ist männlich
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Also wenn mann die Mwst nicht bezahlt wird gnadenlos exekutiert. Dazu braucht es kein Werkzeug
8 08.02.2019 22:46 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
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Zitat>
Danach sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.
<Zitat

Quelle:
http://www.kleinurl.de/?0udj9dcv5n

Hier geht es also nicht um "gnadenlose Zerstörung" von Betrieben, welche ihre UsSt nicht bezahlen.


btw
Wenn ein Geschäft übrigens nicht mehr in der Lage ist, die UsSt abzuführen, sind wir kurz vor Konkursverschleppung
oder beim Einzelbetrieb bei Hinterziehung oder beim Betrug ?
Die UsSt gehört uns nicht, wir sind nur Verwalter....

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von walterf: 10.02.2019 14:38.

9 10.02.2019 14:22 walterf ist offline E-Mail an walterf senden Beiträge von walterf suchen
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Zitat:
Original von walterf
Die UsSt gehört uns nicht, wir sind nur Verwalter....


Applaus Applaus Applaus Applaus

RICHTIG!

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gmg
10 10.02.2019 14:55 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von walterf
Die UsSt gehört uns nicht, wir sind nur Verwalter....


Applaus Applaus Applaus Applaus

RICHTIG!


Genau wie der Fiskus Verwalter für die Kirchensteuer ist, lieber gmg, allerdings nimmt er dafür Gebühren..und das nicht zu knapp!
11 10.02.2019 15:23 walterf ist offline E-Mail an walterf senden Beiträge von walterf suchen
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