Wechsel Komplementär bei KG |
GewerbeamtMGH
Grünschnabel
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Wechsel Komplementär bei KG |
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Hallo,
wir haben hier einen Fall vorliegen bei dem eine gewerblich angemeldete GmbH & Co KG in eine Stiftung & Co KG umfirmiert. Die Nummer im HRA bleibt gleich.
Ich bin eigentlich der Meinung, dass man hier gewerberechtlich gar nichts vorzunehmen hat, da die KG ja gleich bleibt.
Wie sind die Meinungen hier im Forum ?
Herzlichen Dank und schöne Grüße
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1
16.01.2019 16:14 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die KG bleibt zwar gleich; allerdings ist die KG gewerberechtlich nicht relevant. Gewerbetreibende und somit Anzeigepflichtige ist die Komplementärin (erst GmbH, dann Stiftung). Somit ist nach der Schilderung des Sachverhalts eine Gewerbeabmeldung seitens der GmbH und eine Gewerbeanmeldung seitens der Stiftung vorzunehmen.
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2
17.01.2019 07:54 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Dem kann ich nur beipflichten.
Mag bei Kapitalgesellschaften die unveränderte HR-Nr. ein mehr als deutlicher Hinweis dafür sein, dass sich gewerberechtlich Relevantes nicht geändert hat, gilt das für Personengesellschaften so nicht, weil es bei denen immer auf den persönlich haftenden Gesellschafter ankommt.
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3
17.01.2019 08:06 |
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GewerbeamtMGH
Grünschnabel
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RE: Wechsel Komplementär bei KG |
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herzlichen Dank für die Rückmeldungen. Das ist ja interessant. Wieder was gelernt.
D.h. die Gmbh & Co KG muss abmelden und die Stiftung & Co KG anmelden.
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4
17.01.2019 09:08 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Streng genommen müsste die Komplementär-GmbH abmelden und die Stiftung anmelden. Wie Kollege Mischner schon geschrieben hat, können Personengesellschaften eigentlich gar nicht anmelden, sondern immer nur deren persönliche haftende Gesellschafter. Die Angaben zur Personengesellschaft tauchen in der Gewerbemeldung quasi "nur" nachrichtlich auf.
Das ergibt sich übrigends aus den VV zum § 14 GewO.
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5
17.01.2019 10:29 |
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GewerbeamtMGH
Grünschnabel
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6
17.01.2019 13:45 |
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