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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung papasskg 02.01.2019 12:55
 RE: Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung madlen.h 15.02.2019 08:42
 RE: Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung MPeiffer 15.02.2019 10:19
 RE: Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung J. Simon 19.02.2019 11:52

Autor
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papasskg papasskg ist männlich
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Festsetzung von 2 identischen Spezialmärkten mit einer Genehmigung

Hallo liebe Forengemeinde ,

bei mir wurden in einer großen kreisangehörigen Stadt in NRW seitens eines Veranstalters zwei identische Spezialmärkte („Modellbahn“) für 2019 (einer im Frühjahr und einer im Herbst) beantragt.

Großartige Unterschiede im Umfang der Veranstaltungen, die jeweils im gleichen geschlossenen Veranstaltungsraum stattfinden, gibt es nicht.

Bisher hat der Veranstalter hier nur einen Markt im Jahr durchgeführt.

Nun überlege ich, ob ich die beiden nahezu identischen Veranstaltungen mit einer Festsetzung genehmigen kann. Hier dann auch entsprechend nur einmal Gebühren, da diese ja nach Aufwand berechnet werden. Da möchte ich dann aber ca. eine Stunde mehr in Rechnung stellen, da für den zweiten Termin ja auch noch Abstimmungen erforderlich sind – aber halt nicht die doppelte Gebühr.

In § 69 steht ja nur, dass die Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung für jeden Fall der Durchführung festsetzt. Das können meiner Meinung nach dann ja auch direkt zwei sein.

Die Gebühren werden ja auch nur für den reinen Verwaltungsaufwand erhoben und dann nicht für ggf. erfolgende Kontrollen vor Ort.

Kann / muss ich das so machen oder bleibt mir auch die Möglichkeit jeden Markt für sich festzusetzen? Die stehen halt beide nur im gleichen Antrag …

Wer hat hier eine Meinung zu?

Danke und Grüße
papasskg

__________________
papasskg
1 02.01.2019 12:55 papasskg ist offline E-Mail an papasskg senden Beiträge von papasskg suchen
Solon
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madlen.h madlen.h ist weiblich
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Ui...hier kam noch keine Antwort.
Du kannst beide Veranstaltungen in einem Bescheid festsetzen, bespreche das aber nochmal mit dem Veranstalter, denn es besteht dann Durchführungspflicht.
Lg
1 15.02.2019 08:42 madlen.h ist offline E-Mail an madlen.h senden Beiträge von madlen.h suchen
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MPeiffer MPeiffer ist männlich
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Guten Morgen,

also ich setze durchaus bis zu drei Termine fest, sofern die Veranstaltungen identisch sind. Mit entsteht dadurch auch kein Mehraufwand, so dass ich keine erhöhte Gebühr nehme, dies kann aber je nach örtlichen Gegebenheiten anders sein.

Viele Grüße und schönes Wochenende.

__________________
Gruß vom und aus Rommerskirchen
Michael Peiffer
1 15.02.2019 10:19 MPeiffer ist offline E-Mail an MPeiffer senden Beiträge von MPeiffer suchen
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Die Festsetzung von zwei Veranstaltungen in einem Jahrist doch schön. Den ganzen Aufwand nur einmal am Backen zu haben wäre für mich erleichternd und ich würde das auch so machen.

Wegen der Gebühren sehe ich das so, dass der Aufwand nur einmal, meinetwegen auch mit Zuschlag, abzurechnen ist. Das wird bei uns in Hessen auch von der Mittelbehörde durchaus anders gesehen.

Aber ist ja zweitrangig.

Ich würde antragsgemäß zwei Veranstaltungen für 2019 festsetzen.

VG J. Simon
1 19.02.2019 11:52 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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